Leihvertrag (Deutschland)

unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache nach deutschem Zivilrecht
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Ein Leihvertrag liegt vor, wenn eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird. Im deutschen Zivilrecht wird die Leihe durch die des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Nach Ablauf der Leihzeit oder nach Vertragskündigung durch den Verleiher hat der Entleiher dem Verleiher die entliehene Sache zurückzugeben, § 604 BGB. Im Gegensatz zum Darlehensvertrag hat dies dieselbe Sache zu sein. Während der Leihzeit darf die Sache vom Entleiher nur vertragsgemäß gebraucht werden. Er ist ebenfalls nicht berechtigt, die Sache an Dritte weiterzugeben, § 603 BGB.

Der Entleiher muss keinen Ersatz für Abnutzungen und Verschlechterungen an der Leihsache leisten, wenn diese aus dem vertragsgemäßen Gebrauch herrühren. Bei Schäden durch nicht vertragsgemäßen Verbrauch richtet sich die Haftung nach dem allgemeinen Schadensersatzrecht. Der Verleiher hat hingegen gemäß § 599 BGB nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Weiterhin muss der Verleiher bei einem Schadenseintritt beim Entleiher für den Schaden aufkommen, wenn er arglistig einen Mangel an der Sache verschwiegen hat, § 600 BGB. Sofern für die Sache Unterhaltungskosten anfallen (z. B. bei einem Tier), trägt diese gemäß § 601 BGB regelmäßig der Entleiher.

Beispiel: Jemand verleiht eine CD. Da dies kostenlos erfolgt, handelt es sich um einen Leihvertrag. Würde er dagegen ein Entgelt verlangen, läge ein Mietvertrag vor.

Im täglichen Leben ist der Sprachgebrauch manchmal nicht richtig. Ein Boots"verleih", der gegen Entgelt Boote überlässt, ist eigentlich eine Boots"vermietung". muhahaha xD lol