Eheverbot

Das Grundgesetz regelt nicht, was eine Ehe ist. Daher unterliegt der Begriff der Ehe auch einem Wandel. Bereits 1993 hat das Bundesverfassungsgericht in einer Kammerentscheidung eine Öffnung der Ehe aufgrund eines gesellschaftlichen Begriffswandels für möglich gehalten.--Optimismus 19:34, 3. Mär 2006 (CET)

Könntest du dafür mal nähere Quellen liefern? Danke! --Hansele (Diskussion) 12:45, 4. Mär 2006 (CET)
Der Fall wurde ausgelöst durch die "Aktion Standesamt". Das Urteil habe ich nicht zur Hand und liegt vermutlich so weit zurück, dass es nicht gleich auf www.bundesverfassungsgericht.de zu finden wäre, aber ich denke, Deine Google-Fähigkeiten sind so gut wie meine. Wenn ich die Argumentation richtig in Erinnerung habe, so befand das Gericht, dass der Begriff der Ehe zu dem Zeitpunkt des Urteils immer noch nur noch auf Mann und Frau anzuwenden wäre. Ob das Gericht befand, dass dieser Begriff sich künftig ändern könnte, oder ob das Gericht sich überhaupt zur Frage eines Begriffswandels äusserte, weiss ich nicht mehr. Das Grundgesetz geht einfach davon aus, dass jeder weiß, was mit "Ehe" gemeint ist. Dass ein Wandel inzwischen zu merken ist, war damals noch nicht absehbar, da Kanada, Niederlande, Belgien, Spanien, etc, die Ehe noch nicht geöffnet hatten.--Bhuck 13:03, 4. Mär 2006 (CET)
@Optimismus: Du hast Recht! :-) Natürlich definiert das GG nicht die Ehe, sondern das Familienrecht im BGB. Ich habe daher nun auf das BGB verwiesen. Jetzt kann man natürlich wieder darüber streiten, ob das sein muss: Ehe und Lebenspartnerschaft in einem Atemzug zu nennen. Aber ich denke schon dass es wichtig ist zu erwähnen, dass die rechtliche Ehe nach dem Gesetz Homosexuellen verschlossen bleibt und dass man daher rührend das LPartG auf den Weg gebracht hat.--Rhone

@Bhuck: Deine Änderung mit "derzeit" in Bezug auf das BGB verstehe ich nicht ganz. Ich verstehe deinen Ansatz, aber mit dem logischen Menschenverstand und dem existenten Hinweis "Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!" ist es schon nachvollziehbar, dass Gesetze stetig geändert werden (können). Ich will nun keinen Editwar auslösen, von mir aus soll es so stehen bleiben. Aber ich denke eher, dass mit deiner Formulierung da das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts derzeit nicht zulässt den Anschein verweckt, als dass die Ehe in nächster Zeit auch für Homos geöffnet würde. Das dürfen wir nicht mal mittelfristig erwarten; eher langfristig.--Rhone 19:50, 4. Mär 2006 (CET)

Es gibt Bundestagsfraktionen, deren Listen zur Wahl angetreten sind, mit der Forderung, entsprechende Gesetzesänderungen in Angriff zu nehmen. Von daher denke ich schon, dass die Möglichkeit einer Änderung (indirekt) erwähnenswert ist. Wenn man das bloss mit dem Stempel "Sowas ist illegal" abstempelt, finde ich das nicht gut, auch wenn ich selbstverständlich Dein Anliegen unterstütze, auf bestehende Ungleichbehandlung deutlich zu zeigen. Deswegen denke ich, dass die jetzige Formulierung beide Ziele erreicht.--Bhuck 23:56, 4. Mär 2006 (CET)
Solange da nichts definitives feststeht, ist das aber doch nur eine Spekulation. Und Spekulationen haben in der Wikipedia relativ wenig bis gar nichts zu suchen... Die Grenzen sind hier nämlich praktisch nicht zu ziehen. Der nächste hofft auf eine andere Gesetzesänderung, und sieht im erneuten Einzug der FDP in den Bundestag einen Hoffnungsschimmer - der nächste beim nächsten Thema. Das eine ist etwas wahrscheinlicher, das nächste etwas unwahrscheinlicher - aber alles bleibt Spekulation. --Hansele (Diskussion) 00:08, 5. Mär 2006 (CET)

Mein Verständnis von Spekulation sieht etwas expliziteres vor. Nirgends wird gesagt, wenn man "derzeit" schreibt, dass das je anders sein wird, es wird nur die Möglichkeit offengehalten, dass es anders sein könnte. Aber sei's drum. So wie es jetzt steht ist vielleicht ohnehin klarer.--Bhuck 00:17, 5. Mär 2006 (CET)

@Bhuck: Als neuer LPartG-Admin bitte ich dich über den folgenden Teilsatz nachzudenken: da das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts, anders als in einigen anderen Ländern, nicht zuläßt. Ich weiß was gemeint ist, die ersten Worte stammen immerhin aus meiner Feder ;-), aber es gewinnt nach den letzten Worten nun den Anschein, als dass das BGB auch für ausländische Staaten masßgeblich sei.--Rhone 07:35, 5. Mär 2006 (CET) (kommentar thematisch aufgesplittet durch Bhuck 09:20, 6. Mär 2006 (CET))

Das war eine Ergänzung von Benutzer:Bhuck - eigentlich wollte er wohl die Begründung mit dem BGB raus haben, was ich aber nicht für wirklich sinnvoll halte. Es geht hier um ein deutsches Gesetz und damit um die deutsche Diskussion. Wenn ihm der Vergleich mit anderen Staaten wichtig ist, könnte man das ja in einem eigenen Absatz erläutern. Ich nehme den Nebensatz dann erst einmal wieder heraus, da ich darin an dieser Stelle auch keinen wirklichen Sinn sehe. --Hansele (Diskussion) 09:24, 5. Mär 2006 (CET)

Ich meine nach wie vor, dass mit dem Verweis auf Ehe die Nennung des die Ehe regelnden Gesetzes sich erübrigt. Somit vermeidet man solche Verwirrungen, wie sie Hansele anscheinend unbedingt herbeiführen will.--Bhuck 09:22, 6. Mär 2006 (CET)

Rechtlicher Rahmen

Der Satz "Ein Berliner Standesbeamter ist der Meinung, dass Frauen den rechtlichen Rahmen nicht so benötigen würden." scheint mir aus dem Hut gezaubert und ich entferne ich. Wer ist dieser Beamte ? Name ? Ist es die Meinung der Behörden? Solange keine Quelle bekannt ist, hat es hier nichts zusuchen --gogoflash76

