Begrifflichkeit
Der Ausdruck der Polizeordnung oder der guten Polizei stammt von Platons Werk (politeia). In diesem philosophischen Werk stellt Platon seinen idealen utopischen Staat vor. Die Polzeiordnungen versuchen diesem platonischen Werk gerecht zu werden.
Entstehung
Mit der Konsolidierung der Territorialsaaten seit Ende des 16. Jahrhunderts löste sich das Staatsinteresse vom Privatinteresse des Landesherren. Die Reichspolizeiordnungen(Worms 1495, Augsburg 1539) sind neben der Carolina die bedeutensten Justizgesetzte des alternden Reiches.
Gegenstand und Zweck
Die Poliziordnungen haben zum Gegenstand die gute öffentliche Ordnung (Kleidnung, Hochzeiten, Spielleute, Bettler, Wucher) und enthielten auch Regelungen zum Wirtschafts und Arbeitsrecht (Handel, Masse, Gewichte und Preise). Zum Teil enthielten die Polizeiordnungen auch Gerichts und Prozessordnungen. Es wurde zwischen Reichspolizeiordnungen und Stadtpolizeiordnungen unterschieden, wobei die Reichspolizeiordnungen vom König erlassen wuden und die Statpolizeiordnungen vom Stadtherr. Der Zweck der Polizeiordnungen war stets die öffentliche Ornung des sozialen Lebens und der Witschaft. Sie waren in erster Linie Führungsinstrumente und Ausdruck der Konsolidierug der Staatsmacht und trugen somit zur Formung des Staatswesen bei. Selbst noch in der Phase des aufgeklärten Absolutismus erschienen sie als Gesetzesbefehl des Fürsten, der seinen Untertanen den Geist des Gehorsams empfahl.
Literatur
Franz Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, Göttingen 1996, s. 204ff..
Marcel Senn, Lukas Gschwend, René Pahud de Montagnes, Rechtsgeschichte 2006, Kapitel 7 N. 26.