Diskussion:Beitragsbemessungsgrenze

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Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von 84.72.190.168 in Abschnitt Verständnis

Auch für die Krankenversicherung, sowie die Pflegeversicherung existiert ein Grenzbetrag in Hohe von 3825€ (Stand 2004), dieser heißt jedoch nicht Beitragsbemessungsgrenze.

Wie heißt dies?

Vermutlich meinst Du die Versicherungspflichtgrenze. Sie liegt nach meiner Kenntnis 2004 bei 3.862,50 Euro/Monat - d.h. wer ein höheres Bruttoeinkommen hat, ist nicht mehr krankenversicherungspflichtig. --Sti 13:16, 10. Mai 2004 (CEST)Beantworten

habe mal versucht, BBG und Versicherungspflichtgrenze voneinander abzugrenzen. Hoffentlich hilft's? -- ClausH 00:10, 3. Nov 2004 (CET)

Was ist eine Deckelung?

"Es handelt sich also um eine Deckelung der Bemessungsgrundlage für den zu entrichtenden Versicherungsbeitrag."

Bitte erklären oder anders ausdrücken. Danke.. :) --DanielErnst 14:28, 16. Aug 2005 (CEST)

Wozu eigentlich?

Ich würde gerne einmal irgendwo lesen, warum es eine Beitragsbemessungsgrenze und eine Versicherungspflichtgrenze überhaupt gibt. Ich habe schon viele Politiker gefragt, aber alle haben sich um die Antwort gedrückt. --Lycopithecus 17:46, 3. Mär 2006 (CET)

Es ist schon seltsam, dass es auf diese Frage keine Antwort zu geben scheint. --Lycopithecus 11:48, 17. Mär 2006 (CET)
Doch darauf gibt es eine Antwort. Ein Versicherter der in die Rentenkasse einzahlt, kann aus dieser natürlich auch einen entsprechenden Anspruch ableiten - ist ja auch Sinn und Zweck der Übung. Ist der Beitrag nach oben hin gedeckelt, gilt das für den Anspruch gleichermassen. Eine idealisierte Rechnung: Man stelle sich einen Unternehmer vor, der 1 Mio. € im Jahr verdient. Bei rund 20% RVB müßte er pro Jahr 200.000 € einzahlen - wäre er 30 Jahre lang versichert mit diesem Einkommen, hätte er in dieser Zeit 6.000.000 € eingezahlt. Er könnte damit jedoch auch einen entsprechenden Anspruch geltend machen von rd. 60% seines Gehaltes, also 600.000€ im Jahr. Damit wäre nach 10 Jahren seine Einzahlung aufgebraucht (würde es sich um eine Ansparung handeln). Lebt er nun 10 Jahre länger, so betragen die Mehrausgaben 6.000.000 € für eine Person! Durch die Deckelung sind zwar die Beiträge erheblich niedriger, aber die Gefahr das wenige Personen mit extrem hohem Einkommen und überdurchschnittlicher Lebenserwartung das System aus dem Ruder bringen, ist damit ein wenig reduziert.

Zur Wiederherstellung durch Benutzer:Lycopithecus vom 17. Juni 2006 00:09 - Kritik an dem wiederhergestellten Absatz

Benutzer:84.171.244.97 hat am 16. Juni 2006 23:26 folgenden Inhalt eingetragen: "Die Bedeutung dieser Grenze wird besonders klar, wenn man berücksichtigt, dass nur bis zu dieser Grenze ein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung erhoben wird. Zum Beispiel zahlt ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt von 3562,50 € monatlich den selben Beitrag wie ein Arbeitnehmer mit 20000 € Monatsgehalt, nämlich den Höchstbeitrag. Dieser entspricht bei einem Beitragssatz von beispielsweise 14% insgesamt und einem Arbeitnehmeranteil von 7% (ohne Berücksichtigung der 0,9% Beiträge, die vom Arbeitnehmer alleine, also ohne Arbeitgeberanteil aufzubringen sind) monatlich 249,38 €. Der Vorstandsvorsitzende einer Krankenkasse mit einem Jahresgehalt von 187000,00 € zahlt also maximal bei diesen Werten 249,38 € zwölf mal, das sind im Jahr 2992,56 €. Gemessen an seinen Bezügen entspricht dies einem Beitragssatz von 1,6 %. Alle Arbeitnehmer mit einem Gehalt von weniger als 3562,50 € (eben diese Beitragsbemessungsgrenze) finanzieren daher wesentlich stärker, nämlich mit mindestens 7% ihres Arbeitsentgelts etwa 95% der Leistungsausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung, als Versicherte mit einem Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze. Nur der Leistung "Krankengeld", die mit etwa 5% der gesamten Leistungsausgaben zu Buche schlägt, steht eine betraglich vergleichbare Leistungsbemessungsgrenze der Beitragsbemessungsgrenze gegenüber. Ausschließlich Arbeitnehmer mit einem Gehalt von 400 bis 800 € werden durch die Gleitzonenregelung nicht so stark belastet. - Berücksichtig man dann noch die fehlende Verbeitragung von beispielsweise Einnahmen, die zum Lebensunterhalt herangezogen werden können, wie beispielsweise Mieteinnahmen oder Zinsen, dann fällt auf, dass es innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist, als Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der Rentner pflichversichert zu sein, bei einer geringen Rente auch einen geringen Beitrag entrichten zu müssen und parallel Einkünfte zu erzielen, die nicht bis zur Beitragsbemessungsgrenze verbeitragt werden, da es an einer gestzlichen Grundlage fehlt. Im Klartext: Mit monatlich 25 € voll krankenversichert zu sein und gleichzeitig Einnahmen von über monatlich 3562,50 € zu erzielen, ist gesetzlich."

