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Amtliche Werke
Durch Zufall bin ich auf einen traurigen Umstand aufmerksam geworden. Benutzer:Ixitixel hat einige Siegel amerikanischer Städte gelöscht mit der Begründung es wären keine amtlichen Werke aus DACH. Siehe dazu das Logbuch. Ohne den Hinweis auf meiner Disk wäre ich gar nicht aufmerksam darauf geworden. Ich habe Ixitixel zwar schon darauf geantwortet, dass hier im Rahmen des Schutzlandprinzip auch ausländische Wappen und Siegel außerhalb des DACH-Raumes als Amtliche Werke akzeptiert werden, nur möchte ich bitten, dass hier ein anderer Admin bitte mal entsprechend diese (vorher nicht abgesprochenen) Löschungen rückgängig macht. Christian Bier (Disk.) (+/-) ✉ 13:12, 7. Aug. 2008 (CEST)
- Mir erscheint Christans Argumentation falsch. Auf jeden Fall heißt es hier (Wikipedia:Bildrechte#Amtliche_Werke): „und die Wappen deutscher Körperschaften des öffentlichen Rechts.“ Falls Christians Argemntation also stimmen sollte, müsste das wohl auch geändert werden. Und weiter hinten auch: „Üblicherweise richtet sich die deutschsprachige Wikipedia nach dem Recht der deutschsprachigen Länder, akzeptiert also die Panoramafreiheit nach deutschem Recht. Es gibt allerdings noch keinen Konsens, ob aus Gründen der Risikoverminderung Abbildungen von Objekten aus Ländern, die keine Panoramafreiheit kennen (wie Frankreich) grundsätzlich unzulässig sind.“--Ixitixel 13:47, 7. Aug. 2008 (CEST)
- Den Begriff "Amtliches Werk" ist hier im Sinne der Rechtslage in DACH erklärt. Du könntest dir aber auch Amtliches Werk und Amtliches Wappen durchlesen. Die dort zitierten Paragraphen machen keine Einschränkung bezüglich NUR deutscher Wappen. Und wie gesagt wir haben auch noch Schutzlandprinzip. Christian Bier (Disk.) (+/-) ✉ 13:52, 7. Aug. 2008 (CEST)
- Und warum kann man dann bei einer isländischen Briefmarke so nicht argumentieren? (Siehe Wikipedia:Dateiüberprüfung/Schwierige Fälle)? --Ixitixel 13:55, 7. Aug. 2008 (CEST)
- Weil Briefmarken nicht immer von "staatlicher Stelle" herausgegeben werden. In Deutschland ist das so (Die Post gibt die Briefmarken ja im Auftrag des BMF heraus). Deshalb gilt dann jeweils Landesrecht. Auf Commons wurde eine Liste erarbeitet, welche Länder gemeinfreie Briefmarken verausgaben, und welche nicht. Die ausländischen Briefmarken wurden vor gut einem Jahr mal diskutiert, jedoch wurde die Anwendung der "Amtliche Werke" Regelung auf ausländische Briefmarken in der DE-WP seinerzeit abgelehnt, wohl aus gutem Grund. Die Diskussion führten damals auch schon Juristen, also keine Halbfachleute. Christian Bier (Disk.) (+/-) ✉ 14:02, 7. Aug. 2008 (CEST)
- im übrigen ist die Liste auf commons bzgl. der Briefmarken falsch, siehe dazu den Nigeria fall im archiv bei schwierige Fälle, hab aber keine Zeit dazu was zu schreiben. Grüsse --Meisterkoch 15:38, 7. Aug. 2008 (CEST)
- Ich hätte dennoch gerne einmal die Meinung eines Dritten.--Ixitixel 14:04, 7. Aug. 2008 (CEST)
- Dann wende dich bitte mal an Benutzer:Steschke. Das ist der Wappenguru hier und kann dir das alles gerne von A-Z erklären, so dass du es auch verstehst. Christian Bier (Disk.) (+/-) ✉ 14:07, 7. Aug. 2008 (CEST)
- Also bitte, wenn schon dann Wappen-Papst! --RalfR → DOG 2008 15:15, 7. Aug. 2008 (CEST)
- Ich bin zwar gerade motzig, aber wenn ich so nett gefragt werde ;-) ... Ich sehe da eine Schwierigkeit: Ist die Eigenschaft, ein amtliches Werk zu sein, direkt auch auf vergleichbare ausländische Werke übertragbar? Was ist in diesem Falle vergleichbar? In Deutschland ist ein Wappen (einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung - ich spreche hier also nicht von Privatwappen) ein amtliches Werk. Das steht so aber nicht eindeutig im Gesetz, sondern leitet sich als Analogie ab (siehe Schwaneberger-Urteil). Das Werk ist in Deutschland amtlich, weil es verschiedene Voraussetzungen erfüllen muss, die einem amtlichen Werk innewohnen. Erfolgt der Vergleich im Rahmen des DACH-Prinzips nun direkt, ist ein amerikanisches Wappen, Siegel, Briefmarke etc. ein amtliches Werk, weil ein entspechendes deutsches Wappen, Siegel, Briefmarke etc. ein amtliches Werk wäre oder ist es nur dann ein amtliches Werk, wenn die gleichen Voraussetzungen erfüllt sind, die bei einem deutschen amtlichen Werk erfüllt sein müssten? Diese Frage geht mir aber einen Schritt zu weit, um hier ein eindeutiges Ja oder Nein sagen zu wollen. Amtliche Werke sind in ihrer Wirkung natürlich enteignend und damit eine Einschränkung für den Urheber, für die er in Deutschland durch sein Honorar entgeltet wird. Für die Eigenschaft eines amtlichen Werkes spricht, dass die Siegel, Wappen etc. auch im Ausland die Eigenschaft eines Hoheitszeichen genießen und etwa im Reisepass Wirksamkeit entfalten. Es wäre eher merkwürdig, ja fast unerträglich, wenn eine Privatperson im Ausland auf Hoheitszeichen/Namenszeichen die Urheberrechte geltend machen und die Nutzung und Anerkennung quasi aushebeln und ad absurdum führen könnte. Ausgehend von der zweiten Überlegung, würde ich die ausländischen Wappen, Siegel, Flaggen etc. (Briefmarken sind ein eigenes Kapitel) wie deutsche amtliche Werke behandeln und ihnen ein Schutzrecht des Urhebers absprechen. ST ○ 18:18, 7. Aug. 2008 (CEST)
