Menschenrechte

Rechte, die jedem Menschen gleichermaßen zustehen
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Menschenrechte sind Rechte, die jedem Menschen von Geburt an zustehen.

Grundsätzliches

Menschenrechte sind unentziehbare Rechte gegenüber der öffentlichen Gewalt (Staat), die im Zuge von Humanismus und Aufklärung anfangs naturrechtlich, später wissenschaftlich-rational (vernunftrechtlich) begründet wurden.

Sie stehen jedem Menschen zu, allein aufgrund der Tatsache, dass er Mensch ist (Universalität der Menschenrechte). Durch die Formulierung von Grundrechten in Verfassungen und internationalen Abkommen wird versucht, die Menschenrechte als einklagbare Rechte zu gestalten. Die Menschenrechte werden noch immer durch viele Staaten verletzt.


Inhalt der Menschenrechte

Die Menschenrechte gliedern sich in Freiheitsrechte, justizielle Rechte und - in ihrer Tragweite umstrittene - soziale Rechte.

Universalität

Allen einzeln genannten Menschenrechten übergeordnet ist das oft als Gleichberechtigung oder als "Gleichheits-" oder "Gleichstellungsgebot" bezeichnete oder mißverstandene allgemeine Differenzierungsverbot.

Es lautet in Konventionen und Verfassungen meist wie folgt:

Jeder Mensch hat Anspruch auf die hiermit garantierten Menschenrechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.

Die heutige Diskussion um die Gleichberechtigung von Mann und Frau dreht sich in der Sache um diese wichtige Grundsatznorm. Dabei wird häufig eine soziale oder gesellschaftliche Gleichheit oder Gleichstellung mit dem Differenzierungsverbot der Grund- und Menschenrechte verwechselt. Die Forderung nach faktischer Gleichstellung lässt sich auf den Grundsatz der Universalität offenbar nicht stützen.

Chancengleichheit

Das Universalitätsprinzip oder Differenzierungsverbot verbietet die in ihm genannten rechtlichen Differenzierungen. Es verlangt weder Gleichheit noch deren logischen Unterfall Chancengleichheit. Chancengleicheit gegenüber dem Staat ist ein tatsächlicher Rechtsreflex der Regelung, soweit sie reicht.

(Chancen-)Gleichheit in allen auch privaten Bereichen des Lebens ist nicht Inhalt der Regelung. Sie staatlich auf diesem oder jenem Gebiet oder Teilgebiet erreichen zu wollen, kollidiert leicht und logisch unausweichlich mit der obersten Maxime der Menschenrechte, wenn nicht auf andere Kriterien als die im Differenzierungsverbot genannten abgestellt wird. Auf Rasse, Farbe, Geschlecht, Herkunft etc. darf beispielsweise niemals bevorzugend oder benachteiligend abgestellt werden. Zulässige Kriterien sind beispielsweise Krankheiten, Behinderungen, mangelnde oder überragende Begabungen usw.

Freiheitsrechte

Justizielle Menschenrechte

Soziale Menschenrechte (umstritten)


Welche Rechte genau zu den universellen Menschenrechten zählen, ist im Falle der von der UNO proklamierten sozialen Rechte umstritten, da insoweit das althergebrachte Abwehrrecht (status negativus) in einen status positivus (Anspruch auf Gewährung positiver sozialer Leistungen) umschlägt. Die Gewährleistung innerer und äußerer Sicherheit und einer unabhängig funktionierenden Justiz ist allerdings ebenfalls eine positive Staatsleistung. Sie wird jedoch weitaus überwiegend als eigentlicher Staatszweck und damit als gerechtfertigt angesehen.

Den Menschenrechten widerspricht jede Zuwiderhandlung, insbesondere:

Von einigen wird auch die Sterbehilfe als den Menschenrechten widersprechend eingestuft; ebenso die Abtreibung, welche nach der Eingangsdefinition allerdings nicht vollständige Menschen träfe. Diese Einstufungen gelten als die umstrittensten und meistdiskutierten auf dem Gebiet der Menschenrechte.

