Der Begriff Sozialamt ist die umgangssprachliche Bezeichnung für eine Behörde, die nach § 28 Abs. 2 Sozialgesetzbuch I (SGB I) für die Aufgaben der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) und häufig andere soziale Angelegenheiten verantwortlich ist. Der Begriff "Sozialamt" wird in der Organisation der Kommunalverwaltung nur teilweise verwendet, oft heißt es "Amt für Jugend und Familie", "Fachbereich Soziales und Wohnen" etc.
Im gesetzbuch werden örtliche und überörtliche Sozialhilfeträger unterschieden. Die Ausführung des SGB XII ist eine Angelegenheit der Bundesländer, die damit auch bestimmen, welche Behörde die Aufgaben des überörtlichen Sozialhilfeträgers wahrnimmt. In Nordrhein-Westfalen sind dies z.B. die Landschaftsverbände, in Baden-Württemberg der Kommunalverband für Jugend und Soziales und in Hessen der Landeswohlfahrtsverband.