Hochverrat

Straftatbestand, der auf den gewaltsamen Umsturz im Innern gerichtet ist
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Hochverrat ist das Unternehmen den inneren Bestand oder die verfassungsmäßige Ordnung eines Staates zu zerstören. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Hochverrat gegen den Bund oder die Bundesländer unter den Staatsschutzdelikten in den §§ 81 - 83a StGB als Verbrechen geregelt. Als Unternehmensdelikt ist nicht nur der Versuch, sondern auch die Vorbereitung des Hochverrats (§ 83 StGB) unter Strafe gestellt.

Tatbestände

Der Hochverrat gegen den Bund in § 81 StGB lautet wie folgt:
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

  1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
  2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


Der Hochverrat gegen ein Bundesland ist in § 82 StGB geregelt:
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

  1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder
  2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Die Vorbereitung des Hochverrats in § 83 lautet wie folgt:
(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Tatbestandsmerkmale

Geschütztes Rechtsgut ist der physische und verfassungsmäßige Bestand der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder.
Der Bestand umfasst die staatliche Einheit von Bund und Ländern, die Gebietsintegrität (von Bund und Ländern) und die völkerrechtliche Souveränität (ausschließlich des Bundes) - sog. "Bestandshochverrat".
Der Verfassungshochverrat bezeichnet sämtliche Änderungen und Beseitigungen des Wesensgehalte der Verfassung wie die freiheitliche Demokratie, der Rechtsstaat und die Grundrechte.
Tatmittel sind die Gewalt und die Drohung mit Gewalt und entsprechen im Wesentlichen dem Gewaltbegriff bei der Nötigung.
Der Hochverrat ist kein Sonderdelikt, das nur von Deutschen begangen werden kann, sondern auch durch Ausländer, die ggf. aber aufgrund von Völkerrecht gerechtfertigt sein könnten.
Die Vorbereitung nach § 83 bedarf lediglich einer objektiven Förderung des Unternehmens nach §§ 81, 82. Eine konkrete Gefährdung für den Bundesstaat oder das Bundesland muss zwar noch nicht eingetreten, ein gewisser Gefährlichkeitsgrad soll jedoch nach Auffassung der Literatur notwendig sein.
Wegen der besonders hohen Strafdrohung und die Einbeziehung des Vorbereitungsstadiums in den Bereich der Strafbarkeit wird dem Straftäter, der Versuchshandlungen bereits aufgibt, nach § 83a StGB bei tätiger Reue eine goldene Brücke gebaut. Mögliche Konsequenz ist dann das Absehen von Strafe oder die Milderung der Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB. Notwendig ist jedoch, dass der Täter neben der Aufgabe der Versuchs- und Vorbereitungshandlungen auch aktiv wird, dass die Gefahr der §§ 81 - 83 nicht eintritt.


Siehe auch: Landesverrat, Friedensverrat, Strafrecht, Verfassung


Hinweis zu Rechtsthemen