- Sorry aber das geht so nicht, kenn mich mit den Amis nicht so aus, aber für UK gilt o.g. sicher nicht. Mehr später, morgen im L. der Woche, wenn ich Zeit hab. --Meisterkoch 19:25, 7. Aug. 2008 (CEST)
- Das Vereinigte Königreich ist am 05.12.1887 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst beigetreten. --RalfR → DOG 2008 22:00, 7. Aug. 2008 (CEST)
- Alle amtlichen Werke sind generell in UK urheberechtlich geschützt.--Meisterkoch 01:32, 8. Aug. 2008 (CEST)
- Das Vereinigte Königreich ist am 05.12.1887 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst beigetreten. --RalfR → DOG 2008 22:00, 7. Aug. 2008 (CEST)
- Sorry aber das geht so nicht, kenn mich mit den Amis nicht so aus, aber für UK gilt o.g. sicher nicht. Mehr später, morgen im L. der Woche, wenn ich Zeit hab. --Meisterkoch 19:25, 7. Aug. 2008 (CEST)
- Ich bin zwar gerade motzig, aber wenn ich so nett gefragt werde ;-) ... Ich sehe da eine Schwierigkeit: Ist die Eigenschaft, ein amtliches Werk zu sein, direkt auch auf vergleichbare ausländische Werke übertragbar? Was ist in diesem Falle vergleichbar? In Deutschland ist ein Wappen (einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung - ich spreche hier also nicht von Privatwappen) ein amtliches Werk. Das steht so aber nicht eindeutig im Gesetz, sondern leitet sich als Analogie ab (siehe Schwaneberger-Urteil). Das Werk ist in Deutschland amtlich, weil es verschiedene Voraussetzungen erfüllen muss, die einem amtlichen Werk innewohnen. Erfolgt der Vergleich im Rahmen des DACH-Prinzips nun direkt, ist ein amerikanisches Wappen, Siegel, Briefmarke etc. ein amtliches Werk, weil ein entspechendes deutsches Wappen, Siegel, Briefmarke etc. ein amtliches Werk wäre oder ist es nur dann ein amtliches Werk, wenn die gleichen Voraussetzungen erfüllt sind, die bei einem deutschen amtlichen Werk erfüllt sein müssten? Diese Frage geht mir aber einen Schritt zu weit, um hier ein eindeutiges Ja oder Nein sagen zu wollen. Amtliche Werke sind in ihrer Wirkung natürlich enteignend und damit eine Einschränkung für den Urheber, für die er in Deutschland durch sein Honorar entgeltet wird. Für die Eigenschaft eines amtlichen Werkes spricht, dass die Siegel, Wappen etc. auch im Ausland die Eigenschaft eines Hoheitszeichen genießen und etwa im Reisepass Wirksamkeit entfalten. Es wäre eher merkwürdig, ja fast unerträglich, wenn eine Privatperson im Ausland auf Hoheitszeichen/Namenszeichen die Urheberrechte geltend machen und die Nutzung und Anerkennung quasi aushebeln und ad absurdum führen könnte. Ausgehend von der zweiten Überlegung, würde ich die ausländischen Wappen, Siegel, Flaggen etc. (Briefmarken sind ein eigenes Kapitel) wie deutsche amtliche Werke behandeln und ihnen ein Schutzrecht des Urhebers absprechen. ST ○ 18:18, 7. Aug. 2008 (CEST)
- Also bitte, wenn schon dann Wappen-Papst! --RalfR → DOG 2008 15:15, 7. Aug. 2008 (CEST)
- Dann wende dich bitte mal an Benutzer:Steschke. Das ist der Wappenguru hier und kann dir das alles gerne von A-Z erklären, so dass du es auch verstehst. Christian Bier (Disk.) (+/-) ✉ 14:07, 7. Aug. 2008 (CEST)
- Weil Briefmarken nicht immer von "staatlicher Stelle" herausgegeben werden. In Deutschland ist das so (Die Post gibt die Briefmarken ja im Auftrag des BMF heraus). Deshalb gilt dann jeweils Landesrecht. Auf Commons wurde eine Liste erarbeitet, welche Länder gemeinfreie Briefmarken verausgaben, und welche nicht. Die ausländischen Briefmarken wurden vor gut einem Jahr mal diskutiert, jedoch wurde die Anwendung der "Amtliche Werke" Regelung auf ausländische Briefmarken in der DE-WP seinerzeit abgelehnt, wohl aus gutem Grund. Die Diskussion führten damals auch schon Juristen, also keine Halbfachleute. Christian Bier (Disk.) (+/-) ✉ 14:02, 7. Aug. 2008 (CEST)
- Und warum kann man dann bei einer isländischen Briefmarke so nicht argumentieren? (Siehe Wikipedia:Dateiüberprüfung/Schwierige Fälle)? --Ixitixel 13:55, 7. Aug. 2008 (CEST)
Nur kurz: Wie D. Newton schon schrieb: However a senior person in OPSI which administers Crown copyright for the British Government has stated quite clearly that they view the expiration of copyright in the UK as also applying worldwide. Und genau das sehe ich auch so. Im Übrigen führt das im Schutzlandprinzip genannte Allgegenwartsprinzip zu einer breiten Reihe von Anwendbarkeiten nationaler Rechtsordnungen. Es wird davon ausgegangen, dass in einzelnen Fällen jenes Gesetz angewandt werden sollte, dass die grösste Begünstigung der geschädigten Partei zuspricht[1]. Einige lehnen diese Wahlrechte aber auch ab.[2] Alles in allem super tricky, aber bzgl. UK bin ich mir absolut sicher.
- ↑ BGH, NJW 1981, 1606 „Benomyl”; NJW 1964, 2012., Bachmann in: Lehmann (Hrsg.), Internet- und Multimediarecht (Cyberlaw), p. 169, 181.; Schack,, UFITA 108, 51, 63, 66.
- ↑ Kropholler, IPR, 2. ed. 1994, § 53 IV, p. 444; v.Bar, IPR vol. 2 1991, n. 668.
