Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 25. März 2002, Bundesgesetzblatt I, Nr. 22 vom 3. April 2002, Seite 1193
- Begriffe (§§ des Bundesnaturschutzgestzes)
- Naturschutzgebiet (§ 23)
- Nationalpark (§ 24)
- Biosphärenreservat (§ 25)
- Landschaftsschutzgebiet (§ 26)
- Naturpark (§ 27)
- Naturdenkmal (§ 28)
- Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29)
- Biotop (§ 30)
- Die wichtigsten Neuerungen sind:
- Erstmals legt die Bundesregierung Regeln für die "gute fachliche Praxis" aus Sicht des Naturschutzes fest.
- Die Anwälte der Natur werden gestärkt. Anerkannte Naturschutzverbände erhalten im gesamten Bundesgebiet ein Klagerecht gegen Eingriffe in die Natur.
- Der Naturschutz kommt raus aus dem Reservat. Nationalparke und andere Schutzgebiete sollen sich entwickeln können.
- Der Schutz der Natur und die Nutzung der Natur für Sport und Erholung wird zu einem neuen Ausgleich gebracht. Bürgerinnen und Bürgern erhalten mehr Beteilungsmöglichkeiten.
- Mindestens 10 Prozent der Landesfläche sollen Bestandteil eines Biotopverbunds werden.
- Künftig gelten auch Veränderungen des Grundwasserspiegels als Eingriff in die Natur. Ausgleichsmaßnahmen werden strikter, aber auch unbürokratischer geregelt.
- Die Bundesregierung stärkt den vorsorgenden Naturschutz in der Landschaftsplanung.
- Störche und andere Vögel sind an Energiefreileitungen und Masten besser geschützt.
- Die Ausbreitung fremder Tier- und Pflanzenarten wird erschwert.
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