Die Quelle, ein Artikel aus dieStandard ist angegeben, das ist nicht von mir aus dem Finger gesogen. Kann es Dir notfalls auch den Artikel als PDF zukommen lassen. Große Wissenschaftliche Untersuchunf gibt bis dato keine. Der Beitrag soll in zusammenhang mit der Erklärung des LSVD die Breite der Erklärungsmodelle zeigen. --Franz (Fg68at) 01:23, 10. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Hamburger Ehe

@Bhuck: Bitte um Beleg bzgl. Hamburger Ehe. Selbst die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwuler Juristen im LSVD (Lesben- und Schwulenverband) erklärt, dass die Hamburger Ehe nur symbolischen Charakter hatte. Also beleg bitte die von Dir erwähnte bedingte Rechtsfähigkeit. Zur Info: Die Beteiligten galten noch nicht mal als Angehörige.--Rhone 07:35, 5. Mär 2006 (CET) (kommentar thematisch aufgesplittet durch Bhuck 09:20, 6. Mär 2006 (CET)

Aus Drucksache 18/1786 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (Antwort vom 22.02.05 auf Kleine Anfrage des Abgeordneten Farid Müller):

Das Hamburgische Krankenhausgesetz beinhaltet in § 11 Abs. 6 (Übermittlung von Patientendaten), dass „das Krankenhaus Patientendaten an Dritte übermitteln darf, soweit dies erforderlich ist zur Unterrichtung von Angehörigen, Seelsorgern, Partnerinnen und Partnern gleich- und verschiedengeschlechtlicher Lebensgemeinschaften und bevollmächtigten Personen, soweit der Patient nicht einen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist.“ Hiervon sind auch die nach dem Gesetz über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften eingetragenen Partner erfasst.

Angehörigen einer nach dem Gesetz über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften eingetragenen Partnerschaft wird regelmäßig eine gemeinsame Wohnberechtigungsbescheinigung nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz erteilt, soweit hierfür die Einkommensvoraussetzungen gegeben sind. Soweit die nach dem Gesetz über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften eingetragenen Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben, bilden sie sozialhilferechtlich eine Haushaltsgemeinschaft gemäß § 36 SGB XII. Danach wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften und dass Leistungen zum Lebensunterhalt für den anderen/die andere erbracht werden, soweit dies nach Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die Einsetzung von Einkommen und Vermögen erfolgt nach §§ 82 ff. SGB XII. --Bhuck 09:14, 6. Mär 2006 (CET)

Können wir von Rechten bzw. Pflichten durch die Begründung einer Hamburger Ehe reden, wenn selbst nicht verheiratete verschiedengeschlechtliche Paare, sofern sie nachweisen können, dass sie Partner des Kranken sind, Auskunft über ihn erhalten? Und geht es Ledigen nicht auch so, dass wenn sie mit einem Partner zusammenleben, die Sozialhilfe des anderen auf ihre eigene Sozialhilfeleistung angerechnet bekommen? Nur durch die Einbindung von Wortfolgen wie "Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften eingetragenen Partner" in ein paar Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Vorschriften kann man nicht von Rechten bzw. Pflichten durch die Begründung einer Hamburger Ehe sprechen, wenn selbst Ledige die selben Rechte/Pflichten erhalten.--Rhone 12:00, 6. Mär 2006 (CET)

Da wären zum einen noch die Wohnberechtigungsbescheinigung. Zum anderen solltest Du die Wirkung von §36 SGB XII auf homo- bzw. heterosexuellen Paaren nicht verwechseln. "Wilde Ehen" sind "eheähnlich", "wilde Lebenspartnerschaften" hingegen sind nicht "eheähnlich", da ihnen die Verschiedengeschlechtlichkeit fehlt. Von daher bedarf man schon eines konkreten Rechtsakts (Hamburger Ehe, z.B.), um das gemeinschaftliche Wirtschaften zu unterstellen, da Art. 6 GG durch das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare ohne Trauschein nicht bedroht wird. Vor allem aber würde ich erwähnen, dass der antwortgebende Senat, den ich oben zitierte, bemüht war, die Nutzlosigkeit der Hamburger Ehe zu beweisen, weil er sie abschaffen wollte, und trotzdem wahrheitshalber zu einer solchen Antwort sich verpflichtet sah. Wenn nicht mal der CDU-Senat solche Wirkungen verschweigen kann, werden sie doch irgendwie nennenswert (wenn auch geringfügig im Vergleich zur Ehe oder zur Lebenspartnerschaft) sein.--Bhuck 13:33, 6. Mär 2006 (CET)

Zuständigkeit bayerischer Notare

Ich habe gerade folgenden Satz gelöscht: "Allerdings werden die Bewohner von Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Thüringen, Hessen und das Saarland nicht in der Lage sein (mangels nicht vorgesehener Kooperation des zuständigen Standesamts), die hierfür notwendige Dokumentation vorzulegen." Ich weiß nicht, was dahinter stecken soll. Die "notwendige Dokumentation", wie z.B. Abstammungsurkunden oder Meldebescheinigungen, ergibt sich aus § 4 der bayrischen Verordnung zum Vollzug des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (VollzVAGLPartG). Alle diese Unterlagen lassen sich leicht besorgen, selbst ohne der ausstellenden Behörde auch nur zu sagen, wozu man die Papiere braucht. Es ist ja nicht so, dass - wie bei der Eheschließung - man sich von einem zuständigen Standesamt zu einem eigentlich unzuständigen Amt "überweisen" lässt, sondern die bayrischen Notare sind von vorneherein zuständig. -- Sigur 20:03, 23. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Die Löschung war richtig. Denn wenn selbst Deutsche, die im Ausland leben, in Bayern eine Lebenspartnerschaft begründen können, so können das theoretisch ein Rheinland-Pfälzer und auch ein Saarländer. Denn die VollzVAGLPartG besagt nicht, dass einer der beiden Lebenspartner seinen Wohnsitz in Bayern haben muss. --Rhone 17:40, 28. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Können Deutsche, die im Ausland wohnen, ihre Dokumentation nicht vom Standesamt Berlin I (was für im Ausland wohnende Deutsche zuständig ist) holen? Das Standesamt Berlin I ist aber für in Rheinland-Pfalz wohnende Menschen nicht zuständig, oder? Gibt es irgendwo online die VollzVAGLPartG zum Nachlesen, welche Unterlagen erforderlich sind? Vielleicht unterscheidet sich das von den Dokumenten, die z.B. in Mecklenburg-Vorpommern benötigt werden.--Bhuck 13:35, 18. Jul 2006 (CEST)

Das Standesamt Berlin I ist nicht für Lebenspartnerschaften zuständig. Lebenspartnerschaftsbegründungen werden weder dort angelegt, da das Konsulargesetz (KonsularG) nicht geändert wurde und Konsularbeamte so nur zu Eheschließungen befugt sind, noch werden Lebenspartnerschaften vermerkt, wenn diese in Deutschland zwar geschlossen wurden, die Lebenspartner aber dann ins Ausland ziehen. Da die Landesausführungsgesetze zum Lebenspartnerschaftsgesetz nicht miteinander kompatibel sind, verbleibt die Führung des Auszugs aus dem Lebenspartnerschaftsbuch bei der Begründungsbehörde.--Rhone 11:01, 18. Sep 2006 (CEST)

Ausländische Lebenspartnerschaften

Wie ist es, wenn ein(e) Ausländer(in) eine Lebenspartnerschaft mit einem(r) Deutschen eingeht? Hat er/sie dann Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung, usw.?