Grüsse --Meisterkoch 01:16, 8. Aug. 2008 (CEST)
- Nein, das Hundertwasserurteil steht dagegen. Das ist ein BGH-Urteil. --RalfR → DOG 2008 01:24, 8. Aug. 2008 (CEST)
- wie meinen? ich kenne das HW Urteil, aber was meinst du? --Meisterkoch 01:33, 8. Aug. 2008 (CEST)
Crown-Copyrigth gilt weltweit, aber nur soweit, wie das Urheberrecht für Ausländer/ausländische Staaten in der jeweiligen Rechtsordnung gilt. In Deutschland (A, Lux, Lie auch) werden alle EWR-ler als Inländer behandelt. Für amtliche Werke iSd UrhG gibt es in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz. Also auch nicht für UK-Crown-Werke. Der Schricker sagt das ausdrücklich so: Gilt nicht nur für inländische amtliche Werke. sугсго 10:01, 8. Aug. 2008 (CEST)
Wir richten uns nach DACH Recht, was bedeutet, dass Werke, die hier amtliche Werke wären (z.B. Gesetze) es für uns weltweit sind. --FrobenChristoph 16:57, 8. Aug. 2008 (CEST)
- If the local law does not make specific reference to foreign official material, the question arises as to whether such material is protected in the respective EU States, all of which are members of the Berne Union. (...) Certainly, then, a Berne Union country may specifically exclude from protection material of the type in which Crown copyright subsists. It is, however, thought that Union countries are bound to protect the authors of Crown copyright material, who qualify under Article 3(1), unless specific exclusion has been enacted, or unless the jurisprudence of the country concerned excludes foreign material in this connection. Mehr hab ich nicht mehr dazu zu sagen. Wieso nicht einfach das UK Wappen de:WP hochladen? --Meisterkoch 21:36, 8. Aug. 2008 (CEST)
- Ich verstehe von dem englischen Zitat so gut wie nichts, stimme aber deiner deutschen Bemerkung zu, auf .de ist das ok. --RalfR → DOG 2008 22:04, 8. Aug. 2008 (CEST)
- Freie schlechte Übersetzung: Wenn die nationalen Gesetze keinen spezifischen Hinweis auf ausländisches amtliches Material enthalten, stellt sich die Frage, ob dieses Material in den jeweiligen EU-Staaten, die alle Mitglieder der Berner Union sind, geschützt ist. (...) Sicherlich, dann, ein Berner Union Land kann ausdrücklich den Schutz von Material der Art, in der das crown copyright besteht, ausschließen. Es ist jedoch so gedacht, dass EU-Länder verpflichtet sind, den Urheber von Crown copyright Material zu schützen, sofern nicht ein besondere Ausschluss erlassen worden ist, oder es sei denn, die Rechtsprechung des betreffenden Landes schliesst ausländisches Material in diesem Zusammenhang aus. --Meisterkoch 22:32, 8. Aug. 2008 (CEST)
- Danke für die Übersetzung, das sieht für mich eindeutig danach aus, daß solche Bilder auf .de in Ordnung sind, auf Commons aber nichts zu suchen haben. --RalfR → DOG 2008 22:35, 8. Aug. 2008 (CEST)
- ? Und wo befindet sich im UrhG der Hinweis, das sich dies auch auf nicht-deutsches Werke bezieht? --Meisterkoch 22:41, 8. Aug. 2008 (CEST)
- Az. I ZR 192/00 BGH-Urteil mit Abbildung des Hundertwasserhauses (PDF), das ist ein österreichisches Werk. --RalfR → DOG 2008 22:47, 8. Aug. 2008 (CEST)
- Äh ja? und?... Meine Beiträge bezogen sich auf amtliche Werke und crown copyright. --Meisterkoch 22:59, 8. Aug. 2008 (CEST)
- Az. I ZR 192/00 BGH-Urteil mit Abbildung des Hundertwasserhauses (PDF), das ist ein österreichisches Werk. --RalfR → DOG 2008 22:47, 8. Aug. 2008 (CEST)
- ? Und wo befindet sich im UrhG der Hinweis, das sich dies auch auf nicht-deutsches Werke bezieht? --Meisterkoch 22:41, 8. Aug. 2008 (CEST)
- Danke für die Übersetzung, das sieht für mich eindeutig danach aus, daß solche Bilder auf .de in Ordnung sind, auf Commons aber nichts zu suchen haben. --RalfR → DOG 2008 22:35, 8. Aug. 2008 (CEST)
- Freie schlechte Übersetzung: Wenn die nationalen Gesetze keinen spezifischen Hinweis auf ausländisches amtliches Material enthalten, stellt sich die Frage, ob dieses Material in den jeweiligen EU-Staaten, die alle Mitglieder der Berner Union sind, geschützt ist. (...) Sicherlich, dann, ein Berner Union Land kann ausdrücklich den Schutz von Material der Art, in der das crown copyright besteht, ausschließen. Es ist jedoch so gedacht, dass EU-Länder verpflichtet sind, den Urheber von Crown copyright Material zu schützen, sofern nicht ein besondere Ausschluss erlassen worden ist, oder es sei denn, die Rechtsprechung des betreffenden Landes schliesst ausländisches Material in diesem Zusammenhang aus. --Meisterkoch 22:32, 8. Aug. 2008 (CEST)
Meisterkoch, es wurde dir doch schon die Fundstelle angegeben. Schrickers Urheberrechtskommentar. § 5 Rz. 64f.: ausländ. amtl. Werke nach dt. Recht also § 5 UrhG zu beurteilen --Historiograf 01:00, 10. Aug. 2008 (CEST)
Ich habe die Siegel jetzt unter Wikipedia:Löschprüfung#Siegelbilder zur Löschprüfung gestellt. Christian Bier (Disk.) (+/-) ✉ 17:54, 11. Aug. 2008 (CEST)
Stich als Reproduktion eines Gemäldes
Mich interessiert die Situation für das Heraufladen eines Stichs, der die Reproduktion eines Gemäldes ist. Der Maler ist bekannt, geboren 1877, Sterbedatum unbekannt. Das Gemälde wurde belegt 1909 an einer Ausstellung gezeigt. Der Urheber des Stichs ist unbekannt, ebenso das Erstelldatum. Gilt in diesem Fall zur Beurteilung Alter und Herkunft des Gemäldes oder des Stichs? Der Stich ist eine reine Reproduktion und auch mit dem Namen des Malers signiert. Falls Heraufladen möglich ist, mit welcher Lizenz wäre er zu versehen? -- Хрюша ?? 08:03, 8. Aug. 2008 (CEST)
- Ich fürchte ein Stich ist keine "reine Reproduktion" - z.B. hat der Stecher die Auswahl gehabt wie er einzelne Farben darstellt. Und geboren 1877 plus 65 macht 1938 - also auch da ist Gemeinfreiheit noch nicht sicher erreicht. --84.142.78.62 08:51, 8. Aug. 2008 (CEST)
- Sehe ich auch so, ein Stich ist durch die Schraffur ergänzt um Strukturinformation, was eine ausreichend kreative Leistung IMO ist. Anders wäre das nur bei einer automatisierten Umsetzung der Hell-Dunkel-Unterschiede. --Kolossos 09:30, 8. Aug. 2008 (CEST)
Was ist mit der Signatur? Ist ja die des Malers. Ist damit der Stich ebenfalls ein Werk des Malers? Oder war es auch üblich - im Sinn des Kopierens - eine Signatur zu übernehmen?
