Absetzung für Abnutzung
Absetzung für Abnutzung (AfA) ist ein Begriff aus dem (deutschen) Einkommensteuergesetz und wird in der Regel gleichbedeutend mit dem Begriff "Abschreibung" verwendet.
Grundregel – Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen (lineare Abschreibung):
Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften genutzt, sind die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts (ohne Mehrwertsteuer) dem Grunde nach Betriebsausgabe oder Werbungskosten. „Abgesetzt“ oder „abgeschrieben“ werden kann jedes Jahr aber nur der Teil der Anschaffungskosten, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgut als Jahresbetrag ergibt.
Anschaffungskosten / Nutzungsdauer = Jahresbetrag der Abschreibung
100 / Nutzungsdauer = Abschreibungssatz
Beispiel:
Der selbständige Softwareentwickler St. kauft im Januar 05 eine neue Computeranlage für sein Unternehmen. Anschaffungskosten ohne Mehrwertsteuer 2.700 €. Nutzungsdauer der Computeranlage 3 Jahre, ergibt einen Abschreibungssatz von 33 1/3 %. Der Jahresbetrag der Abschreibung beträgt demgemäß 900 €.
St. kann folgende Absetzung für Abnutzung vornehmen:
Anschaffungskosten: 2.700 € AfA im Jahr 05: 900 € = 33 1/3 % von 2.700 € Restwert am 31.12.05: 1.800 € AfA im Jahr 06: 900 € = 33 1/3 % von 2.700 € Restwert am 31.12.06: 900 € AfA im Jahr 07: 900 € = 33 1/3 % von 2.700 € Restwert am 31.12.07: 0 €
Kauft St. die Computeranlage erst im Oktober 05 sieht die Entwicklung so aus:
Anschaffungskosten: 2.700 € AfA im Jahr 05 3/12 von 900: 225 € = AfA nur für 3 Monate Restwert am 31.12.05: 1.475 € AfA im Jahr 06: 900 € Restwert am 31.12.06: 575 € AfA im Jahr 07: 575 € Restwert am 31.12.07: 0 €
Sonderregel – Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen (degressive Abschreibung):
Beispiel:
Der Unternehmer St. schafft im Januar 05 für sein Büro einen Schreibtisch an. Anschaffungskosten 1.800 €. Nutzungsdauer 10 Jahre. Abschreibungssatz demgemäß 10 %. St. nimmt in diesem Fall die degressive Abschreibung in Anspruch. Bei der degressiven Abschreibung wird der Abschreibungssatz jeweils auf den Restwert angewendet. Der Abschreibungssatz darf in diesem Fall doppelt so hoch sein wie bei der linearen Abschreibung (s. o.), allerdings nicht höher als 20 %.
Anschaffungskosten: 1.800 € AfA im Jahr 05: 360 € = 20 % von 1.800 € Restwert am 31.12.05: 1.440 € AfA im Jahr 06: 288 € = 20 % von 1.440 € Restwert am 31.12.06: 1.152 € AfA im Jahr 07: 230 € = 20 % von 1.152 € Restwert am 31.12.07: 922 € Und so weiter – bis zur vollen Abschreibung.
Weitere Sonderregelungen:
Siehe Sonderabschreibung, geringwertiges Wirtschaftsgut, Teilwertabschreibung, außerordentliche Abschreibung.