Ja, in diesem Bereich sind Lebenspartner und Ehegatten gleichgestellt.--Rhone 22:27, 17. Jul 2006 (CEST)
Quelle? --RokerHRO 09:22, 26. Jul 2006 (CEST)

Ja das ist so: kann man bei www.lsvd.de nachlesen.GLGerman 09:56, 26. Jul 2006 (CEST)GLGerman

Haltung der Kirchen / Kritik??

Im Text steht: Im Gegensatz zur katholischen Kirchenleitung kommt aus der Kirchenleitung der EKD in Deutschland nach intensiven, langjährigen Diskussionen fast einheitlich bei allen evangelischen Bischöfen Zustimmung zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft. So erging im Jahre 2000 das Grundsatzpapier der Bischöfe der EKD "Verantwortung und Verlässlichkeit stärken", wonach standesamtliche Partnerschaften zwischen homosexuellen Paaren zu unterstützen seien und diese keine sündhaften Beziehungen darstellen. Wo ist hier die Kritik am Lebenspartnerschaftsgesetz? Solange mir das Unklar ist werde ich das rausnehem.--Cyrus Grisham 09:54, 22. Aug 2006 (CEST)

Die Information über die unterschiedlichen Haltungen der Kirchen ist schon sehr nützlich. Von daher wäre es besser, statt die Information zu löschen, weil es zu der Überschrift nicht passt, die Überschriften so anzupassen, dass die Information erhalten werden kann. Ich werde das dann so machen, wenn klar ist, dass wir einander nicht beim Editieren in die Wege kommen und ein Bearbeitungskonflikt auslösen.--Bhuck 10:07, 22. Aug 2006 (CEST)
Das war nur ein schneller Fix. Ich denke "Rezeption durch Lesben und Schwule" könnte gegenüber der jetzigen Version auch ausgebaut werden.--Bhuck 10:11, 22. Aug 2006 (CEST)
Für eine Überholung des aktuellen Rechts stehe, dass bisher nur geschätzte zwei Prozent der homosexuellen Paare die Rechtsinstitution für sich in Anspruch genommen haben. Dies dürfte jedoch auch mit dem bestehenden Überhang an Pflichten (s.o.) in Zusammenhang stehen. Ist 1. teilweiße POV (2.Satz) und 2 gehört dies sicherlich nicht unter Rezepzion)
Die römisch-katholische Kirche lehnt die Verpartnerung Homosexueller ab. So hatte Papst Johannes Paul II. alle katholischen Parlamentarier dazu aufgefordert, dagegen zu kämpfen. (Quelle, für kämpfen?? Ansonsten muss der Satz umformuliert werden) Benedikt XVI. führte diese Politik fort. (Warum wird dies abgelehnt, aus der Sicht der RK-Kirche?)
... erläutert das Bistum Mainz den rechtlichen kirchlichen Rahmen. Pressesprecher Jürgen Strickstrock zitiert die von Karl Kardinal Lehmann unterschriebene Erklärung des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz vom 24. Juni 2002 so: "Das neu geschaffene Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft widerspricht der Auffassung von Ehe und Familie, wie sie die katholische Kirche lehrt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, gleich ob sie der katholischen Kirche angehören oder nicht, die nach diesem Gesetz eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, verstoßen dadurch gegen die für sie geltenden Loyalitätsobliegenheiten, wie sie ihnen nach Artikel vier der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse auferlegt sind." Ein Verstoß gegen diese Loyalitätsverpflichtungen sei schwerwiegend und ziehe arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich. Das heißt: "Kündigung, wenn nicht andere Gründe dagegen sprechen." [1]

Beim Status Quo aber darf es nicht bleiben, meint der Vatikan, der katholische Politiker in aller Welt nun dazu aufgerufen hat, „klar und öffentlich“ zu widersprechen, wenn gleichgeschlechtlichen Partnerschaft rechtlich aufgewertet werden. Im Deutschen Bundestag hat man den frommen Wunsch wohl vernommen, tut sich aber schwer, ihm zu folgen. Wolfgang Bosbach: „Vatikan-Vergleich sehr hart“ Dass die Kirche die Gleichstellung von Lesben und Schwulen als „Legalisierung des Bösen“ bezeichne, sei allerdings „sehr hart“. Der CDU-Politiker geht nicht davon aus, dass Unionsabgeordnete sich nun dem Druck der Kirche beugen und gegen das Gleichstellungsgesetz vorgehen wollen. [2]

Auch andere konservative Kritiker meinten, die Entstehung der Lebenspartnerschaft werte die Ehe ab, da ihre "Einzigartigkeit" in Frage gestellt werde. (1. Nur "konervative"? und 2 hat das nichts im Rezeptionen zu suchen der "Volkskirchen zu suchen.)
Im Gegensatz zur katholischen Kirchenleitung kommt aus der Kirchenleitung der EKD in Deutschland nach intensiven, langjährigen Diskussionen fast einheitlich bei allen evangelischen Bischöfen Zustimmung zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft. So erging im Jahre 2000 das Grundsatzpapier der Bischöfe der EKD "Verantwortung und Verlässlichkeit stärken", wonach standesamtliche Partnerschaften zwischen homosexuellen Paaren zu unterstützen seien und diese keine sündhaften Beziehungen darstellen. (Quelle?)

http://www.ekd.de/EKD-Texte/lebensgemeinschaft_2000.html ist die Quelle des Papiers "Verlässlichkeit und Verantwortung stärken".GLGerman 11:57, 22. Aug 2006 (CEST)GLGerman

Die Bischöfe der Landeskirchen der EKD lehnt eine Adoption nichtleiblicher Kinder durch homosexuelle Paare. (gehört hier sicherlich nicht rein, da sich dies nicht auf das aktuelle Gesetz bezieht!)
Verfassungsrechtler (Problematisch da es hier auch abweichende Meinungen Meinungen gab ich glaube die Abstimmung verlief 3:5 hätte also einer anders gestimmt...) Außerdem muss dieser Teil dann noch entsprechend eingearbeitet werden sowie dies Raus: "im Sinne der Stellungnahme des LSVD von Manfred Bruns und des Plädoyers von Volker Beck" Außerdem muss der ganze "Verfassungsrechtler" Abschnitt ein bisschen verständlicher formuliert werden.
So hier sind ein paar Verbesserungsvorschläge und Kritiken am derzeitigen Zustand Rezeptionen. --Cyrus Grisham 11:01, 22. Aug 2006 (CEST)
Ich habe erstmal folgende Sätze herausgenommen (Bitte solange nicht in den Artikel einfügen bis POV entfernt und diese Sachen auch in einen richtige Abschnitt stehen:
Für eine Überholung des aktuellen Rechts stehe, dass bisher nur geschätzte zwei Prozent der homosexuellen Paare die Rechtsinstitution für sich in Anspruch genommen haben. Dies dürfte jedoch auch mit dem bestehenden Überhang an Pflichten (s.o.) in Zusammenhang stehen.
Die Bischöfe der Landeskirchen der EKD wehrten sich aber bisher gegen eine gemeinschaftliche Adoption nichtleiblicher Kinder durch homosexuelle Paare.(erledigt sihe aktuelle Situation) mfg Cyrus Grisham 16:17, 22. Aug 2006 (CEST)

Jemand hat den Artikel überarbeitet (im wesentlichen entschlackt, danke), und dabei einige Quellen angefragt. Für die Meinung der FDP, ein Abstand sei nötig, siehe die Bundestagsdebatte zum Gesetz (ob erste oder zweite Lesung, oder gar beide, weiss ich nicht mehr). Für die Meinung von Prof. Robbers, siehe auch sein Plädoyer vor dem BVerfG (habe ich mündlich angehört, habe aber kein http-link drauf). Ich denke, ein bisschen Google-Recherche würde auch recht schnell die Aufforderung an röm-kath. Politiker zutage fördern.--Bhuck 21:27, 23. Aug 2006 (CEST)

Ich war der jemand und wenn ich Zeit und Lust hätte würde ich auch die Quellen hinzufügen und den Artikel weiter entschlacken und in einer neuen Reiehnfolge bringen. Zudem müsste z.B. stärker auf die Sprache in den unterschiedlichen Bereichen geachtet werden, z.B.hat homosexuelle Paare nichts in "Unterscheidungen zur Ehe zu suchen, da das Gesetz dieses nicht vorschreibt(sexuelle Identität ist unbedeutend!) und somit nicht nur homosexuelle Paare die verpartnert sind(!) davon betroffen sind. Ein anderes Beispiel zum entschlacken sind die Rezeptionen durch Verfassungsrechter und der Genese daDaten hier 2* auftauchen was sicherlich nicht notwendig ist. Nicht zu vergessen ist das sich die Aktuelle Diskussion um ein Erweiterungsgesetz handelt,oder? Die Linkskönnten auch auf 3 reduziert werden.... nur ein paar anregungen... mfg Cyrus Grisham 10:04, 7. Sep 2006 (CEST)

Systemfehler bei Wiki  ?

Ich hatte eben eine Quelle einfügen wollen und dabei dann festgestellt, dass einfach der Rest des Artikels fehlte, wie geht denn sowas ? technischer Fehler ? Habe zurückgesetzt auf alte VersionGLGerman 14:16, 31. Aug 2006 (CEST)GLGerman

Entstehungsgeschichte der Lebenspartnerschaft in Deutschland

Auch wenn der Hansele dies nicht weiss, die Lebenspartnerschaft wurde unter Zustimmung der EKD-Leitung in Deutschland verabschiedet. Dafür hatte die EKD "extra" das Papier "Verantwortung und Verlässlichkeit stärken" 2000 verfasst, um aufzuzeigen, wie weit die EKD mitgehen wird. Und dies haben die Sozialdemokraten entsprechend berücksichtigt und sogar damals entsprechende Gespräche mit der EKD-Leitung geführt. Daher gab es auch keine Zulassung der Adoption, obgleich hiefür der Bundesrat nicht hätte benötigt werden zu brauchen. Die SPD hat dies nicht - gegen den Willen der Grünen - durchgesetzt, da sie diesbezüglich auf die EKD "gehört hat".GLGerman 11:24, 16. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Lieber Hansele, auch wenn es dir nicht passt, in der jetzigen Form wurde und wird die Lebenspartnerschaft von der EKD mitgetragen und theologisch sogar "untermauert". Die EKD geht nur über den "jetzigen status quo" nicht weiter und hat dort die Grenze gezogen: keine Öffnung der Ehe und keine Adoption nichtleiblicher Kinder.GLGerman 11:46, 16. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Neuaufbau des Artikels und Ausgliederung von fremden Informationen

Der Artikel deckt in seinem heutigen Umfang viele Themenfelder ab und versorgt den Leser mit vielen Informationen zur Lebenspartnerschaft. Aber wir dürfen nicht vergessen, dass der Artikel Lebenspartnerschaftsgesetz heißt. Hier sind Informationen wie Basisdaten, Inhalt und Genese, Kritik und Rezeption und die aktuelle Diskussion zum Gesetz entscheidend.

Dass allerdings BAT und der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst absatzweise Erwähnung finden, landesrechtliche Regelungen zur Begründung auftauchen, die Anerkennung ausländischer Lebenspartnerschaften erörtert werden, von der halben Statistik mal ganz zu schweigen, hat nichts mit dem Gesetz als solchem, dem LPartG, zu tun. Hierbei handelt es sich um Informationen, die über das Gesetz hinausgehen.

Mein Vorschlag wäre es den Artikel um seine wesentlichen Bestandteile zum LPartG zu kürzen und einen neuen Artikel anzulegen, der sich mit den aus dem LPartG resultierenden Sachverhalten beschäftigt. Den könnte man dann Eingetragene Lebenspartnerschaft oder Lebenspartnerschaftsrecht nennen.--Rhone 22:10, 14. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Der Redirect Lebenspartnerschaft würde sich vielleicht dazu anbieten. --Franz (Fg68at) 23:08, 15. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Ja das ist eine gute Idee, Franz GLGerman 03:17, 16. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Aber warten wir nochmal ab, was andere denken.GLGerman 03:19, 16. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Kann da nur zustimmen... Cyrus Grisham 12:27, 16. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Mit dem Konzept kann ich mich auch anfreunden. Für die Lemmagebung finde ich auch Lebenspartnerschaft am besten. Allerdings werden viele Leute, die Lebenspartnerschaft nachschauen, Dinge wissen wollen, die im Lebenspartnerschaftsgesetz Artikel sind, also bin ich etwas unsicher, wie man hier vorgehen sollte. Wie wäre es, wenn wir den jetzigen Artikel auf Lebenspartnerschaft als Lemma verschieben würden, und dann überlegen würden, was kann man vom Material zum Gesetz dort auslagern in einen neuen Lemma Lebenspartnerschaftsgesetz, weil die Leute, die ganz allgemein über Lebenspartnerschaft was wissen wollen, das nicht unbedingt wissen wollen (oder zumindest dann den Link verfolgen würden)?--Bhuck 16:23, 16. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Ließe sich durch Links in den jeweiligen Artikeln bewerkstelligen oder durch Hinweis (Siehe auch).GLGerman 01:17, 18. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Aktuelle Diskussion um ein Erweiterungsgesetz