Wurzeln der Menschenrechte

Wurzeln der Menschenrechte in der Antike

Es gab in Europa schon früh Versuche Staaten eine menschenrechtsähnliche Basis zu geben. Schon 624 v. Chr. wurde im antiken Athen die willkürliche Rechtsprechung eingeschränkt. In dieser Demokratie wurde allen Bürgern unabhängig der Besitzverhältnisse politische Mitsprache ermöglicht. Die Ämter wurden durch Losverfahren vergeben. Dadurch wurden bei der Postenvergabe alle gleich behandelt. Ausgenommen waren die Sklaven, in seinem Werk zur angemessenen Ordnung der Politik, in der "Nikomachischen Ethik" spricht Aristoteles von einem Naturzustand, der die Wesen in Herrschende und Dienende unterteilt. Man kann von einem Versuch der Durchsetzung gleicher Rechte für Alle erst seit den Tagen der Aufklärung sprechen. Allerdings setzt die Beachtung der sehr viel älteren Noachidischen Gesetze der Bibel eigentlich ein Konzept von Menschenrechten, zumindest ein Konzept von Menschlichkeit, voraus. Auch im antiken Rom finden sich basierend auf der Philosophie der Stoa erste Vorstellungen bzgl eines allen Menschen gleich zustehenden Rechts.

Wurzeln der Menschenrechte in der Aufklärung

Die Idee der Menschenrechte und deren staatlicher Umsetzung wurde in der Aufklärung besonders von den Philosophen Thomas Hobbes, John Locke, Jean-Jacques Rousseau und Immanuel Kant geprägt.

Thomas Hobbes (1588 – 1679) ist zu erwähnen, obwohl er eigentlich kein Philosoph der Aufklärung ist. Es gibt bei ihm keine direkten Menschenrechtsformulierungen, vielmehr ist nicht einmal ansatzweise von gleichen, unveräußerlichen Rechten für alle die Rede. Dennoch ist er aufgrund seiner Staatsphilosophie ein Vorläufer der Menschenrechte. Nach dieser hat jeder Mensch im Naturzustand das Selbsterhaltungsrecht. Doch aufgrund der Unsicherheit und Gefahren des Naturzustandes verzichtet der Mensch auf diesen und seine damit verbundenen Naturrechte und gibt sie an den Staat ab. So gibt er dem Staat uneingeschränkte Macht und ordnet das Menschenrecht dem Staat unter. Trotz der schwachen Stellung des Menschenrechts bei Thomas Hobbes, hat die Tatsache, dass es überhaupt ein solches Recht geben kann, viele Philosophen beeinflusst.

So hat John Locke (1632–1704) die Grundgedanken von Hobbes aufgegriffen. Er deutet sie aber anders, da er dem Naturzustand einen höheren, positiveren und der Bindung zum Staat einen weniger starken Stellenwert gibt. Nach Locke hat der Staat die Funktion, die Naturrechte des Menschen zu sichern und zu erhalten. Falls er dem nicht nachkommt verliert er seine Legitimation. Locke gibt dem Staat nicht uneingeschränkte Macht, sondern fordert die Gewaltenteilung in Legislative (gesetzgebende Gewalt), Exekutive (ausführende Gewalt), später wurde noch die Judikative (die Rechtsprechung) durch Charles de Montesquieu (1689–1755) hinzugefügt. Bei Locke sind die natürlichen Rechte des Individuums dem Staat übergeordnet und der einzelne kann sie gegenüber dem Staat geltend machen. Die Ideen von John Locke hatten großen Einfluss auf die amerikanische Unabhängigkeitserklärung.

Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) ist der erste Aufklärer, der direkt von Menschenrechten spricht, auch wenn er eine sehr spezifische Auffassung hat. Für Rousseau ist die Freiheit Grundlage für Menschsein. Da von Natur aus alle Menschen frei und gleich sind, sollen sie dies auch im Staat bleiben. Rousseau unterscheidet dabei zwischen natürlicher, bürgerlicher und sittlicher Freiheit. Im Naturzustand, ausgestattet mit der unbegrenzten natürlichen Freiheit, ist der Mensch nicht wirklich frei, da er von seinen Trieben und seinem Egoismus beherrscht wird. Wirklich frei ist er erst, wenn er sich als sittliches Wesen frei dazu entscheidet, sich an selbst gegebene Gesetze zu halten. So verzichtet er bewusst auf die natürliche Freiheit zugunsten der sittlichen. Der Übergang von der natürlichen zur sittlichen Freiheit ist sozusagen die Vervollkommnung der Freiheit im Staat. Die Bürger, ausgestattet mit der sittlichen Freiheit, sind Basis der Gesetzgebung, denn da sie sittlich frei sind, halten sie sich an die selbstgegebenen Gesetze. So sind die Menschenrechte bei Rousseau gegenüber dem Staat nicht einklagbar. Das Menschenrecht auf Freiheit ist die Basis des Staates, ohne das der Staat nicht denkbar wäre. Rousseaus Auffassungen spielten bei der französischen Revolution eine große Rolle.

Ein weiterer wichtiger Mitbegründer der Aufklärung und auch der Idee des Rechtsstaates ist Immanuel Kant (1724-1804). Für ihn ist Freiheit das einzige Menschenrecht, von dem alle anderen Menschenrechte, wie Gleichheit und Selbständigkeit, abgeleitet werden. Das Recht kann nicht von der Natur des Menschen abgeleitet werden, ist also ein Vernunftrecht, das unabhängig von historischen, kulturellen, sozialen, religiösen, ... Umständen gelten muss. Die Legitimation und vorrangige Aufgabe des Rechtsstaates ist laut Kant die Sicherung und Erhaltung der Freiheitsrechte. So kann der Staat die Menschenrechte nicht in Frage stellen, da er damit seine eigene Legitimation antasten würde. Die Menschenrechte werden zur Legitimation des Staates.

Betrachtet man die Ideen dieser Philosophen lässt sich eine Entwicklung von der Anerkennung der Naturrechte bei Hobbes, die aber dem Staat untergeordnet werden, über die Überordnung der Menschenrechte über den Staat bei Locke, bis zur Anerkennung der Menschenrechte als Basis und Legitimation des Staates bei Rousseau und Kant erkennen.

Geschichte der Menschenrechte

Die Geschichte dieser Rechte liegt im Kampf des Bürgertums gegen den Adel begründet:

Im zweiten Weltkrieg wurden die Rechte vieler Menschen auf eine grausame Art und Weise missachtet (Verfolgung der Juden, Konzentrationslager,Gulags). Auf diesem Hintergrund haben die Vereinten Nationen (UNO) am 10. Dezember 1948 die so genannte „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ veröffentlicht. Viele Staaten haben diese Erklärung in ihre Verfassung (Grundgesetz) aufgenommen. Seitdem wird der 10. Dezember als internationaler Tag der Menschenrechte begangen.

Die Vereinten Nationen verabschiedeten dazu am 19. Dezember 1966 zwei völkerrechtlich verbindliche Menschenrechtskonventionen, den "Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte", kurz "Bürgerrechtspakt" genannt, und den "Internationale Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte", der sogenannte "Sozialpakt".

Die Menschen- und Bürgerrechte sind in ihrer historischen Entwicklung her begründet als ABWEHRRECHTE der Menschen und des (Welt-)Bürgers (citoyen) gegen den Staat. Der Staat kann sie weder verleihen, noch gestatten.

Das Naturrecht ist die Grundlage und Quelle der Freiheit des Menschen, nicht seiner Rechte. Das Naturrecht kennt den Staat nicht, aber auch nicht die Menschenrechte. Im Naturrecht gibt es keine Regeln zwischen Menschen als gesellschaftliche Wesen.

