Als Urheberrecht bezeichnet man das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem Werk.
Das Urheberrecht dient dem Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen (auch Werke genannt). Es schützt dessen Urheber im Bezug auf das Werk in seinem Persönlichkeitsrecht und seinen wirtschaftlichen Interessen. Teilweise wird auch vom geistigen Eigentum (englisch: intellectual property) gesprochen und so der Schutz des Sacheigentums und Immaterialgüterrecht parallelisiert, dieser Begriff ist jedoch stark umstritten.
Es ist in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt.
Rechtslage in Deutschland
In Deutschland geht man von einem einheitlichen Urheberrecht aus, bei dem der Schutz der materiellen sowie der wirtschaftlichen Interessen eng mit einander verbunden sind (sog. monistische Theorie). Das Urheberrecht wird deshalb für grundsätzlich unübertragbar erklärt.
Das Urheberrecht ist durch das Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) von 1965 geregelt, zuletzt erweitert durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft von 2003, welches sich speziell mit Multimedia-Anwendungen befasst. Es gehört zum gewerblichen Rechtsschutz und damit zum Privatrecht.
Werkarten
Zu den unter das Urheberrechtsgesetz fallenden Werken gehören Werke der Literatur, Wissenschaft, Musik oder Bildender Kunst (§ 1 UrhG). Computerprogramme gelten als Sprachwerke (§2 UrhG). Für sie gelten jedoch besondere Regeln, während "traditionelle" Werke wie Musik oder Texte auch in digitaler Form nur wie ein normales Werk geschützt sind.
Gesetzestexte, amtliche Verordnungen, Erlasse und Bekanntmachungen sind nach § 5 UrhG grundsätzlich gemeinfrei.
Schöpfungshöhe
In der juristischen Praxis ist die "persönliche geistige Schöpfung", die das Gesetz fordert, immer wieder ein Streitpunkt in konkreten Fällen: Je nach Werkgattung werden dabei in Gerichtsentscheidungen unterschiedliche Maßstäbe an die sog. Schaffenshöhe angelegt, was in der Folge dazu führt, dass zwar die meisten, aber nicht prinzipiell alle Ergebnisse menschlichen Schaffens in der Praxis urheberrechtlich geschützt sind.
Inhalt
Per Gesetz erhält ein Urheber das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk zu verfügen. Das heißt, er kann allein bestimmen, ob und in welcher Form sein Werk vervielfältigt, veröffentlicht oder verbreitet wird und ggf. die vertraglichen Bedingungen in Bezug auf Weiterverbreitung, Bearbeitung, Kombination mit anderen Werken, gewerbliche Nutzung, weitere Veröffentlichung und so weiter in weitem Umfange festlegen.
Das Urheberrecht regelt auch, dass bestimmte persönliche, nichtkommerzielle und beschränkte Nutzungen erlaubt sind. Das Urheberrecht wird zum Beispiel durch die Möglichkeit, aus fremden (rechtlich geschützten) Werken zu zitieren, eingeschränkt (§ 51 UrhG). Hintergrund ist die Einsicht, dass Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen und die Rechte der Gesellschaft nicht durch Rechte einzelner blockiert werden dürfen (Informationsfreiheit) (siehe auch Zitate und Urheberrecht).
Schutzdauer
Nach Ablauf einer bestimmten Schutzfrist (in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) werden die Werke 'gemeinfrei' oder gleichbedeutend "Public Domain". Tonaufnahmen und Bildaufnahmen verlieren den Schutz in der Regel jedoch schon 50 Jahre nach deren Veröffentlichung. Bearbeitungen, die ihrerseits schutzfähig sind, können jedoch auch nach diesem Zeitpunkt dem Urheberrecht des Bearbeiters unterliegen. Siehe für eine detailliertere Darstellung: Bildrechte.
Kennzeichnung
Zur eindeutigen Kennzeichnung dient meist ein sog. Copyright-Vermerk (dt. Urheberrechtshinweis). Dieser Hinweis ist in Deutschland rechtlich nicht notwendig, das heißt aus dem Fehlen eines derartigen Hinweises kann nicht auf die Gemeinfreiheit des Werkes geschlossen werden.
Websites
Laut einem Urteil des OLG Hamm sind Quellcode, Websitegrafiken und Stylesheets nicht urheberrechtlich geschützt. D. h., dass das Kopieren von ganzen Webprojekten legal ist, sofern die Inhalte nicht übernommen werden. Die Szene setzt sich zur Wehr.
