SS-Hauptämter

außergesetzliche Verwaltungsstruktur der NS-Schutzstaffel ab 1931
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Der Begriff „SS“ bildete sich nun zu einem Dachverband verschiedener Hauptämter und deren Unterabteilungen aus und bildete seit spätestens 1942 mit den folgenden 12 Hauptämtern regelrecht einen Staat im Staate.

Datei:Organisationsstruktur der Schutzstaffel und der Polizei im Deutschen Reich.PNG
Der Aufbau der Gesamt-SS

Die 12 Hauptämter, die aus der weitverzweigten Organisationsstruktur der SS entstanden sind:

SS-Hauptamt

Das SS-Hauptamt (SS-HA) unter SS-Obergruppenführer Gottlob Berger war ursprünglich das Leitorgan und Hauptverwaltungsstelle der Gesamt-SS. Als die Partei-Organisation immer größer wurde, konnte das SS-HA die nun aufkommenden Aufgaben nicht mehr bewältigen. So wurden neue Hauptämter geschaffen, die nach und nach die Aufgaben des SS-HA übernahmen. Schließlich waren rund 70 % der Aufgaben an die anderen Ämter abgegeben, weshalb der Einfluss des SS-HA auf die SS schließlich minimal war. Dem SS-Hauptamt unterstand aber weiterhin das "SS-Ergänzungsamt", das unter dem Leiter des Hauptamtes (SS-Obergruppenführer Gottlob Berger) weiter ausgebaut wurde. So war dieses Amt für die Betreuung und Verwaltung der Personalakten der SS-Mannschaften und der Unteroffiziere zuständig. Dem SS-Hauptamt unterstanden die Kommandoämter der Allgemeinen- und der Waffen-SS.

1939 riet Berger Adolf Hitler unter anderem, Theodor Eicke die Aufstellung eines eigenen Frontverbandes zu erlauben und dass dieser ausschließlich aus Freiwilligen der Totenkopf-Standarten gebildet werden dürfte. Ferner schlug Berger vor, die Kommandoämter der Verfügungstruppe und der Wachverbände in einem neuen Kommandoamt, dem "Kommandoamt der Waffen-SS" zu vereinigen. Dem Ergänzungsamt unterstanden auch die Rekrutierungsbüros der Waffen-SS in den unterworfenen Ländern.

SS-Führungshauptamt

Das SS-Führungshauptamt (SS-FHA) war die eigentliche betriebliche Stabsstelle (Hauptquartier) der Schutzstaffel. Es stand seit 1942 unter der Führung des SS-Obergruppenführer Hans Jüttner und leitete bzw. verwaltete die Transportvorgänge, Lohnzahlungen und Ausrüstungen. Ihm unterstand ferner das Kommandoamt der Allgemeinen-SS (Heimat- oder Schwarze-SS), das Kommandoamt der SS-Verfügungstruppe und das Kommandoamt der SS-Wachverbände. Die Kommandoämter waren 1935 geschaffen worden und galten als Schaltzentralen der bewaffneten SS-Verbände. Ferner unterstanden dem SS-FHA auch die SS-Junkerschulen (Militärakademie der Waffen-SS), die für die Offiziersausbildung zuständig waren. 1942 wurden die einst eigenständigen Kommandoämter der SS-VT und der SS-TV zum neuen Kommandoamt der Waffen-SS zusammengelegt und es wurde für die germanischstämmigen Freiwilligen-Verbände innerhalb der Waffen-SS ein eigenständiges "Kommandoamt der Allgemeinen/Germanischen-SS" eingeführt. 1944 hatte das SS-Führungshauptamt 45.000 Mitarbeiter.

Persönlicher Stab Reichsführer SS

Der Persönliche Stab RFSS, der SS-Obergruppenführer Karl Wolff unterstand. Der „Persönliche Stab Reichsführer-SS“ war eines der Berliner Hauptämter und für alle Belange bestimmt, die nicht in den Bereich eines SS-Hauptamtes fielen. Ihm unterstanden vor allem die privaten Organisationen "Lebensborn", "Freundeskreis Reichsführer-SS" und "Fördernde Mitglieder der SS".