Ist folgender Abschnitt ironisch gemeint, oder steh ich heute auf der Leitung: Als Ausdruck ihrer neugefundenen Anerkennung und Akzeptanz für die Lebenspartnerschaft haben CSU und CDU im Bundestag die Beratung eines Gesetzentwurfs zum Pfändungsschutz ausgesetzt, da der Entwurf eine Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit Ehen im Hinblick auf den Schutz von Rücklagen zur Alterssicherung vor Pfändung beinhalten sollte. Dies sei von der Union nicht erwünscht[14]. Vermute im Moment, der Autor meint etwas à la „Diese deklarierte Anerkennung soll aber wohl nach wie vor die Gleichstellung mit Ehen ausschließen, denn mit Hinweis darauf setzte die Unionsfraktion die Beratung ... aus" Vielleicht kann jemand das auch noch in hübsch ausformulieren? 82.83.69.75 13:57, 17. Mai 2007 (CEST)Beantworten


Sehe das auch so, habe es umformuliert. Wer kam eigentlich auf die Idee, CDU und CSU würden in ihren neuen Grundsatzprogrammen die Eingetragene Lebenspartnerschaft anerkennen? Im Entwurf der CDU findet diese ausdrücklich keine Erwähnung, sondern nur gleichgeschlechtliche Partnerschaften (Punkt 79 Entwurf Grundsatzprogramm). Das ist ein Unterschied. Die CDU verteidigt ja ausdrücklich die Vorteile für die kinderlose Ehe (Punkt 69 Entwurf Grundsatzprogramm). Sie sei vom Grundgesetz geschützt, weil hier dauerhaft füreinander Verantwortung übernommen wird. Daraus müsste streng logisch das Bestreben nach Gleichstellung erwachsen. Die CDU lässt die Existenz der Eingetragenen Lebenspartnerschaft aber ausdrücklich im Entwurf ihres neuen Grundsatzprogramms unter den Tisch fallen, um diese Widersprüchlichkeit zu ignorieren. Es gibt meines Wissens auch keinen Hinweis darauf, dass die CSU ausdrücklich die Eingetragene Lebenspartnerschaft anerkennen will. Um es noch einmal zu betonen: Es besteht ein Unterschied zwischen gleichgeschlechtlicher Partnerschaft und Eingetragener Lebenspartnerschaft, so wie zwischen eheähnlicher Partnerschaft und Ehe!


Rezeption durch Lesben und Schwule

Hi, der Absatz ist völlig falsch. Von vielen Lesben und Schwulen – wie zum Beispiel dem Lesbenring oder Mitgliedern des neuen whk – weder der Lesbenring noch das whk ist viele. Manche der Kritiker sehen in der Lebenspartnerschaft dto wie oben manche sind nicht die Mehrheit der Lesben und Schwulen. Einige davon sehen darin eine dto. Der nächste Abschnitt, der wohl eine Kritik an der Mitarbeit des LSVD darstellen soll, gehört auch nicht unter diesen Absatz. Deshalb Absatz umgebaut. mfg 89.14.37.2 21:54, 9. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Eine Frage...

Können ein Mann und eine Frau (also zwei Menschen des ungleichen Geschlechts) einen Lebenspartnerschaft anschließen? Das ist möglich in Frankreich zum Beispiele, aber ist das auch möglich in Deutschland? Danke in voraus. --Edcolins 21:08, 30. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Nein geht nicht in Deutschland GLGerman 13:53, 31. Jul. 2007 (CEST)Beantworten
Ok, danke. --Edcolins 20:26, 31. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

1. Absatz: Gleiche Pflichten, ungleiche Rechte nicht deutlich dargestellt

Hallo allerseits, ich fand es befremdlich, folgendes über die Lebenspartnerschaft zu lesen:

"Die Lebenspartnerschaft erfüllt bei Personen gleichen Geschlechts die Aufgabe, die bei Mann und Frau der Ehe zukommt. Die Rechtsfolgen des eigenständigen Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft sind den Rechtsfolgen der Ehe in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten nachgebildet."

Der erste Satz erscheint mir eine gewagte Behauptung, denn der Text gibt bislang weder eine Spezifizierung für "die eine" Aufgabe der Ehe von Frau und Mann, noch ist auf irgendeine Weise erwiesen, dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften tatsächlich dieselbe Vorstellung / Aufgabe für ihre ELP haben / wollen. Weil - und damit zu Satz 2: die ELP ist hauptsächlich in den Pflichten der Ehe in Sachen Rechtsfolgen nachgebildet. Viele (Steuer-)Rechte bleiben zur Zeit der verschiedengeschlechtlichen Ehe vorbehalten. ELPartnerschaften und Ehen haben also unterschiedliche Rechtsfolgen und Voraussetzungen und werden in ihrer Aufgabe auch seitens der CDU/CSU massiv unterschiedlich gedeutet (siehe Bundestagsdebatte vom 21.6.2007, PDF-Protokoll auf bundestag.de ab S. 38). Insofern scheint mir dieser Definitionsversuch auch ein Versuch in übermäßiger Neutralität zu sein. Oder es ist unscharf formuliert, weil die Betonung auf "bürgerlich-rechtlich" nicht herauslesbar ist, bzw. sich nicht erschließt, worin die Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft liegen.

Wie wäre es mit: "Die Lebenspartnerschaft ist eine Verantwortungspartnerschaft zweier Personen gleichen Geschlechts, ähnlich der Ehe. Die Rechtsfolgen des eigenständigen Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft sind in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten den Rechtsfolgen der Ehe nachgebildet, im Steuerrecht und bei der Hinterbliebenenversorgung für Beamte gibt es keine Rechtsfolgen für Lebenspartnerschaften."