Btw. @ IP84.142.78.62: 2008 - 70 = 1938, 1877 + 65 = 1942. -- Хрюша ?? 09:47, 8. Aug. 2008 (CEST)
- Das könnte ein Fall für die (probeweise) 1923er Regel sein. --RalfR → DOG 2008 12:12, 8. Aug. 2008 (CEST)
- Das könnte schwierig werden. Wenn das Erstelldatum des Stichs unbekannt ist, müsste man nachweisen, dass er vor 1923 veröffentlich wurde. Hast du dazu Informationen? -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 13:56, 8. Aug. 2008 (CEST)
- Ich bin in Kontakt mit einem Besitzer des Stichs. Werde mal um evtl. vorhandene Details nachfragen. Für mich hat das Ganze schon recht viele Unbekannte: Todesdatum des Malers unbekannt; Maler = Stecher (oder wie wird der genannt?) unklar; Veröffentlichung des Stichs unbekannt. Hinweis: beim Bild handelt es sich um dieses hier. Recherche zu Maler und Bild: sehr spärlich, zum Stich: gleich Null -- Хрюша ?? 14:22, 8. Aug. 2008 (CEST)
Ich kann nicht erkennen, dass die Ergänzung einer Schraffur eine ausreichende kreative Leistung darstellt --FrobenChristoph 16:54, 8. Aug. 2008 (CEST)
- Das sehe ich genau so! Dazu möchte ich festhalten: die Herstellung eines Stichs konnte zur damaligen Zeit einen ähnlichen Stellenwert haben wie das Fotografieren eines Gemäldes heute. Zur Illustration - z.B. der Tagespresse - wurden tausende Stiche anonym hergestellt. Gibt es jemanden, der sich in diesem Bereich rechtlich wirklich auskennt? Im erfragten Zusammenhang ist der Stich nichts anderes als eine Kopie. Andernfalls soll mir jemand plausibel erklären, dass es damals zulässig gewesen wäre, ein Kunstwerk (Gemälde) 1:1 zu kopieren und als eigenständiges Œuvre zu deklarieren. Ich bin kein Kunstfachmann, würde aber behaupten, dass so etwas schon zur damaligen Zeit rechtlich keinen Halt gehabt hätte. Und nochmals: der Stich ist mit den Initialen des Malers signiert, was für mich nur zweierlei bedeuten kann: entweder der Maler ist auch der Autor des Stichs oder der Stich ist eine 'anonyme' Dokumentations-Kopie. -- Хрюша ?? 22:02, 8. Aug. 2008 (CEST)
- Rechtlich kennt sich da wirklich nur Histo aus, auch wenn seine Einschätzungen hier manchmal nicht allen gefallen. --RalfR → DOG 2008 22:32, 8. Aug. 2008 (CEST)
Histo schließt sich FrobenChristoph an --Historiograf 23:03, 8. Aug. 2008 (CEST)
- Was dann für meine Eingangsfrage heissen würde? ... ... Hochladen ja oder nein? Wenn ja, wie lizenziert? Und zu guter letzt: Commons oder 'nur' de:WP? Maler des (Ursprungs-)Bildes mit Titel Construction d'un viaduc ist Henri-Marcel Magne, 1877 - ?, vielleicht hilft das noch etwas zur Beurteilung des Falls. Das Bild (von dem ich nur das oben verlinkte, schlechte Foto finden konnte) hat übrigens rechts unten in der Ecke wo der Stich mit H. M. Magne signiert ist keine Signatur. -- Хрюша ?? 23:44, 8. Aug. 2008 (CEST)
- Ich habe den Stich ja noch nicht gesehen, aber wenn es sich um Linienführungen handelt, die wirklich der Kontur folgt (wie z.B. beim Fürstenzug) dann wollt ihr dem wirklich die Schöpfungshöhe absprechen? Naja. Also bei aktuellen Werken wäre ich da vorsichtig, da es sich bei dem Bild aber um den Bau einer Brücke geht, halte ich es für überaus wahrscheinlich, dass der Stich zeitnahe mit dem Bau und dem Gemälde für die Berichterstattung entstanden ist. Somit sollte das Werk für Commons geeignet sein. Welche Brücke ist es denn, wann wurde diese gebaut? --Kolossos 01:04, 9. Aug. 2008 (CEST)
- Viaur-Viadukt, entstanden 1896 bis 1902. Gemälde entstand 1909 oder früher, Stich eben unbekannt. Ich habe eine Low-res Version mal hier abgelegt. -- Хрюша ?? 12:44, 9. Aug. 2008 (CEST)
Ich kann da nur den Kopf schütteln über die Ansichten von Kolossos --Historiograf 00:56, 10. Aug. 2008 (CEST)
- Unabhängig von der Frage Stich vs. Gemälde: falls das dieser dieser Henri-Marcel Magne sein sollte, so sei darauf hingewiesen, dass dieser 1877 bis 1946 lebte. Er war Professor am Conservatoire national des Arts et métiers, sein Spezialgebiet scheint die Verbindung Kunst/Technik ("Angewandte Kunst"/"Kunst am Bau"/"Anwendung der Kunst in der Technik") gewesen zu sein. Er war selbst Künstler, z.B. sind von ihm verschiedene Gemälde, Glasmalereien, und Mosaike erhalten (siehe z.B. [1] oder [2] oder [3] oder [4]), daneben veröffentlichte er mindestens ein Buch (Décor du tissue, Librairie Renouard, H. Laurens, Paris, 1933[5] ). Siehe auch [6]... Lupo 15:08, 11. Aug. 2008 (CEST)
- Danke Lupo für diese Recherche. Es dürfte wenig wahrscheinlich sein, dass es mit gleichem Geburtsjahr zwei künstlerisch tätige Henri-Marcel Magne gegeben hat. Ein Leben von 69 Jahren scheint mir auch plausibel. Es wäre schön, wenn du noch etwas über das diskutierte Bild ausfindig machen könntest: wann entstanden? heutiger Verbleib? Mittlerweile hat mir der Inhaber eines Abdrucks des Stichs bestätigt, dass es sich um eine Gemälde-Reproduktion für die damaligen Printmedien handelt. Leider ist auf dem ausgeschnittenen Abdruck weder die Zeitung/Zeitschrift noch ein Datum erhalten. -- Хрюша ?? 16:03, 11. Aug. 2008 (CEST)