Rasse- und Siedlungshauptamt

Das Rasse- und Siedlungshauptamt (RuSHA), das SS-Obergruppenführer Friedrich Hildebrandt unterstand. Das Rasse- und Siedlungshauptamt RuSHA war eines der drei ältesten SS-Hauptämter in Deutschland während der Zeit des Nationalsozialismus. Das RuSHA wurde bereits Ende Dezember 1931 gegründet. Es war zuständig für Rassenuntersuchungen und Ehegenehmigungen der SS sowie für die Rassenselektion von sogenannten "eindeutschungsfähigen Volksdeutschen" und anderen Völkern angehörende Menschen.

Aufgabe

Der Name beinhaltete auch gleichzeitig die Aufgabe:

  • Rasse: "Reinhaltung der arischen Rasse" und "Aufnordung" des deutschen Volkes
  • Siedlung: Gewinnung von Lebensraum und Germanisierung der eroberten Gebiete

Dies bezog sich vor allem auf Angehörige der SS. Die Rassenreinheit der SS-Männer (und auch ihrer Frauen) sollte gewährleistet und die Ansiedelung von entlassenen SS-Männern im Osten überwacht und geleitet werden.

Chefs

Hauptamt Dienststelle SS-Obergruppenführer Heißmeyer

Die Hauptamt Dienststelle SS-Obergruppenführer Heißmeyer, dem die NPEA unterstanden. Dem Hauptamt Heißmeyer unterstanden die Nationalpolitischen Erziehungsanstalten (NPEA). Damit hatte diese Dienststelle einen großen Einfluss auf die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen. Leiter war, wie der Hauptamtsname schon besagt, SS-Oberguppenführer August Heißmeyer. Heißmeyer hatte bis 1940 die Kontrolle über die Schulen erlangt und gedachte, die begabtesten Schüler auf die NPEA zu überführen. Dort sollten sie bewusst zum Führernachwuchs für die SA und SS herangezogen werden.

Reichssicherheitshauptamt

Das Reichssicherheitshauptamt (RSHA) war die zentrale Stelle zur Ausübung der polizeilichen Funktionen der Schutzstaffel. Das RSHA wurde nacheinander von SS-Obergruppenführer Reinhard Heydrich, Heinrich Himmler und ab Februar 1943 von SS-Obergruppenführer Ernst Kaltenbrunner geführt. Ihm war auch die Sicherheitspolizei unterstellt, das zuständig für die Kriminal-, Grenz- und Geheime Staatspolizei war. Der Sicherheitspolizei unterstanden auch die berüchtigten Einsatzgruppen. Ferner war dem RSHA auch der Sicherheitsdienst Reichsführer-SS angegliedert, der als Geheimdienst zur Bekämpfung äußerer wie innerer Gegner unter Reinhard Heydrich, auch zur Bespitzelung der Bevölkerung galt.

Hauptamt SS-Gericht

Das Hauptamt SS-Gericht ging hervor aus dem SS-Disziplinaramt und dem SS-Rechtsamt, die schon länger zuvor bestanden hatten und am 1. Juni 1939 im neuen Hauptamt aufgingen. Sein Aufgabenbereich war zunächst die Bearbeitung von "Disziplinar- und Beschwerdesachen für den Reichsführer-SS". Es unterstand nacheinander den SS-Obergruppenführern Paul Scharfe und Franz Breithaupt. Es war die Zentral- und Ministerialinstanz des gesamten SS- und Polizeigerichtswesens mit Sitz in München. Das Hauptamt war - gleichberechtigt neben der Kriegsgerichtsbarkeit der Wehrmacht - als Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für den gesamten Bereich der SS und der Polizei zuständig. Später wurde die Zuständigkeit ausgedehnt auf deutsche und ausländische Zivilpersonen wegen aller im Operationsgebiet begangenen Straftaten, ab Januar 1945 sogar auf alle Kriegsgefangenen.

Juristische Grundlagen

Grundlage der Arbeit der Sondergerichtsbarkeit der SS und Polizei waren das Militärstrafgesetzbuch und die Militärstrafgerichtsordnung, von denen jedoch in einer Reihe von Fällen abgewichen wurde.

