Richterwahlausschuss

Gremien auf Bundes- und auf Länderebene, die die Richter aus allen Zweigen der Gerichtsbarkeit berufen
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Richterwahlausschüsse sind in Deutschland Gremien auf Bundes- und auf Länderebene, die – im Bund neben dem zuständigen Bundesminister - die Richter aus allen Zweigen der Gerichtsbarkeit berufen.


Bund

Der Richtwahlausschuss des Bundes ist für die Berufung der Berufsrichter der obersten Gerichtshöfe des Bundes zuständig, d.h. Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht Bundessozialgericht. Rechtsgrundlage ist zum einen Art. 95 Abs. 2 Grundgesetz, die Einzelheiten der Wahl der Bundesrichter sind im Richterwahlgesetz geregelt.

Zusammensetzung

Der Richterwahlausschuss besteht aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die vom Bundestag gewählt werden.


Verfahren

Vorschläge für Richter können der zuständige Bundesminister oder die Mitglieder des Richterwahlausschusses machen. Zu den vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten für ein Bundesrichteramt nimmt gemäß § 57 Deutsches Richtergesetz der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der Richter verwendet werden soll, schriftlich Stellung. Der zuständige Minister legt dem Richterwahlausschuss die Personalakten der Vorgeschlagenen vor. Weiter sind vor der Wahlsitzung allen Mitgliedern des Richterwahlausschusses zur Verfügung zu stellen: eine aktuelle zeitnahe Beurteilung des Bewerbers und eine umfassende Dokumentation seiner persönlichen und beruflichen Entwicklung. Der Richtwahlausschuss prüft, ob der für ein Richteramt Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für dieses Amt besitzt. Schließlich entscheidet er in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Vorschläge. Stimmt der zuständige Bundesminister zu, so hat er die Ernennung der Gewählten beim Bundespräsidenten zu beantragen. Dieser ernennt sie zu Richtern auf Lebenszeit.

Kritik

Das Richterwahlverfahren wird immer wieder kritisiert, insbesondere wird die mangelnde Transparenz des Verfahrens bemängelt und dass bei der Wahl neben der fachlichen Qualifikation auch die parteipolitische Ausrichtung der Kandidaten eine Rolle spielt. Dementsprechend forderten z.B. die Präsidenten der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs auf ihrer Jahrestagung 2002 unter anderem, dass die Bundesrichter in einem transparenten Verfahren ausschließlich aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Eignung zu berufen seien. Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Böckenförde spricht von "Parteipatronage" und „personeller Machtausdehnung der Parteien".

Länder

Die Länder haben die Kompetenzen ihrer Richterwahlausschüsses unterschiedlich geregelt. Es gibt Zuständigkeiten nur im Falle der Berufung neuer Richter und Zuständigkeiten bei Beförderungsentscheidungen - hier zum Teil nur im Konfliktfall.

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg ist die Richterwahl im Landesrichtergesetz (LRiG) geregelt. Der Richterwahlausschuss wird nur im Konfliktfall tätig, das heißt, wenn die vom Ministerium vorgeschlagene Ernennung oder Beförderung vom sog. Präsidialrat abgelehnt wurde oder über einen Gegenvorschlag des Präsidialrats kein Einvernehmen erzielt werden konnte und die in diesem Fall vorgesehene mündliche Einigungsverhandlung zwischen dem Minister oder dessen Vertreter und dem Präsidialrat scheiterte. Erst dann tritt der Richterwahlausschuss zusammen. Dieser besteht aus Abgeordneten des Landtags, einem Vertreter der Rechtsanwaltschaft und mehrheitlich aus von der Richterschaft gewählten Richtern. Findet der vom Ministerium vorgeschlagene Bewerber auch im Richterwahlausschuss nicht die erforderliche Mehrheit und stimmt der Minister seinerseits der Ernennung eines vom Richterwahlausschuss gewählten anderen Bewerbers nicht zu, kann nur ein anderer Bewerber vorgeschlagen oder die Stelle neu ausgeschrieben werden.

Bayern

In Bayern gibt es keinen Richterwahlausschuss.

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Der Richterwahlausschuss bzw. die Richterwahl in Hamburg sind grundlegend in Art. 63 der Hamburgischen Verfassung geregelt, Einzelheiten finden sich im Hamburgischen Richtergesetz. Die Berufsrichter werden vom Senat auf Vorschlag des Richterwahlausschusses ernannt. Dieser besteht aus drei Senatoren oder Senatssyndici, sechs bürgerlichen Mitgliedern, drei Richtern und zwei Rechtsanwälten. Er beschließt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Hessen

In Hessen besteht der Richterwahlausschuss aus sieben vom Landtag berufenen Mitgliedern, fünf richterlichen Mitgliedern und im jährlichen Wechsel dem Präsidenten einer der beiden Rechtsanwaltskammern des Landes (Mitglied kraft Amtes). Jeder Gerichtszweig ist mit einem richterlichen Mitglied vertreten.

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen