Europäische Menschenrechtskonvention
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten (Konvention Nr. 005 des Europarats). Die Konvention wurde im Rahmen des Europarats ausgehandelt, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. Juli 1953 in Kraft. Jeder Mitgliedsstaat des Europarats muss die Konvention baldmöglichst ratifizieren. Derzeit haben alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme von Serbien und Montenegro, das die Konvention unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat, die Konvention ratifiziert (Stand: 29. Juli 2003).
Rechtsschutz
Zur Durchsetzung der gewährten Rechte wurde mit der Konvention auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg geschaffen. Seit 1998 kann - ähnlich wie bei einer nationalen Verfassungsbeschwerde - jeder Einzelne gegen eine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention klagen. Daneben können auch die Mitgliedsstaaten gegenseitig auf Einhaltung der Konvention klagen (per so genannter Individual- oder Staatenbeschwerde). Ein derartiges Rechtsschutzsystem ist für internationale Menschenrechtskonventionen einzigartig und unterscheidet die EMRK beispielsweise von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO. Ein weiteres Verfahren vor dem EGMR ist das Gutachtenverfahren, das allerdings praktisch bedeutungslos ist. Das Ministerkomitee kann beim Gericht ein Gutachten zur Auslegung der Konvention und ihrer Protokolle beantragen. Es darf sich dabei lediglich um Verfahrensfragen und nicht um materiellrechtliche Fragen handeln.
Rang im nationalen Recht
In der Bundesrepublik Deutschland steht die Menschenrechtskovention im Rang eines einfachen Gesetzes. Damit geht sie landesgesetzlichen Bestimmungen vor, ist im Vergleich mit bundesgesetzlichen gleichartigen Regelungen allerdings dem "lex posterior"-Grundsatz unterworfen, könnte also unter Umständen hinter neueren gesetzlichen Regelungen zurücktreten. Da jedoch die Grundrechtsgewährleistung der EMRK weitgehend der des Grundgesetzes entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht 1987 ausgeführt, dass andere gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik (wie beispielsweise die Strafprozessordnung) im Lichte der EMRK auszulegen seien. Dem haben sich die anderen oberen Bundesgerichte angeschlossen. Damit kommt de facto der EMRK im deutschen Recht zwar kein verfassungsrechtlicher, aber doch ein übergesetzlicher Rang zu. Am 19. Oktober 2004 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Urteile des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht über dem Grundgesetz stehen.
EMRK und EG
Die Europäische Gemeinschaft bzw. die Europäische Union haben die Konvention nicht ratifiziert, wohl aber ihre Mitgliedstaaten. Grund hierfür ist, dass weder die Konvention die Aufnahme von Internationalen Organisationen vorsieht noch die Gemeinschaft im EG-Vertrag zum Abschluss eines solchen Vertrags ermächtigt wurde. Dieser Umstand führte unter anderem zum Entwurf der Europäischen Grundrechtecharta. Sollte die Verfassung von Europa Realität werden, so stünde einem Beitritt der Europäischen Union gemäß Art. 1 - 7 des Entwurfes nichts mehr im Wege, der Beitritt wird sogar als Ziel erklärt.