Rechtslage in der EU
Die Europäische Union hat zahlreiche Richtlinien erlassen, um das Urheberrecht europaweit zu vereinheitlichen. Durch die Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (auch Schutzdauerrichtlinie) von 1993 wurde die Schutzdauer an Werken der Literatur und Kunst einheitlich auf den Zeitraum bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers festgelegt. Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen 50 Jahre nach der Darbietung.
Mit der EU-Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) werden die europäischen Rechtsvorschriften zum Urheberrecht an das digitale Zeitalter angeglichen und internationale Vorgaben durch Verträge der WIPO umgesetzt.
Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts
In Antike und Mittelalter kannte man ein Recht am geistigen Werk als solches noch nicht. Rechtsregeln gab es nur für die Sachen, in denen sich das Geisteswerk zeigte, insbesondere für das Eigentum hieran. Also durfte ein Buch beispielsweise nicht gestohlen, wohl aber abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene Künstler und Autoren war der Normalfall, ebenso die Übernahme oder Veränderung von Liedern und Musikstücken durch andere Musiker.
Hier berührt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die Zitierpraxis war in jenen Zeiten eine wesentlich andere, weniger strenge, als heute. Der Rang eines Künstlers bemaß sich mehr nach seinen handwerklichen Fertigkeiten als nach der Originalität seiner Erfindungen. Unsere heutige Vorstellung von künstlerischem Schöpfertum dürfte ihre Wurzeln nicht zufällig genau wie das moderne Urheberrecht im 18ten Jahrhundert haben (Französische Aufklärung, Geniekult des Sturm und Drang, romantische Kunsttheorie...)
Mit der Erfindung des Buchdrucks (um 1440) kam das Privilegienwesen auf. Ursprünglich ging man von der Freiheit des Nachdrucks aus. Es wurden aber für einzelne Werke oder Gebiete Nachdruckverbote erlassen. Die Dauer war jeweils vom angestrebten Zweck abhängig (zum Beispiel die Einführung des Buchdrucks in der Stadt Venedig 1469, Schutz für fünf Jahre). Die Privilegien stellten eine Ausnahme dar, die gemacht wurde, weil der Bücherdruck sehr teuer war. Die Druckprivilegien und Bücherprivilegien dienten jedoch dem Schutz der Verleger und der Sicherung des Absatzes. Es handelte sich somit um Gewerbemonopole, nicht um Rechte des Urhebers.
Mit Beginn der Renaissance rückte die Individualität mehr in den Vordergrund und es wurden auch Autorenprivilegien gewährt, mit denen der Schöpfer für sein Werk belohnt wurde. In Deutschland wurde ein solches Privileg zum Beispiel Albrecht Dürer (1511) eingeräumt. Dieser Schutz bezog sich jedoch auf den Schöpfer als Person (Persönlichkeitsrecht) und brachte den Urhebern noch keine Einnahmen. Angeknüpft wurde auch weiterhin am Werk als einer Sache. Mitte des 16. Jahrhunderts wurden Territorialprivilegien eingeführt, die allgemeine Nachdruckverbote in einem bestimmten Gebiet für einen begrenzten Zeitraum darstellten.
Als die Verleger dazu übergingen, den Autoren Honorare zu zahlen, bildete sich die Überzeugung, ihnen würde damit ein ausschließliches gewerbliches Schutzrecht zustehen (Lehre vom Verlagseigentum), auch wenn sie kein Privileg für ein Werk besaßen. Der Nachdruck wurde daher verboten, wenn die Rechte vom Autor erworben worden waren.
Erst im 18. Jahrhundert wurde erstmals über eigentumsähnliche Rechte an geistigen Leistungen theoretisiert. In einem englischen Gesetz von 1710, dem sogenannten Statute of Anne, wurde als erstes ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht des Autors anerkannt. Dieses Recht traten die Autoren dann an die Verleger ab. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit fielen alle Rechte wieder an den Autor zurück. Das Werk musste im Register der Buchhändlergilde eingetragen werden und es musste mit einem Copyright-Vermerk versehen werden, damit es geschützt war. In den Vereinigten Staaten wurde dieses Verfahren 1795 eingeführt (das Erfordernis der Registrierung wurde in England jedoch 1956 und in den Vereinigten Staaten 1978 wieder abgeschafft). Überwiegend wurde die Idee vom geistigen Eigentum mit der Naturrechtslehre begründet. Auch in Frankreich wurde in zwei Gesetzen von 1791 und 1793 ein Propriété littéraire et artistique eingeführt. In Preußen kam es zu einem entsprechenden Schutz im Jahre 1837. Die Bundesversammlung (Deutscher Bund) beschloss ebenfalls 1837 eine 10jährige Schutzfrist seit Erscheinen des Werkes, die 1845 auf 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers (post mortem auctoris) verlängert wurde. 1857 wurde ein allgemeiner Urheberrechtsschutz eingeführt.
