Die Amtshilfe ist die verwaltungsmäßige nationale und internationale Unterstützung einer Behörde durch eine andere Behörde. Die Behörde, die um Amtshilfe bittet, wird ersuchende Behörde genannt. Die Behörde, die Amtshilfe leisten soll, wird als ersuchte Behörde bezeichnet.
Amtshilfe in Deutschland
In Deutschland sind die Behörden zur gegenseitigen Amtshilfe verpflichtet. Amtshilfe wird grundsätzlich kostenlos und gebührenfrei geleistet, allerdings sind Auslagen unter bestimmten Bedingungen, geregelt z. B. in § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, zu erstatten. Die ersuchte Behörde kann die Amtshilfe in bestimmten Fällen ablehnen, beispielsweise dann, wenn sie nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand Hilfe leisten könnte. Die ersuchte Behörde darf keine Amtshilfe leisten, wenn sie dadurch gegen ein Gesetz, beispielsweise gegen Vorschriften des Datenschutzes, verstoßen würde.
Keine Amtshilfe liegt vor, wenn sich Behörden innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten, wenn also eine untere Behörde ihre übergeordnete Behörde unterstützt. Besteht die Hilfeleistung in Handlungen, die der ersuchten Behörde ohnehin als eigene Aufgabe obliegen, ist ebenfalls kein Fall der Amtshilfe gegeben.
Der Grundsatz von Amts- und Rechtshilfe ist in Deutschland in Art. 35 des Grundgesetzes geregelt. Detaillierte Regelungen finden sich in verschiedenen Gesetzen, u. a. in den §§ 4–8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, den §§ 3–7 des Sozialgesetzbuch X und den §§ 111–117 der Abgabenordnung.
Ein Unterfall der Amtshilfe ist z.B. die Vollzugshilfe.
Internationale Amtshilfe
Amtshilfe findet auch internationalen Bereich, vor allem auch zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union statt.
So leisten die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach der EG-Amtshiferichtlinie[1] sich gegenseitig Amtshilfe bei der Festsetzung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen (direkte Steuern) und bei der Festsetzung und Erhebung der Steuern auf Versicherungsprämien. Soweit die deutschen Steuerbehörden den zuständigen Behördern der anderen Mitgliedsstaaten Auskünfte im Wege der Amtshilfe erteilen, die für die Steuerfestsetzung in diesem Staat von Bedeutung sind, z.B. bei Arbeitnehmern, die nicht im Wohnsitzstaat arbeiten, erfolgt dies nach Maßgabe des deutschen EG-Amtshilfe-Gesetzes.
Für die Amtshilfe im Bereich der Mehrwertsteuer gibt es eine entsprechende EG-Verordnung[2].
Quellen
- ↑ EG-Amtshiferichtlinie vom 19. Dezember 1977 (77/799/EWG) über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern
- ↑ Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer