Steuerberatung

geschäftsmäßige Hilfeleistung in steuerrechtlichen Angelegenheiten
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Steuerberatung ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten.

Die Zulässigkeit der Steuerberatung ist im Steuerberatungsgesetz (StBerG) geregelt.

§1 StBerG legt den Bereich der steuerlichen Angelegenheiten fest.

Nach §3 StBerG ist die unbeschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nur Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern gestattet. Die Beratung kann auch von Gesellschaften erbracht werden, die von diesen Berufsangehörigen gebildet werden.


Siehe auch: Bundessteuerberaterkammer


Kooperation: Der neue Bundesverband der Steuerfachangestellten, Steuerfachwirte und Buchhalter e.V. (BSSB) hat sich auf die Berufsgruppe der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe spezialisiert und setzt auf Kooperationen . Als kompetenter Partner und Schnittstelle zwischen Angestellte/r und Selbstständigkeit vertritt er insbesondere:

· Steuerfachangestellte · Steuerfachwirte · Buchhalter · Sonstige Berufsangehörige

Sein Ziel ist es, ein tragfähiges ZukunftsNetzwerk durch Kooperationen mit anderen, fachlich nahe stehenden Berufsgruppen mit Ihnen gemeinsam zu gestalten. Siehe auch: bssb-ev.de

Nach § 7 der Berufsordnung der Steueuerberater (BOStB) ist die Beschäftigung von geprüften Bilanzbuchhaltern und Steuerfachwirten u. a. durch Steuerberater nunmehr nicht mehr berufswidrig: "Die Beschäftigung von Mitarbeitern, die nicht Personen im Sinne des § 56 Abs. 1 StBerG sind, ist zulässig, soweit diese weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden.“