Die meiner Meinung zu Recht wegen fehlender Enzyklopädiefähigkeit erfolgte Löschung durch Benutzer:Raubfisch hat Benutzer:Lycopithecus mit der Frage "Warum werden interessante Informationen entfernt?" revertiert.

Meine Kritik: Die Abhandlung gehört, wenn überhaupt, in ein eigenes Kapitel "Kritik an der Begrenzung von Sozialversicherungsbeiträgen". Diese Kritik nur an den Krankenversicherungsbeiträgen zu äußern und nicht auch die anderen Sozialversicherungsbeiträge einzubeziehen, ist unsachliche Willkür. In der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fehlen die Beiträge aus hohen Einkommen doch auch zur Deckung der Mindestansprüche kleiner Einkommensbezieher, auch wenn diese selbst dann unterproportional höhere Leistungsansprüche zur Folge hätten. Es sollte aber dann auch dazu Stellung bezogen werden, ob nicht schon die Brötchen beim Bäcker und weitere sonstige Waren und Dienstleistungen einkommensabhängig bepreist werden sollten. Warum nennt der Autor in seiner Vergleichsrechnung ausgerechnet ein konkretes Gehalt eines Krankenkassenvorstands und nicht zum Beispiel das eines Pharmadirektors, KV-Chefs, Facharzts, Chefarzts, Politikers mit Lobbybezügen oder eines Bankdirektors? Warum reicht ihm nicht eine Vergleichsrechnung mit einem allgemeinen Zahlenbeispiel? Ich meine hier wird einseitig Stimmung gemacht und deshalb gehört dieser Abschnitt raus und schon gar nicht dorthin, wo er jetzt wieder steht. --Abr 01:38, 22. Jun 2006 (CEST)

Zitat: "Alle Arbeitnehmer mit einem Gehalt von weniger als 3562,50 € (eben diese Beitragsbemessungsgrenze) finanzieren daher wesentlich stärker, nämlich mit mindestens 7% ihres Arbeitsentgelts etwa 95% der Leistungsausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung, als Versicherte mit einem Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze."

Das ist falsch: Arbeitnehmer mit einem Gehalt von weniger als 3562,50 EUR finanzieren schwächer. Sie erwirtschaften weniger und zahlen für die gleiche Leistung weniger ein. Die Beitragszahler im Spitzensatz zahlen für Arbeitnehmer mit niedrigerem Einkommen mit (unter Annahme das beide Gruppen gleich oft krank werden bzw. gleich hohe Kosten verursachen) --129.13.186.3 07:00, 7. Sep 2006 (CEST) Chris

Das stimmt wohl nicht... =

Zitat: "Die Anpassung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht."

Ich bin kein Experte für Rentenversicherungsrecht, aber das kann so wohl nicht stimmen. Beispielsweise wurde für das Jahr 2003 die BBG von 4500 Euro auf 5100 Euro erhöht, da die damalige Bundesregierung "etwas für den kleinen Mann tun wollte". Dies wurde damit verkauft, daß die "Großen" nun auch mehr bezahlen müssten. Nicht gesagt wurde dabei, daß es sich um eine faktische Rentenminderung für all diejenigen handelt, deren Einkommen unterhalb der BBG liegt.

Versicherungspflichtgrenze liegt höher als Beitragsbemessungsgrenze??

Zitat: "Angesichts der zunehmenden Finanzierungsprobleme des gesetzlichen Krankenversicherungssystems nahm die Bundesregierung mit Wirkung ab 2003 erstmals eine Auftrennung der beiden Grenzbeträge vor, wobei die Versicherungspflichtgrenze höher liegt als die Beitragsbemessungsgrenze."

In Zahlen: 63.000 EUR vs. 42.750 EUR. Also liegt die Beitragsbemessungsgrenze höher, nicht andersherum?

Bitte um Aufklärung...

Es müsste wohl heißen: "wobei die Versicherungspflichtgrenze im Vergleich zur Beitragsbemessungsgrenze mit ca. 13% deutlich stärker erhöht wurde.". Meines Erachtens sind auch die Zahlen falsch, sie zeigen nur die Grenzen für Bestandsversicherte, die allgemeinen Zahlen liegen deutlich höher (siehe z.B. Versicherungspflichtgrenze oder hier).

