Warnstreik

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Unterfall der üblichen Arbeitsniederlegung von Arbeitnehmern in Form eines kurzen Streiks in einem Betrieb in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit laufenden Tarifverhandlungen (BAGE 28,295). Diese Parallelität zu laufenden Tarifverhandlungen verstößt grundsätzlich gegen das Ultima-Ratio-Prinzip (siehe BAG GS v. AP Nr.43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf), welches festlegt, dass Arbeitskampfmaßnahmen erst nach Scheitern der Tarifverhandlungen ergriffen werden dürfen.

Im Urteil des BAG v. 17.12.1976 wurde der Warnstreik aber privilegiert, verhandlungsbegleitende Warnstreiks waren fortan möglich. Erst nach Kritik aus der Literatur (siehe ) hat das BAG dann in seiner Entscheidung v. 21.06.1988 (AP Nr. 108 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) diese Rechtsprechung aufgegeben.

Aufgrund der in der Entscheidung vom 21.06.1988 festgestellten Unmöglichkeit das Scheitern der Verhandlungen formell festzustellen, ist es der Gewerkschaft aber weiterhin möglich jederzeit einen Warnstreik auszurufen und so klar zu machen, dass sie die Verhandlungen als gescheitert betrachtet.