- Die Herkunft des Fotos ist hier dokumentiert, inklusive Angabe des Fotografen (François Antoine Vizzavona, 1876-1961). Über das Gemälde an sich habe ich leider nichts herausfinden können. Ein anderes bekanntes Gemälde von Magne, L'architecte, befindet sich im Musée d'Orsay in Paris.[7]. Lupo 16:57, 11. Aug. 2008 (CEST)
- Danke Lupo. Aber eben, ein Foto des Gemäldes! Diese Seite hatte ich auch gefunden, ebenso wie Hinweise zu anderen Werken H.-M. Magnes wie das erwähnte Gemälde L'architecte, das Bild Adam et Eve chassés du Paradis terrestre oder seine Publikationen. Nur das Bild welches mich interessiert, scheint inexistent zu sein =0{. -- Хрюша ?? 19:20, 11. Aug. 2008 (CEST)
- Die Herkunft des Fotos ist hier dokumentiert, inklusive Angabe des Fotografen (François Antoine Vizzavona, 1876-1961). Über das Gemälde an sich habe ich leider nichts herausfinden können. Ein anderes bekanntes Gemälde von Magne, L'architecte, befindet sich im Musée d'Orsay in Paris.[7]. Lupo 16:57, 11. Aug. 2008 (CEST)
- Danke Lupo für diese Recherche. Es dürfte wenig wahrscheinlich sein, dass es mit gleichem Geburtsjahr zwei künstlerisch tätige Henri-Marcel Magne gegeben hat. Ein Leben von 69 Jahren scheint mir auch plausibel. Es wäre schön, wenn du noch etwas über das diskutierte Bild ausfindig machen könntest: wann entstanden? heutiger Verbleib? Mittlerweile hat mir der Inhaber eines Abdrucks des Stichs bestätigt, dass es sich um eine Gemälde-Reproduktion für die damaligen Printmedien handelt. Leider ist auf dem ausgeschnittenen Abdruck weder die Zeitung/Zeitschrift noch ein Datum erhalten. -- Хрюша ?? 16:03, 11. Aug. 2008 (CEST)
- Unabhängig von der Frage Stich vs. Gemälde: falls das dieser dieser Henri-Marcel Magne sein sollte, so sei darauf hingewiesen, dass dieser 1877 bis 1946 lebte. Er war Professor am Conservatoire national des Arts et métiers, sein Spezialgebiet scheint die Verbindung Kunst/Technik ("Angewandte Kunst"/"Kunst am Bau"/"Anwendung der Kunst in der Technik") gewesen zu sein. Er war selbst Künstler, z.B. sind von ihm verschiedene Gemälde, Glasmalereien, und Mosaike erhalten (siehe z.B. [1] oder [2] oder [3] oder [4]), daneben veröffentlichte er mindestens ein Buch (Décor du tissue, Librairie Renouard, H. Laurens, Paris, 1933[5] ). Siehe auch [6]... Lupo 15:08, 11. Aug. 2008 (CEST)
Daten aus USA
Liebe Rechtsspezialisten, kann ich Daten mit diesem Copyright:
- © COPYRIGHT 2007 BY THE UNITED STATES GOVERNMENT.
- NO COPYRIGHT CLAIMED UNDER TITLE 17 U.S.C.
Für WP verwenden? Was genau muss ich dann in WP angeben?
Gruss, --Markus 15:00, 8. Aug. 2008 (CEST)
- Wenn das so in einer Veröffentlichung (Website, Broschüre, etc...) der US-Regierung oder einer US-Bundesbehörde steht, kannst du die Daten ruhig verwenden, da solche Veröffentlichungen dort nicht urheberrechtlich schützbar sind (→Werk der Regierung der Vereinigten Staaten). Für Bilder gibt es dafür den Lizenz-Baustein {{Bild-PD-US}}. Bei der Übernahme von Texten immer die Quelle angeben (WP:REF), ansonsten sind reine Fakten und Daten als solche auch erstmal nicht urheberrechtlich schützbar (Hilfe:FAQ Rechtliches#Darf ich Tabellen, Listen oder statistische Daten übernehmen?). --Kam Solusar 03:57, 9. Aug. 2008 (CEST)
- Danke Sam für die Erläuterung. Was mich gewundert hatte was, dass dieselben (von einem Amt erfassten) Daten in deutscher Sprache in D geschützt sind, in den USA in englischer Sprache aber nicht. Gruss, --Markus 21:24, 9. Aug. 2008 (CEST)
- Die Sprache ist hier nicht relevant. Amerikanische Bundesbehörden bzw. deren Bedienstete haben in den Vereinigten Staaten keinen Anspruch auf Schutz ihres Urheberrechts für Werke, die sie im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe/Beschäftigung erzeugt haben. Sie haben auch kein Recht, diesen Schutz in anderen Ländern anzustreben. Grundgedanke ist, dass solche, letztendlich von Steuerzahlern bezahlte Werke, jedem frei zur Verfügung stehen sollen. Bei deutschen Behörde bzw. Beamten sieht das (leider) anders aus. sebmol ? ! 21:37, 9. Aug. 2008 (CEST)
- Danke Sebmol für diese Erläuterung. Aber wenn die Deutschen bei denselben Daten auf Copyright bestehen, und die Amerikaner diese frei verteilen - da müsste doch ein Konflikt entstehen? Man könnte ja so das deutsche Copyright einfach umgehen, indem man die Daten stattdessen von den Amerikanern nimmt... Gruss, --Markus 23:33, 9. Aug. 2008 (CEST)
Im Grunde genommen hängt alles daran, dass du überhaupt nicht sagst, um welche Arten von Daten es sich handelt. Ohne diese Basisinformation kann niemand IRGEN ETWAS valides sagen. Daten als solche sind urheberrechtlich nicht geschützt --Historiograf 00:55, 10. Aug. 2008 (CEST)
- Und das deutsche Urheberrecht (nicht Copyright, das gibts hier nicht) kann man nicht "einfach umgehen", das ist per gesetz festgeschrieben. --RalfR → DOG 2008 01:17, 11. Aug. 2008 (CEST)
Fotos von Kfz-Kennzeichen
Ich würde gerne zum Artikel Kfz-Kennzeichen (Oman) ein Bild hochladen. Im Internet sind welche zu finden, die ich gerne verwenden würden, z. B.