Aktuelle Entwicklung des Urheberrechts
Die Diskussion, wie das Urheberrecht auf aktuelle technische Entwicklungen zu reagieren habe, wird weltweit mit ähnlichen Argumenten geführt. Einzelne Staaten haben nur noch geringe Spielräume in der Ausgestaltung des Urheberrechts, da sich unübliche Regelungen als unfaire Vorteile auswirken können, die von den internationalen Handelspartnern nicht ohne Gegenwehr hingenommen werden. Den größten Spielraum haben unter den gegebenen Machtverhältnissen die USA, die mit dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA) die Grundrichtung hin zu strengerem Urheberrechtsschutz vorgegeben haben. Das Europäische Pendant dazu ist die EUCD (Europäische Copyright Direktive).
In Europa setzen EU-Richtlinien den Rahmen, der durch nationales Recht ausgefüllt werden muss. In Deutschland gilt seit dem 13. September 2003 ein novelliertes Urheberrecht, das unter anderem die Umgehung von wirksamem Kopierschutz für kommerzielle aber auch private Zwecke unter Strafe stellt. §§ 95 a ff. UrhG sieht einen "Schutz technischer Maßnahmen" vor. Gemäß § 95 Abs. 1 UrhG dürfen technische Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden. Der Kopierschutz bei Audio-CDs oder DVDs darf somit zukünftig auch zum Zwecke der Privatkopie nicht mehr geknackt werden.
In Österreich trat die Umsetzung der EUCD bereits am 1. Juli 2003 in Kraft. Mittlerweile wurde mit der IP-Enforcement Directive von der EU schon der nächste Schritt in Richtung Verschärfung von Urheberrechten gesetzt.
Zur Zeit (April 2004) wird in Deutschland vom BMJ eine erneute Urheberrechtsreform (2. Korb) geplant, ein 3. Korb in Erwägung gezogen.
Von der IFPI wird eine generelle Abschaffung des Rechts auf Privatkopie betrieben, was die Abschaffung von Pauschalabgaben auf Medien etc. zugunsten von DRM-geschützten Inhalten, die mehrfach zu bezahlen sind bedeutet, und schließlich die härtere Verfolgung von Urheberrechtsverstößen.
Dies ist unter anderem eine Reaktion auf die verstärkte Nutzung von Internet-Tauschbörsen und anderen Technologien des "Digitalen Zeitalters", die zu einer beschleunigten Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten geführt haben. Fernsehen und Radio (Internet-Radio) kann man per Internet benutzen, E-Bücher werden als Konkurrenz zum gedruckten Buch betrachtet.
Diese Veränderungen sind ein Argument für die Medienverwerter, um per Gesetz zu einem Zustand zu gelangen, der vor der Verbreitung von Videorekorder, Kassettenrekorder und Radio bestand: Vor 100 Jahren musste noch jeder eine Schallplatte kaufen um Musik zu hören.
Jede neue Erfindung wie zum Beispiel das Radio sollte der Untergang der Medienverwerter sein, das Gegenteil war aber der Fall.
Gegenbewegung
Neben den Konsumenten, die sich durch die immer strenger werdende Rechtslage in ihren Freiheiten eingeschränkt sehen, gibt es auch Autoren, die ihre Werke gern der Allgemeinheit zur freien Nutzung zur Verfügung stellen wollen.
Die einfachste Möglichkeit, dies zu tun, besteht darin auf das Urheberrecht zu verzichten. Dies ist jedoch nicht in jedem Rechtssystem möglich und führt weiterhin zu der Situation, dass veränderte Versionen nicht automatisch frei sind, da der Urheber der Veränderungen nicht dazu gezwungen wird auch auf sein Urheberrecht zu verzichten. Eine Möglichkeit, dies zu umgehen, besteht darin, auf das Urheberrecht nicht zu verzichten, sondern per Lizenzvertrag an jedermann einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Dabei verlangen so genannte Copyleft-Lizenzen, dass veränderte Versionen nur zu den selben freien Bedingungen verbreitet werden dürfen.
