Haverei

vermögensrechtliche Abwicklung einer Havarie in der Schifffahrt
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 15. September 2003 um 18:24 Uhr durch 130.75.128.107 (Diskussion). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Die Haverei (auch: Havarie) sind Schäden am Schiff oder an der Ladung auf hoher See. Die Haverei ist von Bedeutung für das Seehandelsrecht; sie selbst ist im Handeslgesetzbuch geregelt.
Unterschieden werden drei verschiedene Arten der Haverei.

kleine Haverei

Sämtliche Kosten der Seereise, wie Schleppkosten etc., werden nach § 621 HGB zu der kleinen Haverei gerechnet. Auch Gebühren für Häfen und Lotsen gehören hierzu.

besondere Haverei

Werden die Schäden am Schiff oder an der Ladung durch einen Unfall verursacht, wird von der besonderen Haverei gesprochen, sofern es sich nicht um eine große Haverei handelt. Die erläuternde Vorschrift ist § 701 HGB. Wenn der Schädiger die Schäden und Kosten an der Ladung bzw. am Schiff nicht trägt, so sind jeweils die Eigentümer zu ihren Teilen für den Aufwand verantwortlich.

große Haverei

Befindet sich das Schiff oder die Passagiere in einer Gefahrensituation und entscheidet sich daraufhin der Kapitän, dem Schiff oder der (Güter-)Ladung (vorsätzlich) Schaden zuzufügen, dann sind die Kosten wie bei der besonderen Haverei zu tragen. Auch die Kosten für das Anlaufen eines Nothafens fallen darunter.

Gerichtsbarkeit

Das Verfahren wird der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet.

Siehe auch: Schifffahrt, Hafen