Eine Schwerbehindertenvertretung (SchwbV) hat die Aufgabe, die besonderen Interessen der Beschäftigten mit einer Schwerbehinderung und der ihnen Gleichgestellten wahrzunehmen.
Rechtliche Voraussetzungen
Die rechtlichen Voraussetzungen finden sich in den §§ 93 ff. im 9. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Gibt es in einem Betrieb mindestens fünf nicht nur vorübergehend beschäftigte schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer, so dürfen sie eine Schwerbehindertenvertretung wählen. Die Arbeitnehmervertretungen (Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung) sollen auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung hinwirken. Eine Wahl kann aber auch in Betrieben stattfinden, in denen es sonst keine Organe betrieblicher Mitbestimmung gibt. Mehrere Betriebe können zusammengefasst werden und es kann auch eine Konzernschwerbehindertenvertretung eingerichtet werden. Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus einer Vertrauensperson (die selbst nicht schwerbehindert sein muss), und wird alle 4 Jahre in Betrieben (Behörden, kirchlichen Einrichtungen usw.) gewählt. Alle im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen sind wahlberechtigt. Die nächsten regelmäßigen Wahlen finden in Deutschland in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2010 statt.
Schon gemäß § 10 Sozialgesetzbuch, 1. Buch (SGB I) hat jedermann folgende Pflichten, Behinderten zu helfen:
„Wer körperlich, geistig oder seelisch behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat unabhängig von der Ursache der Behinderung ein Recht auf die Hilfe, die notwendig ist, um
- die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
- ihm einen seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gemeinschaft, insbesondere im Arbeitsleben zu sichern.“
Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz enthält das Verbot der Benachteiligung bzw. Diskriminierung Behinderter. Dieses hat man im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) [ehemals Anti-Diskriminierungsgesetz (ADG)] näher ausgeführt, wonach Behinderte nicht belästigt oder benachteiligt werden dürfen.
Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung § 95 (1) SGB IX
Die Grundlage der Arbeit der Schwerbehindertenvertretung ist geregelt im Sozialgesetzbuch IX. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung werden in § 95 SGB IX geregelt. Danach hat sie die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, ihre Interessen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen.
Dies bezieht sich auf alle Angelegenheiten, die den einzelnen Schwerbehinderten wie auch die Schwerbehinderten als Gruppe betreffen oder berühren. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die zugunsten schwerbehinderten Menschen geltenden Bestimmungen durchgeführt und die dem Arbeitgeber per Gesetz vorgegebenen Pflichten sowie evtl. Integrationsvereinbarungen eingehalten werden.
Weitere Aufgabe ist es, Maßnahmen, die den Schwerbehinderten dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Es handelt sich hierbei vor allem um Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung und Beschäftigung der schwerbehinderten Menschen. Dies können sowohl berufliche Weiterbildungs- als auch gesundheitsbildende oder -erhaltende Maßnahmen sein. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen sind entgegenzunehmen und ggf. ist durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken.
Die meisten Schwerbehinderten erbringen qualitative und quantitative Arbeitsleistungen wie ihre nichtbehinderten Kollegen. Sie sind im Kreise der Beschäftigten integriert und fühlen sich als Teil der Belegschaft wie andere auch. Andererseits können durchaus Probleme auftreten. Hier ist es Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung, diese im Einzelfall durchaus schwerwiegenden Probleme gemeinsam mit allen Beteiligten zu lösen. Kernpunkt der Arbeit ist es, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieben und Dienststellen zu fördern und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen, ihnen Gesprächsmöglichkeiten anzubieten und sich bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz einzuschalten.
Zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gehört auch der Abschluss einer Integrationsvereinbarung nach dem Schwerbehindertenrecht, in dem die Rechte der schwerbehinderten Menschen und die Pflichten des Arbeitgebers für diesen Personenkreis umfassend geregelt werden sollen.
Rechte der Schwerbehindertenvertretung § 95 Abs. 2 bis 8 SGB IX
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an den Sitzungen der Arbeitnehmervertretung teilzunehmen und ist von dieser in allen, die schwerbehinderten Beschäftigten betreffenden Belangen, umfassend zu beteiligen. Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen berühren, zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören.
Die Schwerbehindertenvertretung führt mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der schwerbehinderten Menschen im Betrieb durch.
Schutz der Schwerbehindertenvertretung
Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Die Schwerbehindertenvertreter besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebsrates.
Zusammenarbeit der SchwbV mit anderen Stellen
Die Schwerbehindertenvertretung kann, wenn es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig oder zweckmäßig ist, mit anderen Stellen zusammenarbeiten oder sich dort Informationen, Rat und Hilfe holen. Bei allen Sitzungen des Betriebsrates kann die Schwerbehindertenvertretung beratend teilnehmen (§ 32 BetrVG). Sie kann aber auch in besonderen Fällen einen Gesundheitszirkel einberufen, eine Art Qualitätszirkel, in dem man gemeinsam über Problemlösungen berät. Die folgende Übersicht zeigt Stellen, die für eine Zusammenarbeit mit der SchwbV in Frage kommen oder als Informationsquellen kontaktiert werden können.
Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen
- Arbeitgeber
- Beauftragter des Arbeitgebers (§ 98 SGB IX)
- Betriebsrat
- Personalrat
- Mitarbeitervertretung
Behörden und Gerichte
- Gesundheitsamt
- Integrationsamt
- Integrationsfachdienst
- Bundesagentur für Arbeit
- Jobcenter
- Landeswohlfahrtsverband Hessen
- Sozialgericht
- Versorgungsamt
- Allgemeiner Behindertenverband in Deutschland
- Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter
- Sozialverband VdK Deutschland
- Verein Beratungs-, Mobilitäts- und Kompetenzzentrum BMKz in Kärnten
Behindertenbeauftragte
- Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen
- Behindertenbeauftragte der Landesregierungen
- Behindertenbeauftragte der Landesregierung von Baden-Württemberg, Monika Stolz (CDU), Ministerin für Arbeit und Soziales
- Behindertenbeauftragte der Kommunen
- Behindertenbeauftragte der Parteien
Literatur (Handwerkszeug der SchwbV)
- Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2008 (Teil 2 SGB IX), Bundesministerium für Arbeit und Soziales - online
- Heinz Bethmann, Rüdiger Kamm, Norbert Möller-Lücking, Manfred Peiseler, Bernd Westermann, Harald Witt, Hermann Unterhinninghofen: Schwerbehindertengesetz. Basiskommentar. Mit einem Vorwort von Ursula Engelen-Kefer. 5., überarb. Auflage. Frankfurt am Main: Bund-Verlag, 1999, 252 S., ISBN 3-7663-2253-2; 6., überarb. und aktualisierte Auflage 2000: Werner Feldes u.a., 275 S., ISBN 3-7663-2851-4 (7. Auflage unter dem Titel: Schwerbehindertenrecht)
- Werner Feldes; Rüdiger Kamm; Manfred Peiseler; Burkhard von Seggern; Hermann Unterhinninghofen; Bernd Westermann; Harald Witt: Schwerbehindertenrecht. Basiskommentar zum SGB IX mit Wahlordnung. 8., überarb. und aktualisierte Auflage. Frankfurt am Main: Bund-Verlag, 2005, 340 S., ISBN 3-7663-3546-4
- Sozialgesetzbuch IX. SGB IX; Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen; mit Verordnungen zum Schwerbehindertenrecht. Hrsg.: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen. Stand: Juli 2001, Wiesbaden: Universum-Verlags-Anstalt, 2001, 251 S.
- Bernd Wiegand (Hrsg.): SGB IX, Teil 1, Regelungen für Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen. Loseblattkommentar. Bearb. von Gerhard Dalichau .... - Berlin : Erich Schmidt, 2007, ISBN 978-3-503-09720-3 (SGB: Handkommentar; 9, Teil 1)
- Bernd Wiegand (Hrsg.): SGB IX Teil 2, Schwerbehindertenrecht, Loseblattkommentar. Bearb. von Karlheinz Erbach .... - Berlin: Erich Schmidt, 2007, ISBN 978-3-503-09722-7 (SGB: Handkommentar 9, Teil 2)
- Bernhard Knittel: SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Kommentar, Loseblattwerk. Verlag R. S. Schulz, Stand: 1. April 2008. ISBN: 978-3-7962-0615-3
Zeitschriften für die SchwbV
- Sozialrecht-Online, Online-Zeitung zum Sozialrecht für Sachverständige, Anwälte, Ärzte und Behinderte - online
- Behindertenrecht, Fachzeitschrift für Fragen der Rehabilitation. München: Richard-Boorberg-Verlag - online
- Sozialrecht + Praxis. Fachzeitschrift für Vertrauensleute der Behinderten und für Sozialpolitiker. Hrsg.: Sozialverband VdK Deutschland, Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner Deutschland e.V. [Bis 1990: Der Vertrauensmann im Betrieb] - online
Siehe auch
Weblinks
- Behindertenbeauftragter der Bundesregierung
- Behindertenbeauftragter des Landes Baden-Württemberg
- Behindertenbeauftragte der Bayerischen Staatsregierung
- Landesbeauftragter für Behinderte in Berlin
- Behindertenbeauftragter des Landes Brandenburg
- Behindertenbeauftragter des Landes Bremen*
- Behindertenbeauftragter des Landes Niedersachsen
- Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter - Formulare etc-
- Arbeitshilfen für die Vertrauensperson schwerbehinderter Beschäftigter
- Hintergrundinformationen für Schwerbehindertenvertreter
- Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der SB-Vertretung (SGB-IX)
- Wahlordnung für SBV-Wahlen
- Deutscher Behindertenrat
- Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V.