Hauptamtschefs

Erster Hauptamtschef war vom 1. Juni 1939 bis zu seinem Tode am 29. Juli 1942 SS-Obergruppenführer und General der Waffen-SS Paul Scharfe. Nachfolger und letzter Hauptamtschef wurde am 15. August 1942 SS-Obergruppenführer und General der Waffen-SS Franz Breithaupt. Zum Dienstantritt Breithaupts verfügte Himmler, dass niemals ein Jurist an die Spitze des Hauptamts SS-Gericht treten dürfe.

SS- und Polizeigerichte

Im Hauptamt in München wurde ein Oberstes SS- und Polizeigericht eingerichtet für alle Fälle von Hoch- und Landesverrat, Spionage, für alle Straftaten von SS- und Polizeioffizieren im Generalsrang sowie für Straftaten von besonderer Bedeutung. Das Oberste SS- und Polizeigericht war kein übergeordnetes Gericht im Sinne einer Rechtsmittelinstanz. In allen Strafverfahren der SS und Polizei entschied jedes Gericht, entsprechend den Kriegsgerichten der Wehrmacht, ohne Berufungsmöglichkeit in erster und letzter Instanz. Es kam jedoch häufig vor, dass Himmler, dem eine enorme Anzahl von Urteilen persönlich vorgetragen oder vorgelegt wurden, Urteile eigenhändig korrigierte, sei es strafverschärfend oder auf dem Gnadenwege Todesurteile abschwächend durch Versetzung von Verurteilten zu so genannten "Bewährungseinheiten" (siehe unten).

Dem Hauptamt SS-Gerichtunterstanden bis zu 38 regionale SS- und Polizeigerichte. Sie waren eingerichtet jeweils am Dienstsitz eines Höheren SS- und Polizeiführers, der in den Verfahren auch als Gerichtsherr fungierte. An den SS- und Polizeigerichten waren SS-Führer mit der Befähigung zum Richteramt als so genannte SS-Richter tätig, die der Waffen-SS angehören mussten. Bei einem chronischen Mangel an qualifizierten Juristen gab es im Sommer 1944 immerhin 605 dem Hauptamt SS-Gericht unterstellte SS-Richter: ein deutlicher Hinweis auf die hohe Zahl von Strafsachen in den Reihen der SS und Polizei.

Durch Erlass Himmlers vom 16. Mai 1944 wurde beim Hauptamt SS-Gericht ein SS- und Polizeigericht z.b.V. (zur besonderen Verwendung) eingerichtet, das ausschließlich mit der Aufklärung und Verfolgung einiger in Konzentrationslagern begangener Delikte, insbesondere von Unterschlagungen und Korruption, betraut war. Zum Tode verurteilt wurden die beiden KZ-Kommandanten Karl Otto Koch (KZ Buchenwald) und Hermann Florstedt (KZ Buchenwald) und KZ Majdanek). Koch wurde in Buchenwald zur Freude der Häftlinge erschossen, Florstedts Schicksal ist nicht völlig geklärt. Verhaftet und verurteilt wurden mindestens drei weitere abgesetzte KZ-Kommandanten. Ermittlungsverfahren gab es unter anderem gegen SS-Oberführer Johannes Loritz (KZ Dachau und KZ Sachsenhausen), Rudolf Höss (KZ Auschwitz), sogar gegen den Chef des SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamtes Oswald Pohl und seinen Vertreter August Frank. Diese Ermittlungen wurden erwartungsgemäß auf direkte Weisung Himmlers eingestellt.

Strafvollzug

Zu Zeitstrafen Verurteilte wurden in das Strafvollzugslager Danzig-Matzkau der SS und Polizei in Danzig-Matzkau eingewiesen, das der Waffen-SS unterstand. Die Lagerbedingungen entsprachen der krankhaften Ideologie und Menschenverachtung der SS und Polizei und wurden übereinstimmend als extrem geschildert. Ein wegen einer Falschaussage zu einem halben Jahr in Matzkau verurteilter Angehöriger des SS-Sonderkommandos Sobibor wurde bei seiner Rückkehr auf Grund seines körperlichen Zustandes von seinen Kameraden kaum mehr wiedererkannt.

Eine Strafverbüßung war auch als so genannte Frontbewährung möglich in der berüchtigten Strafeinheit "Dirlewanger", die von verurteilten SS- und Polizeioffizieren kommandiert wurde und als "Himmelfahrtskommando" galt, das viele nicht überlebten.

Dokumentation

Zur Illustrierung der Denk- und Vorgehensweise des Obersten SS- und Polizeigerichts werden hier Auszüge aus dem Feldurteil im Namen des deutschen Volkes vom 24. Mai 1943 gegen den Waffen-SS-Angehörigen SS-Untersturmführer Max T. wegen der Erschießung von 510 ukrainischen Juden (Männern, Frauen und Kindern) und anderer Delikte wiedergegeben:

1.) Wegen der Judenaktionen als solcher soll der Angeklagte nicht bestraft werden. Die Juden müssen vernichtet werden, es ist um keinen der getöteten Juden schade. Wenn sich auch der Angeklagte hätte sagen müssen, dass die Vernichtung der Juden Aufgabe besonders hierfür eingerichteter Kommandos ist, soll ihm zugute gehalten werden, dass er sich dabei allerdings befugt gehalten mag, auch seinerseits an der Vernichtung des Judentums teilzunehmen. Wirklicher Judenhass ist der treibende Beweggrund für den Angeklagten gewesen. Er hat sich dabei allerdings in Alexandria zu Grausamkeiten hinreissen lassen, die eines deutschen Mannes und SS-Führers unwürdig sind. Diese Übergriffe lassen sich auch nicht, wie der Angeklagte will, damit rechtfertigen, dass sie nur gerechte Vergeltungen für das Leid seien, das die Juden dem deutschen Volke angetan haben. Es ist nicht deutsche Art, bei einer notwendigen Vernichtung des schlimmsten Feindes unseres Volkes bolschewistische Methoden anzuwenden. An solche grenzt die Handlungsweise des Angeklagten bedenklich. Der Angeklagte hat es zu einer so üblen Verrohung seiner Männer kommen lassen, dass sie sich unter seinem Vorantritt wie eine wüste Horde aufführten. Die Manneszucht ist vom Angeklagten in einer Weise aufs Spiel gesetzt worden, wie es schlimmer kaum denkbar ist. Mag der Angeklagte auch sonst für seine Männer gesorgt haben, so hat er doch durch sein Verhalten seine Dienstaufsichtspflicht gröblichst verabsäumt, wozu nach SS-mässiger Auffassung auch gehört, dass er seine Männer nicht seelisch verkommen lässt. Der Angeklagte hat sich deshalb insoweit nach § 147 MStGB strafbar gemacht. Da diese Strafvorschrift jedoch nur Gefängnis oder Festung bis zu 15 Jahren als Strafrahmen vorsieht, ist die Anwendung des § 5a der Kriegssonderstrafrechtsverordnung geboten, da eine derartige Auflösung der Manneszucht eine schwerere Strafe erheischt.
2.) Soweit der Angeklagte von den Vorgängen Aufnahmen gemacht hat oder machen ließ, in Photogeschäften entwickeln ließ und seiner Frau und Bekannten zeigte, hat sich der Angeklagte eines Ungehorsams schuldig gemacht. Solche Bilder können die größten Gefahren für die Sicherheit des Reiches heraufbeschwören, wenn sie in falsche Hände geraten. (...) Der Ungehorsam ist deshalb als besonders schwerer Fall anzusehen. (...) Der Angeklagte ist nach alledem wegen dieser Tat nach § 92 MStGB zu bestrafen. (...)
3.) Die Erschiessung des ukrainischen Milizkommandanten ist nach § 115 MStGB zu ahnden. Der Angeklagte hat Untergebene veranlasst, Chamrai zu erschiessen und ist deshalb als Täter zu bestrafen. Das Oberste SS- und Polizeigericht kann den Angeklagten aber auch in diesem Fall nicht als Mörder bezeichnen. Der Angeklagte hat sich bei dieser Tat von dem Gedanken leiten lassen, dass Chamrai mit kommunistischen Banden in Verbindung stände. Er wusste aber ganz genau, dass er Chamrai nicht erschiessen durfte (...). Es handelt sich bei dieser Tat deshalb um einen Totschlag im Sinne des § 212 RStGB. (...)
4.) Der Angeklagte hat sich schließlich der Anstiftung zu einer versuchten Abtreibung schuldig gemacht. (...) Der Angeklagte ist insoweit nach § 218, 48 RStGB zu bestrafen. (...)
6.) (...) Das Oberste SS- und Polizeigericht hat den Angeklagten zu insgesamt 10 Jahren Zuchthaus verurteilt. Damit war der Angeklagte zwangsläufig aus der SS auszustossen und für wehrunwürdig zu erklären. Das Verhalten des Angeklageten ist im höchsten Grade eines ehrliebenden und anständigen deutschen Mannes unwürdig. Es wurde deshalb nach § 32 RStGB außerdem auf zehn Jahre Ehrverlust erkannt. (...)

