Rechtshilfe

Nationale oder internationale Zuarbeit im Kontext richterlicher Handlungen
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Rechtshilfe (eigentlich ein Unterfall der allgemeinen Amtshilfe) ist der juristische Begriff für die Vornahme einer Amtshandlung durch ein Gericht oder eine sonstige Justizbehörde für eine andere Justizbehörde, die um diese Hilfeleistung ersucht hat (z.B. Vernehmung eines auswärts wohnenden Zeugen). Zu unterscheiden ist hierbei zwischen innerstaatlicher Rechtshilfe, die systematisch zu Artikel 35 Grundgesetz gehört, und der internationalen Rechtshilfe.

Spezialregelungen zur innerstaatlichen Rechtshilfe

Internationale Rechtshilfe

Internationale Rechtshilfe, wird in erster Linie aufgrund (gegenseitiger) internationaler Verträge über Rechtshilfe und Auslieferung gewährt, kann aber auch vertragslos erfolgen (engl.: „mutual legal assistance“).