Darf ich diese Bilder verwenden? Auf ein Nummernschild können doch keine Urheberrechte liegen, oder? --Hemeier 01:47, 9. Aug. 2008 (CEST)
- Auf dem Nummernschild nicht, aber das Foto, das es abbildet unterliegt dem Urheberrecht! Natürlich könnte man eine Grafik anfertigen, diese sollte eigentlich bei einem Nummernschild die Schopfungshöhe nicht überschreiten. Bobo11 07:24, 9. Aug. 2008 (CEST)
- Wobei hier wohl viele der Fotos nicht das Mindestmaß an persönlicher Leistung aufweisen, um einen Schutz als Lichtbild zu genießen. Diese Bilder wären dann gemeinfrei, da die Vorlage keine Schöpfungshöhe hat und auch die Reproduktion keinen urheberrechtlichen Schutz hat. Sowas muss aber im Einzelfall diskutiert werden. -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 14:46, 9. Aug. 2008 (CEST)
- M. E. gehen diese Bilder eher in Richtung "handwerkliche" (= nicht so stark geschützte), denn "künstlerische" Leistung; es hat wohl kaum die geforderte Werkhöhe für ein Lichtbildkunstwerk. Aber ich fand den Vorschlag mit den Grafiken nicht schlecht; so sind auch die Persönlichkeitrechte der Fzg.-Halter gewährleistet. Ich bin gerade dabei, die einzelnen Schilder in PowerPoint mit fiktiven Nummern nachzubauen. Hemeier 15:17, 9. Aug. 2008 (CEST)
- Das mit den Persönlichkeitsrechten stellt eigentlich kein Problem dar. -- Chaddy - DÜP 16:47, 9. Aug. 2008 (CEST)
- Aber Achtung. Diesen würde ich zB nicht ohne weiteres die Schöpfungshöhe absprechen. jodo 19:35, 9. Aug. 2008 (CEST)
- ACK Chaddy - es gibt kein Problem mit Prsönlichkeitsrechten, das Unkenntlichmachen von Kennzeichen ist eine Unsitte. --RalfR → DOG 2008 19:46, 9. Aug. 2008 (CEST)
- Wenn, dann nur die von 1984 und 2000. Aber sind Kennzeichen eigentlich nicht amtliche Werke? -- Chaddy - DÜP 20:07, 9. Aug. 2008 (CEST)
- Aber Achtung. Diesen würde ich zB nicht ohne weiteres die Schöpfungshöhe absprechen. jodo 19:35, 9. Aug. 2008 (CEST)
- Das mit den Persönlichkeitsrechten stellt eigentlich kein Problem dar. -- Chaddy - DÜP 16:47, 9. Aug. 2008 (CEST)
Fotos, die ausschließlich das Nummernschild von vorne zeigen, sind wie 2-D-Reproduktionen als gemeinfrei zu behandeln. --Historiograf 00:53, 10. Aug. 2008 (CEST)
- Ja, soweit sind wir auch schon. Trotzdem danke für deine Bestätigung. Wie sieht es aber mit Kennzeichen aus, die Schöpfungshöhe erreichen? Erreichen sie überhaupt Schöpfungshöhe - imho schon (siehe meinen Kommentar von 20:07, 9. Aug. 2008)? Kann man Kennzeichen als amtliche Werke einstufen? -- Chaddy - DÜP 04:59, 10. Aug. 2008 (CEST)
- Sollten fallen mit sehr grösster Wahrscheinlichkeit unter Amtliches Werk (Von den Strafbestimmungen betreffend Missbrauch von Nummernschilder her, muss es ein Amtliches Werk sein), allerdings werden die wenigsten eine Schöpfungshöhe erreichen. Die meisten Nummernschilder sind ja reine Buchstaben- und Nummernkombinationen, und selbst wenn ein Wappen oder so auftaucht wirds kaum reichen. Aber die Idee, alle als amtliches Werk aufzunehmen, ist sicher nicht die dümmste. Bobo11 22:49, 10. Aug. 2008 (CEST)
Wie oft soll ichs denn noch schreiben.
- Ist das fragliche Medium ein Werk der angewandten Kunst?
- Ja / Nein?
Hier Ja (Gebrauchszweck!)
- Fällt mir irgendetwas ein, dass ich in mindestens 4 langen Sätzen begründen kann, wieso dieses Werk ausnahmsweise geschützt ist, weil es DEUTLICH die Durchschnittstätigkeit überragt?
- Ja /Nein/keine Lust
- Falls Ja: die Sätze hier hinschreiben.
- Andernfalls: Bild hochladen oder das Hochladen dulden.
Ist das denn soooooooooo schwierig? Es sollte auch ohne Ausbildung in philosophischer Logik einleuchten, dass etwas schief läuft, wenn man bei Werken der angewandten Kunst so tut, als kjönnten alle irgendwie geschützt sein, wenn man keine Lust hat, eine ausführliche Begründung zu formulieren. Das Gegenteil ist der Fall: Die Gemeinfreiheit ist bei Werken der angewandten Kunst die Regel, nicht die Ausnahme --Historiograf 00:10, 11. Aug. 2008 (CEST)
- Ich kann der etwas genervten Stellungnahme von Histo nur zustimmen. --RalfR → DOG 2008 01:15, 11. Aug. 2008 (CEST)
Ich bin jetzt ein wenig verwirrt. Ich fasse mal die Diskussion zusammen: a) Das Kennzeichen selbst ist - in seiner physischen Originalform - gemeinfrei (urheberrechtlich gesehen). Natürlich ist das Vervielfältigen von physischen Kennzeichen verboten. b) Das Foto von diesem Kennzeichen ist eher etwas Handwerkliches, sind also nicht geschützt. c) Meine Frage: Gebietet es hier nicht der Anstand, den Internet-Seiten-Besitzer zu fragen, ob man die Bilder benutzen darf?
Habe ich das alles richtig verstanden? Viele Grüße, --Hemeier 19:12, 12. Aug. 2008 (CEST)
- Zu c) Nein, der hat keine Rechte an den Kennzeichen, also kann er dir die Verwendung gar nicht erlauben. Du musst nicht fragen. -- Chaddy - DÜP 19:20, 12. Aug. 2008 (CEST)
Urheberrechtshöhe?
Hallo, ich würde gerne das Logo des Kernkraftwerks Ignalina von Hier Hochladen. Hat das Bild genügend Urheberrechte? Oder kann ich es als nicht genügend Schöpfungshöhe angeben? Grüße TZV ☢/ ☣Sprich mich an! 21:26, 10. Aug. 2008 (CEST)
- Es geht um Schöpfungshöhe ("Urheberrechtshöhe" gibt's nicht). Das verlinkte Logo kann mit dem Baustein
{{LogoSH}}
hochgeladen werden. --Isderion 21:47, 10. Aug. 2008 (CEST) - PS: Deine Signatur sieht im Quelltext einfach nur grausam aus.
