Londoner Übereinkommen

Zusatzabkommen zum Europäischen Patentübereinkommen
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Das Londoner Übereinkommen (auch Londoner Protokoll oder Londoner Abkommen) ist ein Zusatzabkommen zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und regelt die Einreichung von Übersetzungen von Europäischen Patenten in den einzelnen Mitgliedstaaten.

Das Londoner Übereinkommen wird am 1. Mai 2008 in Kraft treten und betrifft alle europäischen Patente, deren Erteilung nach dem 1. Mai 2008 veröffentlicht wird. Maßgebend ist also nicht das Datum des Erteilungsbeschlusses, sondern das Datum der Veröffentlichung der Patenterteilung.

Unterzeichnerstaaten des Londoner Übereinkommens

... mit Deutsch, Englisch oder Französisch als Amtssprache

Die Unterzeichnerstaaten des Londoner Übereinkommens mit Deutsch, Englisch oder Französisch als Amtssprache verzichten damit auf die Einreichung einer Übersetzung von europäischen Patenten. Künftig ist es daher in folgenden Ländern nicht mehr erforderlich, eine Übersetzung eines europäischen Patents in die jeweilige Landessprache einzureichen.

... mit anderen Amtssprachen als Deutsch, Englisch oder Französisch

Die Unterzeichnerstaaten des Londoner Übereinkommens mit einer anderen Amtssprache als Deutsch, Englisch oder Französisch können dagegen nur noch eingeschränkt Übersetzungen von europäischen Patenten verlangen. Zum einen können diese Länder eine Übersetzung der Patentansprüche - nicht dagegen der vollständigen Patentschrift - in ihre Amtssprache verlangen. Zum anderen können diese Länder von der vollständigen Patentschrift wahlweise eine deutsche, französische oder englische Übersetzung verlangen, wobei die meisten Staaten voraussichtlich eine englische Übersetzung verlangen werden.

Derzeit verlangen folgende Unterzeichnerstaaten des Londoner Übereinkommens eine Übersetzung der Patentansprüche in ihre Amtssprache:

Darüber hinaus verlangen Dänemark, Island, Kroatien und die Niederlande eine englische Übersetzung der kompletten Patentschrift. Lettland und Slowenien verlangen derzeit keine vollständige Übersetzung der Patentschrift.

Nicht-Unterzeichnerstaaten des Londoner Übereinkommens

Die restlichen Mitgliedsstaaten des EPÜ haben das Londoner Übereinkommen bisher noch nicht ratifiziert und verlangen deshalb weiterhin Übersetzungen von europäischen Patenten in ihrer Amtssprache. Dies sind Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Litauen, Malta, Österreich, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Zypern.

Beispiel

Ein in deutscher Sprache erteiltes europäisches Patent wird also ohne Übersetzungen in den Ländern Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Österreich und Schweiz wirksam.