Rege Diskussion wird erhofft und erbeten. --FriederikeW 15:27, 28. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Hallo FriederikeW, der §2 LPartG weist der LP die gleiche Aufgabe zu wie der Ehe: Begründung einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft, Beistand und Treue. Dem entspricht spiegelbildlich auch das Recht der Aufhebung der LP, des Unterhalts und des gemeinsamen Güterstands. Welche konkreten Vorstellungen die Lebenspartner natürlich in ihrer LP haben, ist zum Glück sehr unterschiedlich. Im bürgerlich-rechtlichen Bereich finde ich Ehe und LP ziemlich gleichartig. Wo siehst Du die Unterschiede, wegen welcher die Beschaffenheit der LP der Beschaffenheit der Ehe nur ähnlich soll? Die von Dir angesprochene unterschiedliche Behandlung im Steuerrecht, in der Ruhestandsversorgung usw. sind nicht bürgerlich-rechtlich, - dort ist die LP der Ehe nachgebildet -, sondern öffentliche Gesetze, die an den Bestand einer Ehe anknüpfen. Bei solchen Gesetzen behauptet der Artikel aber auch nicht, dass eine Gleichbehandlung vorliege. Auf die unterschiedliche Behandlung im öffentlichen Recht geht der Artikel recht genau ein. --84.57.48.210 17:09, 28. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Hallo, IP 84.57.48.210. Danke für die juristischen Hintergründe. Um Missverständlichkeiten im 1. Absatz vorzubeugen, plädiere ich für die Benennung der Aufgaben. Treue gehört übrigens nicht dazu ;o) "Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung." Und ich würde dann auch das Steuerrecht wie vorgeschlagen erwähnen. Die Nicht-Erwähnung suggeriert m.E. die komplette Gleichstellung und wird der Bewertung durch Teile der Politik und Gesellschaft (auch Heteros haben z.T. kein Verständnis für Steuerklasse 1 für Lebenspartner) nicht gerecht. Ich hoffte, mein Vorschlag würde deutlich unterscheiden zwischen bürgerlich-rechtlicher Gleichstellung und steuerrechtlicher Unterscheidung. Nicht? --FriederikeW 18:37, 28. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Stimme eher mit der Antwort der IP überein: im zivilrechtlichen Bereich sind Ehe und Lebenspartnerschaft gleich ausgestaltet. Da gibt es keinerlei Unterschiede; daher stimmt auch die bisherige Formulierung meines Erachtens. Die noch bestehenden Unterschiede (Steuerrecht/Hinterbliebenenversorgung bei Beamten) werden im Artikel unten weiter noch sehr ausführlich dargestellt. Da gibt es einen ganzen Absatz, wo sogar die einzelnen Gesetze, die (bisher) nicht angepasst wurden, aufgezählt sind. GLGerman 18:41, 28. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Angehörigenstatus des Lebenspartners im Verwaltungsverfahrensrecht

Nach dem Wortlaut des § 20 (Bundes-)VwVfG (ebenso § 16 SGB X) ist der Lebenspartner kein Angehöriger, der vom Verwaltungsverfahren ausgeschlossen ist, wenn sein Lebenspartner am Verwaltungsverfahren beteiligt ist. Ob dies aber tatsächlich gilt, ist m.E. zweifelhaft, da sich eine solche Ausnahme nicht ernsthaft begründen ließe.

Es dürfte sich eher um eine (noch) fehlende Anpassung des Verfahrensrechts an das neue Insitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft handeln. Ein solche Anpassung wurde bereits in Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Berlin, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen (20 Abs. 5 Nr. 2 VwVfG NRW, in § 20 Abs. 5 Nr. 2a VwVfGBbG, § 3a VwVfGBln, § 20 Abs. 5 Nr. 2 HmbVwVfG, § 20 Abs. 5 Nr. 2a VwVfG M-V). --Arpinium 15:46, 3. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

es handelt sich tatsächlich um eine fehlende Anpassung, die noch aussteht, da viele Bundesländer dies bereits in ihren Verwaltungsverfahrensgesetzen angepasst haben. GLGerman 02:46, 6. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Begriffsklärung (BKL)

Der Einschub der BKL war nötig, da immer wieder Leute Probleme mti dem Redirekt von Lebenspartnerschaft haben, weil sie eigentlich die eingetragene Lebenspartnerschaft suchen (darauf hat das Redirekt früher gezeigt). --MfG: --FTH DISK 12:52, 1. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Verschiebung?

Was haltet ihr von der Idee, den Artikel nach Lebenspartnerschaftsrecht (Deutschland) zu verschieben, analog zum Artikel Eherecht (Deutschland)? Wenn die Parallelen deutlicher werden, bedarf es vielleicht nicht solche BKLs wie FTH sie vor einigen Wochen eingebaut hatte (was ja nicht verkehrt war angesichts mancher Redirects). Schließlich bietet der Artikel eine allgemeine Betrachtung der Rechtssituationen, und behandelt nicht allein das LPartG, sondern Rechtsprechung zu Tarifverträge, Änderungen zu Steuergesetzen, BGB, etc.--Bhuck 17:01, 7. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Finde ich gut, auch wegen Verweisen auf vergleichbare Gesetze in anderen Ländern. Vigala Veia 18:42, 9. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Statistik

Eigentümlich fand ich die geäußerte Vermutung, es gäbe vielleicht mehr Schwule als Lesben. Logisch wäre allerhöchstens die Aussage, es gäbe möglicherweise mehr schwule PAARE als lesbische, also mehr Personen, die sich offen zur homosexuellen Partnerschaft bekennen. Alles, was mir zu Schätzungen über Homosexualität bekannt ist (Umfrageergebnisse etc.), lässt keinerlei Vermutung zu, es gäbe weniger homosexuelle NEIGUNG bei Frauen als bei Männern. Ich werde daher den Satz entsprechend modifizieren. Vigala Veia 18:48, 9. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Die Modifikation ergab einen noch weniger belegbaren Vermutungssatz, den ich konsequenterweise gestrichen habe. Vigala Veia 18:52, 9. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Anmerkungen im Quelltext

„Hier verständlicher als der vorherige Absatz, aber keine Erklärung der örtlichen Zuständigkeit, die ja normalerweise nach Melderecht geregelt wird, zumindest in Rheinland-Pfalz...die Begründung abseits des Wohnsitzes ist nicht möglich“

Die Aussage, dass auch Ausländer ohne Inlandsbezug die Eintragung einer Lebenspartnerschaft in Deutschland betreiben können, bedeutet, dass der Wohnsitz/ständige Aufenhalt für die Anwendung des deutschen Rechts durch die zur Eintragung der Lebenspartnerschaft nach Landesrecht berufene Stelle (zivilrechtlich) keine Rolle spielt (anders als bei der Ehe!). Ob die zu Eintragung berufene Stelle überhaupt örtlich zuständig ist, regelt sich nach Landesverwaltungsverfahrensrecht bzw. nach dem Beurkundungsrecht. In diesem Artikel ist es m.E. kaum möglich, die örtliche Zuständigkeit der Registerbehörde eines jeden Bundeslandes darzustellen. In Bayern hat der Notar z.B. eine ortliche Allzuständigkeit (vgl. §2 BeurkG). In Bundesländern mit dem Standesbeamten als zuständiger Behörde, ergibt sich bei Personen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, die Zuständigkeit eines Hauptstandesamts (§6 III PersStdG). Man könnte den Vorbehalt der verfahrensrechtlichen Zuständigkeit im Artikel klarstellen.

