Sorgerecht, Rechtsbegriff im deutschen Familienrecht. Das Sorgerecht umfasst die Rechte der Eltern oder Sorgeberechtigten gegenüber ihren Kindern. Es gibt drei Teilbereiche des Sorgerechts: die Personensorge, die Vermögenssorge und das Vertretungsrecht der Kinder vor Gericht oder gegenüber dritten.
Die Personesorge umfast unter anderen die Bestimmung über den Umgang der Kinder mit dritten, deren Aufenthalt und die Schul- und Ausbildung.
Die Vermögenssorge umfast die Verwaltung des Besitz der Kinder, ausgenommen der Verfügung über das Taschengeld.
Das Vertretungsrecht beinnhaltet Prozessführung für das Kind und Wahrung der Rechte des Kindes.
Das Sorgerecht fällt in Deutschland an die leibliche Mutter, bei ehelichen Kindern an die Mutter und dessen Ehemann. Durch eine Sorgeerklärung können Mutter und Vater auch bei unehelichen Kindern die gemeinsame Sorge erklären. Nach der Scheidung wird im Normalfall die Sorge für die gemeinsamen Kinder beiden zugesprochen, es sei eine der Parteien beantragt die alleinige Sorge und das Gericht sieht darin etwas dem Kindeswohl förderliches.
Kritik wird hierbei vor allen von den Vertretern unehelicher Väter und geschiedener Ehemänner geführt weil sie befürchten die Gericht bevorzugen, wie es lange Zeit geschah, die Mütter bei Sorgerechtsentscheidungen. Ebenso ist die Rechtslage unter Kritik das Väter ohne Zustimmung der Mutter nicht das Sorgerecht an ihren unehelichen Kindern erhalten können.