Verständnis

Verstehe ich das richtig? Wenn ich bis zu ~5300 € verdiene, zahle ich, wie alle die weniger verdienen, rund 14% in die Rentenkasse - verdiene ich mehr, muss ich trotzdem nur diese 5300 versteuern? Wenn ja, bedeutet dies doch, dass 'Großverdiener' prozentual wesentlich weniger belastet werden als 'Bis-5300€-Verdiener'? (Also bei 10.000 € Verdienst nurmehr rund 7%, bei 100.000 nurmehr 0,7% meines Einkommens?)

Falls dies so ist, wäre das eine klare Bevorzugung der 'Großverdiener' (Vorstände großer deutscher Unternehmen mit 1-3 Mio Euro Einkommen zahlen somit nurmehr weniger als 0,05% des Einkommens)

Dies würde das nicht mehr funktionierende Rentensystem erklären.

Die Schweiz hingengen hat einen Rentenbeitrag von ~4% (BRD 14%) der auf das gesamte Einkommen gezahlt wird. D.h. alle Arbeitnehmer zahlen weniger in Prozent, jedoch jeder prozentual das Gleiche.

Lässt sich somit das deutsche System als ungerecht bezeichnen?


Zitat der Bundeszentratle für politische Bildung:

http://www.bpb.de/popup/popup_druckversion_sosi.html?guid=WZDR7I&sosi_guid=AAA075&sosi_lt=AAA127

"Die Beitragsbemessungsgrenze kann man als Verletzung der Solidarität ansehen, weil Einkommensschwächere deshalb einen höheren Beitragssatz zahlen müssen. Würde man beide Regelungen aufheben, dann müssten Kapitalbesitzer und Bezieher hoher Arbeitseinkommen deutlich mehr an die Krankenkassen abführen und die Geringverdiener würden entlastet. [...] Wer besonders viel verdient, wird relativ weniger belastet, als ein GKV-Mitglied mit niedrigem Einkommen." 84.72.190.168 01:07, 14. Jun. 2008 (CEST)Beantworten


Was gerecht ist, ist eine Wertungsfrage. Bevor man aber Werturteile fällt, sollte man zunächst die Fakten kennen.
Der Rentenbeitrag beträgt zur Zeit 19,9 %. Arbeitnehmer tragen davon die Hälfte, also 9,95 %.
Es ist richtig, dass ein Arbeitnehmer, dessen Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, einen prozentual geringeren Anteil seines Einkommens für Rentenversicherungsbeiträge aufwenden muss als ein Arbeitnehmer, dessen Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Anderseits erwirbt derjenige, der 10.000 € verdient und 527,35 € Rentenversicherungsbeitrag zahlt, keinen höheren Rentenanspruch als derjenige, der 5.300 € verdient und ebenfalls 527,35 € Beitrag zahlt. Dies kann man nicht als ungerecht bezeichnen.
Die geringer verdienenden Versicherten hätten also überhaupt nichts davon, wenn es keine Beitragsbemessungsgrenze geben würde. Dann müsste zwar der 10.000 €-Mann 995 € Beitrag zahlen, er würde dadurch aber auch mehr Rente bekommen, der geringer Verdienende würde nicht einen Cent mehr bekommen. Die Kritik an der Beitragsbemessungsgrenze geht somit am Thema vorbei.
Etwas anderes ist, inwieweit man den Solidaritätsgedanken in den Vordergrund stellen will und den Besserverdienenden zu größeren Beitragsleistungen heranziehen will, ohne ihm dafür höhere Versicherungsleistungen zu gewähren. Dies wäre aber wohl wegen Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip verfassungswidrig. Umverteilung und Solidarität müsste über das Steuersystem organisiert werden. Gunilla 21:59, 13. Jun. 2008 (CEST)Beantworten
Danke für die Aufklärung; Habe mich auch hinsichtlich des 'Äquivalenzprinzips' schlau(er) gemacht.
Immerhin ist mir nun klar, dass ich die Beitragsbemessungsgrenze verstanden habe.
Zitat: "Die geringer verdienenden Versicherten hätten also überhaupt nichts davon ..."
Der gedankliche Ansatz war der, dass diese Arbeitnehmergruppe insoweit etwas davon hätte, dass (ähnlich wie in der Schweiz) ohne Beitragsbemessungsgrenze allgemein ein geringerer Prozentsatz möglich wäre. Dabei würden 'die Reichen' mehr zahlen. Dies würde jedoch das oben genannte Äquivalenzprinzip verletzen (?), was wiederum eine große Änderung der gesamten Gesetzgebung notwendig machen würde.
Gerne würde ich dieses Thema disskutieren, denke aber das dies nicht der rechte Platz dafür ist.
Gibt es dafür eine andere Möglichkeit oder Informationsquellen zu diesem Themenkomplex? 84.72.190.168 01:07, 14. Jun. 2008 (CEST)Beantworten