„Das Ehefähigkeitszeugnis eines nichtpolygamen Landes reicht aber auch für die Ledigkeitsbescheinigung aus. So interessiert es bspw. dem US-Konsulat die Bohne, ob man eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft eingehen möchte, das ausgestellte Formular ist das gleiche“.

Das Ehefähigkeitszeugnis bescheinigt die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Ehe nach dem Heimatrecht des Verlobten. Das Ledigkeitszeugnis bescheinigt nur die tatsächlichen Voraussetzungen für eine LP nach deutschem Recht. Weil in einem Ehefähigkeitszeugnis eines monogamen Landes bestätigt wird, dass der Erklärende nicht verheiratet ist, kann die deutschen Registerbehörde die Auskunft selbstverständlich für die Prüfung des §1 II Nr.1 LPartG verwenden.( Das Ehefähigkeitzeugnis ist quasi ein maius im Vergleich zur Ledigkeitsbescheinigung).

„Unklar: Wenn Erblasser Deutscher ist und außer dem Lebenspartner keine gesetzliche Erben (nach deutschem Recht) hat, und Erbe Ausländer ist aus einem Land, dessen gesetzliches Erbrecht vorsieht, dass das Erbe zu je 50% zwischen dem hinterbliebenen Lebenspartner und dem Ex-Mann der verstorbenen Mutter (Ex-Stiefvater) des Erblassers aufzuteilen ist, würde dann der überlebende Lebenspartner 50% bekommen, aber die anderen 50% könnte man nicht nach ausländischem Recht an dem Ex-Stiefvater geben, da für ihn wohl ausländisches Recht nicht gilt, oder?“

Wenn er Erblasser Deutscher ist und keine Verwandten 1.und 2 Ordnung und Großeltern hat, erbt der überlebende LP alleine zu 100% (§10 II 1 LPartG). Auf die Staatsangehörigkeit des Erben kommt es nicht an. Bist Du mit dem Ex-Mann der verstorbenen Mutter leiblich oder durch Adoption verwandt, kommt ihm aber auch nach deutschem Recht ein Erbrecht zu.

