Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen
Die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) beschäftigt sich mit der Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand in der Bundesrepublik Deutschland. Leistungen im Sinne der VOL sind alle Lieferungen und (Dienst)Leistungen, ausgenommen Bauleistungen, die in der VOB behandelt werden. Ausgenommen sind auch einige freiberuflichen Tätigkeiten, die teilweise unter die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen, die VOF fallen.
Die VOL gliedert sich in den Teil A und den Teil B, die Vergabeverordnung (VgV)
Teil A (VOL/A)
- Basisparagraphen (Erster Abschnitt)
Ausschreibungen nach deutschem Recht - a-Paragraphen (Zweiter Abschnitt)
Ausschreibungen nach europäischem Recht (EG-Ausschreibungen) - b-Paragraphen (Dritter Abschnitt)
Ausschreibungen nach europäischem Recht für bestimmte Sektoren
Teil B die Vergabeverordnung (VgV)
Vergabeverordnung § 1 Zweck der Verordnung
Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhaltende Verfahren sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Durchführung von Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die in § 2 geregelten Beträge ohne Umsatzsteuer erreichen oder übersteigen (Schwellenwerte).