- Ja ich meine Schöpfungshöhe. Oke dann lade ich es hoch. Danke. PS: Die Formatierung meiner Unterschrift muss ich Ändern. Das stimmt, die ist zu lang. Grüße TZV ☢/ ☣Sprich mich an! 22:16, 10. Aug. 2008 (CEST)
Könnte bitte jemand die dortige US-PD-1923-Problematik erhellen. Danke. --Matthiasb 12:23, 11. Aug. 2008 (CEST)
Wie ich bereits mehrfach schrieb, spricht nichts dagegen, Einbindungen von vor 1923 veröffentlichten Bildern aus Commons zuzulassen, es sei denn, es steht definitiv fest, dass sie hier geschützt sind. Wir richten uns hier nach DACH Recht, aber das heisst nicht, dass alle US-PD-1923-Bilder deshalb automatisch geschützt sind. Offenkundig ist der Fotograf in der NYT-Veröffentlichung nicht angegeben, es liegt also ein Anonymes Werk vor, das 70 Jahre nach Veröffentlichung gemeinfrei ist. --Historiograf 23:25, 11. Aug. 2008 (CEST)
Zitatrecht - Welche Zitate sind zulässig?
Admin JD stellte Löschanträge gegen vier Albenartikel und zwar:
Er begründete dies unter anderem damit, dass externe Kritiken in diesen Artikel
- zu ausführlich zitiert seien ("Vollzitate")
- dass sie für sich alleine stehen und sich die Autoren mit den Kritiken nicht inhaltlich auseinandergesetzt hätten.
Zitat: ::zitatrecht bedeutet nicht, dass wir hier _unkommentiert_ zitate bringen können. die zitate müssen im inhaltlichen kontext stehen. das ist hier nicht gegeben. auch meint das zitatrecht nicht, dass wir hier nach lust und laune egal wie lange zitate anbringen können. [...] --JD {æ} 13:16, 10. Aug. 2008 (CEST)
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls bitte ich um Begutachtung der Argumente von JD an dieser Stelle. Denn wenn als Zitate nur noch extrem kurze Ausschnitte und auch nur im Kontext gebracht werden dürfen, etwa um eigene Stellungnahmen zu belegen oder abzulehnen, würde das bedeuten, dass sie in der Wikipedia überhaupt nicht mehr zulässig wären, da eigene Interpretationen von Kunstwerken nicht gern gesehen sind und so Zitate von Kritikern als einzige Möglichkeit gelten, neben einer stupiden Nacherzählung zumindest ansatzweise eine Einordnung, Interpretation und Bewertung in den Artikel einzubringen. Sollte sich die Sichtweise von JD durchsetzen, würde das den ohnehin miserablen Zustand der meisten Film, Alben etc. Artikel noch einmal erheblich verschlechtern. Meiner Meinung nach wird diese restriktive Interpretation von KD auch nicht vom Wortlaut des §51 UrhG gedeckt. Er verbietet schließlich Vollzitate nicht ausdrücklich und verlangt auch keineswegs grundsätzlich, dass man sich mit ihrem Inhalt auseinandersetzen muss. Auch enthalten die vier Albenartikel gar keine Vollzitate. Neon02 12:53, 11. Aug. 2008 (CEST)
- Vor dem Stellen Deiner Frage solltest Du im Archiv und den Monatsarchiven nach bereits stattgefundenen Diskussionen zum Thema suchen. - [8], weiter interessant auch [9], [10] von nebenan.-- Wiggum 13:12, 11. Aug. 2008 (CEST)
- Wobei die Diskussionen da immer auf ein "der eine juristische Laie meint dies der andere jenes und solang wir keinen Konsens haben, machen wir weiter wie immer" herausläuft. So richtig befriedigend ist das nicht. -- southpark 13:21, 11. Aug. 2008 (CEST)
- Nach dem von h-stt zitierten Urteil scheinen diese Zitate tatsächlich nicht zulässig zu sein. Auch Historiograf hat dem nicht widersprochen. Neon02 13:33, 11. Aug. 2008 (CEST)
- (BK) H-stt hat hinreichend dargelegt, dass das kontextlose hinpappen von Kritikfetzen problematisch ist. Wenn das von der jeweiligen Redaktion, dem Portal, den einzelnen Autoren whoever ignoriert wird kann man auch nix machen. Übrigens bin ich der Meinung, dass der Aspekt "urheberrechtlich problematisch" bei dem Löschantrag im Hintergrund steht. Selbst wenn wir hier jetzt sagen "ist alles ok" (die Länge der Kritikfetzen spricht nicht grad für Werkqualität) ist der LA nicht vom Tisch, was ja vermutlich die Intention des Fragestellers ist.-- Wiggum 13:39, 11. Aug. 2008 (CEST)
- Wobei die Diskussionen da immer auf ein "der eine juristische Laie meint dies der andere jenes und solang wir keinen Konsens haben, machen wir weiter wie immer" herausläuft. So richtig befriedigend ist das nicht. -- southpark 13:21, 11. Aug. 2008 (CEST)
Natürlich sind Zitate nur statthaft, wenn sie im Rahmen einer eigenen Werkleistung herangezogen werden. Auch müssen sie als Zitate kenntlich sein. Ich habe mir aber beispielhaft mal den Artikel Girls in the house angeschaut und hätte Schwierigkeiten in den wenigen Sätzen ein Textwerk zu erkennen. Kein Werk hiesse kein Zitat hiesse kein Problem. --GS 17:07, 11. Aug. 2008 (CEST)
Ich hatte seinerzeit an den Zitaten in den Filmartikeln keinen Anstoß genommen und tue es immer noch nicht. Es ist ein legitimer Zitatzweck, im Rahmen eines enzyklopädischen Artikels kurz über die Aufnahme eines Films zu informieren, was auch aus Gründen des Persönlichkeitsrechts am besten mit wörtlichen Zitaten erfolgt. Wenn diese nicht zu lang und insgesamt nicht zu viele (nicht mehr als 2-3) sind, sollen wir die Kirche im Dorf lassen --Historiograf 23:19, 11. Aug. 2008 (CEST)
Ist dies eine URV von hier? Hintergrund meiner Frage ist diese Anfrage auf der WP:Löschprüfung. Grüße --Engie 00:32, 12. Aug. 2008 (CEST)
Die sagenhaften Begebenheiten im Vorfeld der Schlacht bei Spichern am 6. August 1870