(Anmerkung: Dieses Dokument lag 1981 einem Prozess in Heilbronn gegen Untergebene Max T.s zugrunde. T., der bereits 1943 von dem Obersten SS- und Polizeigericht rechtskräftig verurteilt worden war, trat neben seinen noch lebenden damaligen Richtern selbst nur als Zeuge vor Gericht auf.)

Literatur

  • Bernd Wegner: Die Sondergerichtsbarkeit von SS und Polizei. Militärjustiz oder Grundlegung einer SS-gemäßen Rechtsordnung? In: Ursula Büttner (Hrsg.): Das Unrechtsregime. Internationale Forschung über den Nationalsozialismus, Bd. I, Hamburg 1986. S. 243-259, ISBN 3767209624.
  • Hans Buchheim: Die SS - das Herrschaftsinstrument. Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte. In: Anatomie des SS-Staates, Bd. I, Deutscher Taschenbuch Verlag Nr. 2915, München 1967, S. 153-160, ISBN 3423029153.

SS-Personalhauptamt

Das SS-Personalhauptamt nacheinander unter den SS-Obergruppenführern Walter Schmitt und Maximilian von Herff. Das Hauptamt galt quasi als "Personalabteilung" der SS und war mit der Betreuung der SS-Führer beschäfigt. Das SS-Personalhauptamt gab seit 1934 die Dienstalterslisten der Schutzstaffel der NSDAP heraus, dessen letzte Ausgabe 1944 erschien und in denen anfänglich unteres, mittleres und oberstes SS-Führerkorps aufgelistet waren. Gegen Kriegsende war nur noch das mittlere und obere SS-Führerkorps aufgeführt.

Hauptamt Ordnungspolizei

Das Hauptamt Ordnungspolizei unterstand nacheinander den SS-Obergruppenführern Kurt Daluege (der schließlich zum SS-Oberstgruppenführer ernannt wurde) und Alfred Wünnenberg.

SS-Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt

Das SS-Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt (SS-WVHA) entstand aus dem „SS-Verwatlungshauptamt“ und unterstand SS-Obergruppenführer Oswald Pohl. Es verwaltete die SS-Eignen Industrien, Gewerbe und Betriebe in den Konzentrationslagern und führte diese zu eigenen Konzernen zusammen. Damit arbeitete das WVHA eng mit dem SS-Hauptamt zusammen und ab 1942/43 an war ihm das gesamte Konsentrationslagerwesen allein unterstellt worden. Das SS-WVHA wurde im März 1942 durch SS-Obergruppenführer Oswald Pohl begründet.

Es bestand aus folgenden fünf Amtsgruppen:

1. Amt A: Truppenverwaltung unter SS-Brigadeführer Fanslau
2. Amt B: Truppenwirtschaft unter SS-Gruppenführer Lörner
3. Amt C: Bauwesen unter SS-Gruppenführer Kammler
4. Amt D: Konzentrationslagerwesen unter SS-Gruppenführer Glücks
5. Amt W: Wirtschaftsunternehmungen unter der direkten Leitung Pohls.