Ich hoffe ein wenig zur Klärung beigetragen zu haben. --Sebastian Huber 12:27, 13. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Ach, entschuldigung, habe erst jetzt den Eintrag auf der Diskussionsseite entdeckt. Im übrigen, verstehe meine Kommentare bitte nicht als Angriffe oder so--die systematische Einarbeitung im Internationalen Privatrecht ist durchaus begrüssenswert, und die Umstrukturierung hat den Artikel von historischem Ballast auch befreit. Meine einzige Befürchtung ist, dass Du sehr stark auf rechtswissenschaftliche Quellen und Kommentaren bezogen bist, und dabei eine verständliche und konkrete Sprache an manchen Stellen etwas verloren geht, denn auch Nicht-Juristen sollten den Artikel verstehen können.
Zu den einzelnen Punkten:
Zuständigkeit ohne deutschen Wohnsitz: Hier scheint die bayrische Regelung tatsächlich eine große Ausnahme zu bilden. Denn die Vornahme einer LPart-Begründung durch eine örtlich nicht zuständige Stelle setzt voraus, dass man eine Bescheinigung der örtlich zuständige Stelle vorlegt, was sich in der Regel nach dem Wohnsitz richtet. Was ist mit "Hauptstandesamt" gemeint? Hat jedes Bundesland ein "Hauptstandesamt", das für Wohnsitzlose zuständig ist? Oder ist das Standesamt in Berlin gemeint, die für die Beurkundung von im Ausland geschlossene Ehen, z.B., zuständig ist?
Ehefähigkeitszeugnis: den theoretischen Unterschied kann ich hier schon sehen--aber spielt das in der Praxis jemals eine Rolle? Gibt es denn Fälle von Ländern, bei denen die rechtliche Fähigkeit zur Eheschließung nicht besteht (nach Recht des Heimatlandes), die rechtliche Fähigkeit zur Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht aber besteht? Und falls ja, ist die zuständige Stelle des Heimatlandes überhaupt willens, bei der Ausstellung eines gesonderten Zeugnisses mitzuwirken?
Erbfall: Mein Beispiel ging davon aus, dass der hinterbliebene Lebenspartner nicht durch Adoption mit dem Ex-Mann verwandt war und somit nach deutschem Recht kein Erbrecht hätte. Wenn jetzt der Erblasser Deutscher ist, und der Lebenspartner zu 100% erbt, so wird deutsches Recht angewandt, und nicht das Recht des Heimatlandes des Lebenspartners. Derzeit ist das aber aus der Formulierung im Artikel nicht so ganz klar.
Nochmals danke für die Erklärungen.--Bhuck 14:06, 13. Mär. 2008 (CET)Beantworten
Je verständlich der Artikel wird, desto besser ist es natürlich.
Mit der örtlichen Zuständigkeit des Standesbeamten/der Kreisverwaltungsbehörde ist es offenbar so, dass die Ausführungsgesetze der Bundesländer auf den Wohnort abstellen. Ob damit Ausländern ohne Wohnsitz in Deutschland die Eintragung einer LP in diesen Bundesländern versagt bleibt, weiß ich auch nicht. Ausländern ohne Wohnsitz in D ist die Eheschließung jedenfalls in Hamburg, Berlin und München (Hauptstandesämter) möglich.
Eine Eheschließung eines ausländischen 19jährigen Verlobten kann z.B. versagt sein, wenn der Ausländer nach Heimatrecht erst mit 21 ehemündig wird. Das Ehefähigkeitszeugnis würde dann den ausländischen Verlobten als (noch) nicht ehefähig ausweisen. Er darf dann in D nicht verheiratet werden. Derselbe Ausländer, der in D eine LP eintragen lassen möchte, unterläge diesen Beschränkungen nicht, weil bei der LP ja das Recht der Registerorts (also deutsches Recht mit der 18 Jahre Regelung) Anwendung findet. Die Registerbehörde entnähme dann dem Ehefähigkeitszeugnis nur die Auskunft, dass der Erklärende in seinem Heimatland nicht schon verheirat ist. Das Ehefähigkeitszeugnis würde als bloße Ledigkeitsbescheinigung verwenden werden. --Sebastian Huber 15:46, 13. Mär. 2008 (CET)Beantworten
Zum Hauptstandesamt habe ich das hier in Erfahrung gebracht. Vermutlich sind die Hauptstandesämtern nicht landesrechtlich sondern bundesrechtlich eingerichtet? Demnach ist die bayrische Notarregelung derzeit wohl doch die einzige Möglichkeit, ohne Wohnsitz in Deutschland sich verpartnern zu können.
Ich kann mir jetzt den Fall vorstellen, bei dem man ohne Ehefähigkeitszeugnis rechtlich Lebenspartnerschaftsfähig wäre, aber es ist immer noch die Frage zu klären, ob ein Drittstaat solche Ledigkeitsbescheinigungen tatsächlich ausstellt, statt nur Ehefähigkeitszeugnisse. Gerade Staaten, die nur die Ehe kennen, haben vermutlich kein gesteigertes Interesse daran, Bescheinigungen für andere Zwecke auszustellen...ich würde ungern als iranischer Staatsangehöriger in meinem Konsulat erklären, wozu ich denn das Ding bräuchte...--Bhuck 16:19, 13. Mär. 2008 (CET)Beantworten
Cooler Link. Übrigens: mit §11 PersStReformG 2009 entfällt die örtliche Zuständigkeitsregelung für die Standesämter. Ab dem 1.1.2009 ist jedes deutsches Standesamt zuständig. Die Leute haben dann immer die Wahlfreiheit, zu welchem Standesbeamten sie gehen wollen.
Besondere Ledigkeitszeugnisse werden wenn überhaupt nur von Staaten ausgestellt werden, welche die LP selbst kennen. Iran wird das ganz sicher nicht tun :-) Weil das Ehefähigkeitszeugnis "mehr" bescheinigt, genügt es für die Eintragung einer LP aber erst recht. Es stellen viele Staaten sogar überhaupt keine Ehefähigkeitszeugnisse aus oder nur solche, die in D nicht genügen. Dann muss sich der Standesbeamte mit sonstigen Urkunden, Bescheinigungen oder einer Versicherung an Eides statt zufrieden geben. --Sebastian Huber 16:53, 13. Mär. 2008 (CET)Beantworten
Die Entfallung der örtlichen Zuständigkeit wird aber vermutlich nur für Eheschließungen gelten, nicht für Lebenspartnerschaften, oder? Würde ein rheinland-pfälzisches Männerpaar (wo nicht das Standesamt, sondern die Kreisverwaltung zuständig ist) dann etwa auf Norderney eine Lebenspartnerschaft begründen können, ohne die Bescheinigung des Standesamts an ihrem Wohnort?
Was die ausländischen Ledigkeitszeugnisse angeht, sollte man sie überhaupt erwähnen, wenn es die nicht (oder nur theoretisch) gibt? Der Artikel wird dadurch evtl. komplizierter.--Bhuck 17:18, 13. Mär. 2008 (CET)Beantworten
Ich meine, dass die Verfahrensfragen für die Beurkundung einer LP ja weiterhin bei den Bundesländern liegen werden. Es ist aber schon denkbar, dass ein Bundesland "seine" Standesämter auch für zukünftige LP anderer Bundesländer öffnen wird. Das muss man aber abwarten.
@Ledigkeitsbescheinigung. Es ist immer die Frage, wie viele juristische Details man in einen Artikel packen soll. Man darf sich das in der Praxis auch nicht so vorstellen, dass der ausländische Staat ein zweites Formular neben dem Ehefähigkeitszeugniss mit der Überschrift "Ledigkeitsbescheinigung" herausgibt. Es ist ja eh vollig Wurst, die der ausländische Staat seine Dokumente bezeichnet. Die kann der dt. Gesetzgeber ihm ja auch nicht vorschreiben. Deswegen wäre es m.E. irreführend davon sprechen, es gäbe die Ledigkeitsbescheinigung nur theoretisch. Für dt. Stellen ist jede ausländische Urkunde, die von einer inneren Behörde dieses Staates ausgestellt wurde, eine Ledigkeitsbescheinung, die glaubhaft bestätigt, dass der Ausländer unverheiratet ist (und ggf. auch nicht bereits eine LP abgeschlossen hat). --Sebastian Huber 18:12, 13. Mär. 2008 (CET)Beantworten
Das mit der Zuständigkeitsfrage und der bayrischen Ausnahme habe ich im Text entsprechend angepasst. Die künftige Rechtsentwicklung (mit Entfallen der örtlichen Zuständigkeit für Heterosexuellen) habe ich dabei nicht angesprochen ("Wikipedia ist kein Glaskugel").
Was die Ledigkeitsbescheinigung angeht...da habe ich den Artikel Ehefähigkeitszeugnis angeschaut (den Du auch dankenswerterweise verbessert hast). Der verlinkte Artikel beschreibt eigentlich sowohl Ehefähigkeitszeugnisse als auch Ledigkeitsbescheinigungen. Von daher denke ich, dass -- wenn es sich dabei um zwei verschiedene Dinge handelt -- es eigentlich zwei verschiedene Artikel geben sollte, damit man auf jeden Artikel eigenständig verlinken kann. Was meinst Du? Ansonsten müsste man ggf. eine Verlinkung wie [[Ehefähigkeitszeugnis#Lebenspartnerschaft|Ledigkeitsbescheinigung]] einbauen.--Bhuck 10:13, 14. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Verpartnerte homosexuelle Paare haben bei einer Privatrente grundsätzlich Anspruch auf Witwenrente

"Verpartnerte homosexuelle Paare erhalten in Deutschland das gleiche Arbeitsentgelt wie verheiratete heterosexuelle Paare" (GLGs ursprüngliche Überschrift) war keine Neuigkeit. --MfG: --FTH DISK 20:33, 1. Apr. 2008 (CEST) In einigen Bereichen des Arbeitsentgeltes, insbesondere Hinterbliebenenversorgung von Bundesbeamten und Landesbeamten sowie bei der Hinterbliebenenversorgung von Betrieben und von Versorgungswerken wurden verpartnerte homosexuelle Paare bisher nicht berücksichtigt. Damit ist jetzt Schluss. Zumindest die Gleichstellung im Rechtsgebiet der Beschäftigung und des Arbeitsentgelts dürfte damit in Deutschland für verpartnerte homosexuelle Paare erreicht sein.Beantworten

GLGermann 12:06, 1. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

@GLG:So funktioniert Ihr Link nicht.

Nach dem EuGH stellt § 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine Analogie dar. Siehe dazu das Urteil vom 01.04.2008 unter Aktenzeichen C‑267/06 im Absatz Nr. 10. --MfG: --FTH DISK 20:29, 1. Apr. 2008 (CEST)Beantworten