Im Strafrecht bezeichnet der Versuch die unvollendete Straftat. In der Regel fehlt es am Taterfolg, es können aber auch andere (objektive) Merkmale des Tatbestands fehlen.
Die moralische Verwerflichkeit des Versuchs ergibt sich aus der feindlichen, gegen die Rechtsordnung gerichteten Willensbildung, dem sog. Tatenschluss. Dennoch ist die Strafbarkeit des Versuchs nur gegeben, wenn es sich beim versuchten Delikt entweder um ein Verbrechen handelt oder die Strafbarkeit ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Der Versuch eines Fahrlässigkeitsdeliktes ist ausgeschlossen, da sich der Tatentschluss nicht mit der fehlenden Erfolgsherbeiführung bei Fahrlässigkeitsdelikten vereinbaren lässt.
Der Versuch beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Tat (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen ist schon gegeben, wenn zur Tatbestandsverwirklichung der Straftat keine weiteren Zwischenschritte mehr notwendig sind und der Täter auf subjektiver Ebene die Schwelle zum "Jetzt-geht-es-los" überschritten hat. Dies ist, unabhängig von juristischen Diskussionen über den genauen Versuchsbeginn, jedenfalls dann der Fall, wenn der Täter bereits Merkmale des objektiven Tatbestandes verwirklich hat.