Die Lizenzen des GNU-Projektes sind hierbei im Bereich der freien Software insbesondere zu erwähnen, zum Beispiel die GPL für Computerprogramme und die GFDL für Lehrbücher und Bedienungsanleitungen. Weitere, angeblich besser auf die speziellen Bedürfnisse von Künstlern zugeschnittene, vor allem jedoch nicht auf bestimmte Werkstypen beschränkte Lizenzen stellt das Projekt Creative Commons zur Verfügung. Dabei handelt es sich zum einen um Open-Content-Lizenzen, also solche, die vergleichbare Freiheiten gewähren wie die Lizenzen freier Software, sowie zum anderen um wesentlich restriktivere Lizenzen.
Literatur
- Thomas Dreier, Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz - Kunsturhebergesetz., C. H. Beck, ISBN 3-406-51260-7
- Ulrich Löwenheim: Urheberrecht im Informationszeitalter, Becksche, ISBN 3-406-51683-1
- Dietrich Harke: Urheberrecht - Fragen und Antworten, Carl Heymanns, ISBN 3-452-24720-1
- Brunhilde Steckler: Urheber-, Medien- und Werberecht. Grundlagen. Rechtsicherheit im Internet., Cornelsen/Scriptor, ISBN 3-464-49077-7
- Volker Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht, Vahlen, ISBN 3-8006-2851-1
- Manfred Rehbinder: Urheberrecht, C. H. Beck, ISBN 3-406-51855-9
- Cyrill P. Rigamonti: Geistiges Eigentum als Begriff und Theorie des Urheberrechts, Nomos, ISBN 3-7890-7534-5
- Gernot Schulze: Meine Rechte als Urheber, DTV-Beck, ISBN 3-423-05291-0
- Sabine Zentek, Thomas Meinke: Das neue Urheberrecht, Haufe, ISBN 3-448-05940-4
- Theodor Enders: Anwaltspraxis, Beratung im Urheberrecht und Medienrecht, Deutscher Anwaltverlag, ISBN 3-8240-0215-9
- Thomas Hoeren: Urheberrecht und Verbraucherschutz, LIT, ISBN 3-8258-6714-5
- Astrid von Schoenebeck: Moderne Kunst und Urheberrecht, Berliner Wissenschafts-Verlag, ISBN 3-8305-0514-0
- Eva-Irina von Gamm: Die Problematik der Gestaltungshöhe im deutschen Urheberrecht, Nomos, ISBN 3-8329-0577-4
- Daniel Gutman: Urheberrecht im Internet in Österreich, Deutschland und der EU, Berliner Wissenschafts-Verlag, ISBN 3-8305-0516-7
Siehe auch
Weblinks
Gesetzestexte
- Deutschland: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Schweiz: Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Österreich: Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Weiteres
- Verwertungsgesellschaft in Österreich: Literar Mechana und LVG
- FAQ zum neuen Urheberrecht
- FAQ zum Urheberrecht allgemein
- Grundwissen Urheberrecht der Universität Saarbrücken
- Institut für Urheber- und Medienrecht
- Der Kampf ums geistige Eigentum, Telepolis Special zum Thema "Copyright"
- Das neue Urheberrecht - FAQ zu Fragen der Privatkopie und des Kopierschutzes
- Benedikt Rubbel: Wissensallmende: Entwicklung und Zukunft des Urheberrechts im digitalen Zeitalter
- Phonoverband: Kein Anspruch auf Privatkopie
- 16. März 2004: Chat mit der deutschen Justizministerin über den 2.Korb
- www.mixburnrip.de - Aktuelle Entwicklungen und Hintergruende
- Thomas Hoeren: Happy birthday to you - Urheberrechtliche Fragen rund um ein Geburtstagsständchen - behandelt insbesondere die Frage, welches Recht bei grenzübergreifenden Urheberrechtsproblematiken anzuwenden ist.
- Kritische Diskussion der österreichischen Umsetzung der European Copyright Directive (EUCD)
- Some Events and Ideas in the History of Authorship in the West
- Barbara Vogelsang-Rempe: Urheberrecht im Internet
- Hans Geser: Copyright oder Copy left? Prekäre immaterielle Eigentumsverhältnisse im Cyberspace
- Bjørn Jagnow: Einführung in das Urheber- und Medienrecht für Autoren
- Institut für Rechtsfragen der freien und Open Source Software
- Die Ansprüche auf angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 S. 2, S. 3 UrhG vom 2. Januar 2005
- Die Ansprüche auf weitere Beteiligung nach § 32a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 UrhG vom 3. Januar 2005