Das einstige Verwaltungsamt des SS-Führungshauptamtes war schließlich für die Kontrolle der Allgemeinen-SS hinsichtlich der fünf Bereiche zuständig. In Wirklichkeit war aber mit Kriegsausbruch 1939 die Bedeutung der Allgemeinen-SS infolge Einzuges ihrer Mitglieder in die Feldtruppen (hauptsächlich Wehrmacht) enorm gesunken. Vielmehr begann das Wirtschaftsamt, anfangs die SS-Verfügungstruppe und schließlich die Waffen-SS wirtschaftlich zu unterstützen; allein die Verwaltung von 38 SS-Front-Divisionen (1945) stellte schon ein beachtliches Unterfangen dar. Ferner waren ab 1942 dem WVHA sämtliche Totenkopf-Verbände einschließlich ihrer KZ-Wachsturmbanne unterstellt. Diese wurden nun in der Inspektion Konzentrationslager und verstärkte SS-Totenkopf-Standarten in der Amtsgruppe D zusammengefasst.

Im Januar 1944 kam noch formal die Verwaltungszentrale des "Hauptamtes Ordnungspolizei" hinzu und nach dessen Vernichtung durch alliierte Bombenangriffe wurden dessen Aufgaben nun auch de facto vom Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt übernommen.

Nach dem die Waffen-SS als ganzes als staatliche Einrichtung angesehen wurde, war ihre Finanzierung mehr als kompliziert. Die Gelder der Waffen-SS wurden vom Reichsfinanzministium überwacht, während aber die Allgemeine-SS als Teil der NSDAP galt. Die Allgemeine-SS erhielt ihre Gelder durch den Reichsschatzmeister der Partei, Franz Xaver Schwarz, der mit seinen Mitteln viel großzügiger war. So kam es zu folgendem Kurisorium, das die Gelder für die Waffen-SS strikt kontolliert wurden, während die nun unbedeutende Allgemeine-SS als solche und auch deren SS-SD, eines der absoluten Machtinstrumente der Nationalsozialisten, keinerlei finanziellen Beschränkungen unterworfen waren.

Das WVHA verfügte über eine eigene Verwaltungsschule ("SS-Verwaltungsschule Dachau"), in denen der eigene Verwaltungsnachwuchs ausgebildet wurde.

Gemeinsam mit dem SS-Führungshauptamtes war das Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt für sein eigenes Versorgungssystem zu sorgen: Während das SS-FHA für Waffen und Munition zuständig war, mußte das WVHA für die Uniformen und persönliche Ausrüstung der Truppen sorgen.

Schon vor Beginn des Krieges hatte die SS begonnen, kleinere Wirtschaftsunternehmen aufzukaufen und selbst zu gründen. Diese unterstanden dann dem nachmaligen Obergruppenführer Pohl, der als Leiter des SS-Verwaltungshauptamtes eingesetzt war. Mit dem Krieg im Osten gelangten fast alle inakten Firmen in die Hand Pohls und mit dem Ausbau der KZ zu riesigen Industrieunternehmen war sein Einfluß gradezu unermäßlich; allein im Reich gehörten 500 Betriebe zum Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt. Dabei erstreckte sich der Einfluß über die Land- und Bauwirtschaft über den Fahrzeugbau und den Getränkebereich. Mit der Übernahme von "Coca Cola Deutschland" kam noch eines der größten Limonadenhersteller zum Wirtschaftsunternehmen Pohls; allein der Markenname "Fanta" stammt von Pohl selbst. Auch die Firma "Apollinaris" war als reiner SS-Betrieb gegründet worden.

1945 verfügte z. B. das Amt "W" des Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt allein über folgende Ämter:

1. Amt I - Ausgrabungen und Steinbrüche unterstand als "Deutsche Erd- und Steinwerke GmbH" dem SS-Obersturmbannführer Mummenthey. Dieses Amt wies noch zahlreiche Unterämter in KZ Buchenwald, Neuengamme, Sachsenhausen und Stuthofauf, in Großrosen, Mauthausen und Natzweiler auf.
2. Amt II - Baumaterialien unterstand als "Baustoffwerk und Zementfabriken" dem SS-Obersturmbannführer Bobermin. Auch dieses Amt zerfiel in zahlreiche Unterämter, die auf Posen, Bielitz, Zichenau und vor allem in Auschwitz verteilt waren.
3. Amt III - Nahrungsmittel war als Zusammenschluß der Lebensmittelindustrie anzusehen. Firmen wie "Sudetenquell", "Apollinaris" und "Coca Cola Deutschland" waren hier angeschlossen. Die Schlachtereien der KZ Auschwitz, Dachau und Sachsenhausen waren ebenfalls diesem Amt angehörig. Aber auch die Bäckereien der Lager Auschwitz, Dachau, Herzogenbusch, Lubin, Plasnow und Sachsenhausen waren hier vertreten.
4. Amt IV - Deutsche Ausrüstung war für die Bekleidung und Ausrüstung der Frontdivisionen der Waffen-SS zuständig.
5. Amt V - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei war für die Züchtung und Arterhaltung von Pflanzen und Tierrassen zuständig. Dieses Amt hatte großes Ansehen bei Heinrich Himmler, der selbst Landwirt war und in diesem Amt seine Rassentheorien verwirklicht haben wollte.
6. Amt VI - Textil- und Lederverwertung war für die Umarbeitung von Lederwaren und Uniformen zuständig; auch stammte die SS-eigene lederne SS-Sonderbekleidung aus diesem Amt.
7.Amt VII - Bücher und Bilder waren der Verlag "Nordland" (SS-eigener Buchverlag) und die Kunstrestautationsbetriebe unterstellt. Dieses Amt war für die Kunstwerke zuständig, mit denen Himmler seine "Ordensburg" Wewelsburg ausstattete.
8. Amt VIII - Kulturbauten war für die Erhaltung und Erneuerung alter und zerstörter Denkmäler zuständig.

Siehe auch:

Hauptamt Volksdeutsche Mittelstelle

Das Hauptamt Volksdeutsche Mittelstelle (Vomi) war zuständig für außerhalb des Deutschen Reiches lebende "Volksdeutsche" und unterstand dem SS-Obergruppenführer Werner Lorenz. Hauptaufgabe dieses Hauptamtes war die Umsiedlung deutscher Volksgruppen, die zwischen 1939 und 1940 mit der Losung Heim ins Reich stattfanden. Die Vomi siedelte bis 1940 rund 1 Million Volksdeutscher in Reich um und siedelte diese vor allem in den Reichsgauen Wartheland (Posen) und Danzig-Westpreußen (Danzig) an.

Stabshauptamt des Reichskommissar für die Festigung des deutschen Volkstums

Das Stabshauptamt des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums, das eng mit der Vomi zusammenarbeite und unter der Leitung von SS-Obergruppenführer Ulrich Greifelt stand. Hauptaufgabe dieses Amtes war die sogenannte Re-Germanisierung deutscher Volksgruppen, die trotz "deutscher Abstammung im fremdvölkischen Umfeld aufgegangen" seien. Aber auch für die "Eindeutschung" gutbefundene slawische Volksteile wurden in diesem Hauptamt erfaßt. Vomi und Stabshauptamt waren für die Erfassung der Volksdeutschen und des sogenannten "deutschen Blutes" in verschiedene "Deutschen Volkslisten" zuständig. Anhand dieser Volkslisten wurde der Status des Inhabers innerhalb der "deutschen Volksgemeinschaft" festgelegt:

    • Liste 1 und 2 enthielten Personen "deutscher Volkszugehörigkeit, die nachweislich ihr Deutschtum bewahrt hatten". Diese Personengruppen erhielten automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit und waren für die Angehörigkeit der NSDAP vorgesehen.
    • Liste 3 enthielt Personen deutscher Volkszugehörigkeit, die bereits "Bindungen zum Polentum" angenommen hatten. Ferner waren in dieser Liste auch die Anghörigen der Masuren und Kaschuben aufgeführt, die man als "eindeutschungsfähig" betrachtete. Diese Listenangehörigen bekamen die vorläufige deutsche Staatsangehörigkeit verliehen.
    • Liste 4 enthielt die "eindeutig polonisierten Deutschen", die trotz deutscher Abstammung ihr Volkstum aufgeben und die polnische Sprache und Kultur angenommen hatten. Diese Listenabgehörigen bekamen die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf und mußten sich "die endgültige deutsche Staatsangehörigkeit erdienen".