Ehrlcih gesagt geht es mir weniger um den obigen Betreff. Ich möchte vielmehr eine spezielle Frage zum Urheberrecht stellen. Es betrifft das Sagengut, das ja eigentlich gemeinfrei ist, oder? Die meist örtlichen Sagen wurden irgendwann (z.T. erst vor kurzem) gesammelt und in irgendeiner Form (Sagensammlung, Buch, Ortschronik, Zeitschrift, Zeitungsartikel, etc.) veröffentlicht. Sicherlich wird damit allein durch die Sammlung oder das Vorwort eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht, so diese vom Urheberrecht geschützt sind. Wie ist das aber mit dem Sagenstoff selbst? Kann die veröffentlichte Sage an sich (also der Einzelbeitrag) 1:1 für andere Veröffentlichungen (z.B. Darstellung im Internet oder Veröffentlichung einer eigenen Sagensammlung nach einem eigenen Kriterium) verwendet werden? Wenn ja, unter welchen Kriterien? Sicher nicht, wenn der Erstautor oder Sammler Vermerke wie "neu bearbeitet" o.ä. hinzugefügt hat. Wenn nicht ist dann der Sagentext als gemeinfrei anzusehen, weil er wortwörtlich aus mündlichen Erzählungen übernommen wurde? Wenn irgendwo vermerkt ist, dass es sich um die Niederschrift mündlicher Erzählungen handelt, erst recht? Ich bitte um Auskunft. Vielen Dank Ernst(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 193.24.34.77 (Diskussion • Beiträge) 17:27, 12. Aug. 2008 (CEST))
- Wenn es dir um um eine Frage zum Urheberrecht geht. Wir dürfen hier keine Rechtsberatung leisten. jodo 17:59, 12. Aug. 2008 (CEST)
Schau auf Wikisource, dort wurde entsprechendes schon diskutiert. --Historiograf 01:18, 13. Aug. 2008 (CEST)
„aus büchern ‚abgemalt‘“
Hallo! Kann bitte einmal jemand auf meiner Diskussionsseite vorbei schauen und Micha81 antworten? Ich kann ihm leider nicht weiterhelfen. Danke! --Stefan »Στέφανος« ‽ 23:06, 12. Aug. 2008 (CEST)
- Hab dort geantwortet. jodo 23:14, 12. Aug. 2008 (CEST)
Texte abfotografieren
Ist es eigentlich erlaubt, Texte eines Autors, der länger als 70 Jahre tot ist, von einem aktuell erschienenen Buch abzufotografieren? --Anghy 14:01, 13. Aug. 2008 (CEST)
- Wenn keine neueren Leistungen enthalten sin (Bebilderung, ungewöhnliches Layout) ja. Macht aber meines Wissens keinen Unterschied gegenüber Einscannen. --Simon-Martin 14:11, 13. Aug. 2008 (CEST)
Institut für Qualitätsentwicklung
Hallo, Ich habe eben den Artikel Institut für Qualitätsentwicklung erstellt. Kann Jemand da nocheinmal nachgucken? Danke. Grüsse --Philipp Wetzlar 14:47, 13. Aug. 2008 (CEST)
Zwei Quellen
Hallo. Ich habe drei Artikel vom selben Autor auf den entsprechenden Homepages 1:1 wiedergefunden. Leibnitz-Realschule auf [[12]], St.-Ansgar-Kirche (Wolfenbüttel) auf [[13]] und St.-Petrus-Kirche (Wolfenbüttel) auf [[14]]. Die Quelle dieser Inhalte ist laut Autor aber diese:[15] mit gültiger CC Lizenz. Sind die Inhalte dann frei zu verwenden? --Flaschenhals4 09:05, 14. Aug. 2008 (CEST)
Nochmals der Hinweis: Leibniz-Realschule ist keine 1:1 Kopie, einer meiner Quellen ja. Außerdem habe ich ich in der Zwischenzeit die Texte überarbeitet um Textähnlichkeiten zu entfernen, was aber schon wieder als URV angesehen wird. mfg --Autor1956 09:49, 14. Aug. 2008 (CEST)
Wieder mal Frankreich (erl.)
Da bin ich wieder einmal unsicher. Foto einer Büste im öffentlichen Raum, platziert 2002. Künstler ist mir leider nicht bekannt. Für Commons zulässig? Welche Lizenz? Wenn ich dieses Beispiel nehme, sollte es möglich sein. -- Хрюша ?? 10:16, 14. Aug. 2008 (CEST)
- Lad das Bild lieber hier auf DE-WP hoch. Auf Commons würde das Ding sicher nicht lange überleben, da es in Frankreich keine Panoramafreiheit gibt. Bei uns geht es aber wegen Schutzlandprinzip formal in Ordnung. Christian Bier (Disk.) (+/-) ✉ 10:38, 14. Aug. 2008 (CEST)
- Danke, habe es in de:WP hochgeladen. -- Хрюша ?? 12:37, 14. Aug. 2008 (CEST)
Hallo zusammen!
Ich wollte gerne im Artikel über die brasilianische Währung Real Bilder der Geldscheine und Münzen einfügen, so wie in der englischen Version. Da aber bereits Bilder wegen URV gelöscht wurden, wollte ich mal fragen, wie es bei Geldscheinen/Münzen mit dem Urheberrecht aussieht. Der engl. WP zufolge lässt die brasilianische Zentralbank die Veröffentlichung niedrigpixeliger Abbildungen mit Aufdruck "ohne Wert" zu, wenn sie zu Bildungszwecken verwendet werden. Weiß hier jemand mehr dazu? Auf WP-Commons findet sich nichts zum Real, scheinbar gibts da Urheberprobleme. Siehe hier:
Dankeschön! -- Wolfhardt 11:18, 14. Aug. 2008 (CEST)
Sämtliche Bilder von EInzelobjekten und aus Innenräumen sind nicht zu verwenden, da der Künstler erst Monatg verstorben ist und offensichtlich nicht von einer persönlichen Freigabe auszugehen ist. Bitte ein Auge drauf haben. Der Einsteller behauptet, das es sich teilweise um Reproduktionen handelt, die er auch panoramafrei aufstellen könnte. --Eingangskontrolle 12:25, 14. Aug. 2008 (CEST)
Ich hoffe mal, dass ich hier an der richtigen Stelle bin?! Naja aufjedenfall ist mir der Artikel und die Website [16] aufgefallen. Ich hab mich mal dran versucht zu überprüfen was zuerst da war, bin aber anscheinend zu blöd dafür. Könntet ihr einen Blick drauf werfen und mir sagen, wie ich beim nächsten mal richtig vorgehe? Danke MfG --PhiliM 12:22, 15. Aug. 2008 (CEST)