Der Charakter des Naturrechtes bedingt deshalb den Bürgerkrieg, den Kampf aller gegen alle (lat. bellum omnium contra omnes). Das Naturrecht wurde überwunden und aufgehoben im Gesellschaftsrecht, welches sich im Gesellschaftsvertrag konstituierte.

Aus der (absoluten) Herrschaft des Staates (Krone) wurde die vernünftige Herrschaft. Aus der vernünftigen Herrschaft wurde mit der fortschreitenden Akzeptanz der Menschenrechte die Herrschaft der Vernunft geboren.

Situation in Deutschland

Unterzeichnet wurde von der Bundesrepublik Deutschland die UNO-Menschenrechtsdeklaration, die das Recht auf soziale Sicherheit, Arbeit und Wohnung proklamiert. Nach dem deutschen Grundgesetz sind indessen nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts automatisch Bestandteil des Bundesrechts, weswegen diese Vereinbarung ohne Ratifikation keine innerstaatliche Wirkung entfaltet. Gleichwohl wurden derartige Rechte in einige Länderverfassungen der Bundesrepublik aufgenommen, in die Verfassung von Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bremen, was jedoch weitgehend in Vergessenheit geraten ist.

Menschenrechtspreise



Durchsetzungsprobleme und Kritik

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen nach dem Zweiten Weltkrieg war eines der wichtigsten Ereignisse in der Geschichte der Menschheit. Sie ist jedoch weder juristisch bindend für die Staaten noch gibt es eine über den Staaten stehende Gewalt, die die Einhaltung der Menschenrechte durchsetzen könnte. Zum Schutz ihrer Rechte sind die Menschen also auf die Staaten angewiesen. Allerdings weisen Menschenrechtsvertreter darauf hin, dass die Einhaltung von Menschenrechte nicht mit Gewalt gegen die betreffenden Staaten erzwungen werden kann, weil man dann den eigenen Prinzipien widerspricht. Trotzdem werden alle Mitglieder der UNO laut Präambel gebeten, die Menschenrechte zu ratifizieren und den Inhalt beispielsweise an Schulen zu unterrichten. Trotz dieser recht passiven Haltung wird im Weltsicherheitsrat bei besonders starken Verstößen in der Menschenrechtsfrage, wie beispielsweise beim Genozid in Bürgerkriegen, über ein Eingreifen abgestimmt und eventuell eine Friedensschutztruppe in das betreffende Land geschickt. Ein Beispiel dafür wäre Somalia. Ein weiteres Mittel sind Sanktionen (beispielsweise Waffenembargo), die ein militärisches oder polizeistaatliches Ausbauen des betreffenden Landes verhindern oder verlangsamen sollen.

Kritiker bemängeln, dass die Menschenrechte der europäischen Philosophie entspringen und nicht direkt auf andere Kulturkreise anwendbar seien. Weiter wird behauptet, die Menschenrechte seien eine Konstruktion des "Westens" und dienten nur der Stärkung der Machtposition der herrschenden Eliten. Als ein Vertreter dieser Richtung kann Slavoj Žižek betrachtet werden. Er behauptet, dass das "apolitische" Berufen auf die Neutralität der Menschenrechte offenkundig eine Fiktion sei - in der gegenwärtigen Konstellation diene der Bezug auf die Menschenrechte der Neuen Weltordnung, die von den USA dominiert werde. (siehe: [1]).


Literatur

  • Mellie Uyldert: Amnesty international Jahresbericht 2003. ISBN 3596158729
  • Heike Alefsen, Wolfgang Behlert, Stefan Keßler, Bernd Thomsen: 40 Jahre für die Menschenrechte. ISBN 3472047380
  • Alain de Benoist: Kritik der Menschenrechte. ISBN 3929886197
  • Thomas Göller (Herausgeber): Philosophie der Menschenrechte. Cuviller Verlag
  • Heiner Bielefeldt: Philosophie der Menschenrechte. Grundlagen eines weltweiten Freiheitsethos. Primus Verlag.

Siehe auch

Rechtsthemen

Organisationen

Wikisource: Menschenrechte – Quellen und Volltexte

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