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Blutalkoholkonzentration

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Die Blutalkoholkonzentration (BAK) ist die Konzentration des Alkohols im Blut. Die Konzentration wird üblicherweise in Promille angegeben. Die BAK kann durch eine Blutprobe oder bei bekannter Trinkmenge durch die Widmark-Formel bestimmt werden.

Widmark-Formel

Der schwedische Chemiker Erik M. P. Widmark (1889 - 1945) hat folgende Formel zur Bestimmung der BAK entwickelt:

 A = c p r 

wobei

  • A die aufgenommene Menge des Alkohols in Gramm angibt,
  • r den Verteilungsfaktor im Körper angibt (0,7 für Männer, 0,6 für Frauen)
  • p das Gewicht der Person in Kilogramm
  • c die Blutkonzentration

angibt.

von der errechneten Blutkonzentration müssen zwischen 10% und 30% abgezogen werden, da der Alkohol nicht vollständig resorbiert wird. Als stündlicher Abbauwert ist ein Wert zwischen 0,1 Promille und 0,2 Promille anzunehmen.

Ordnungswidrigkeit

Nach § 24a StVG reicht eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille aus, um einen OWi-Verstoß zu begründen. Ist dies der erste Verstoß, so wird ein Fahrverbot von einem Monat und ein Bußgeld von 250 Euro verhängt werden. Beim zweiten Verstoß werden ein Fahrverbot von drei Monaten und 500 Euro verhängt. Für jeden weiteren Verstoß werden ein Fahrverbot von drei Monaten sowie ein Bußgeld von 750 Euro verhängt.

Straftaten

Kommt es bei Blutalkoholkonzentrationen von 0,3 Promille und mehr bereits zu Ausfallerscheinungen ("relative Fahruntüchtigkeit") kann bereits der Tatbestand des § 316 StGB erfüllt sein. Die "absolute Fahruntüchtigkeit" für Kraftfahrzeuge beträgt 1,1 Promille. Diese absolute Fahruntüchtigkeit wird bei dieser BAK unwiderlegbar vermutet. Ab 1,6 Promille ist die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrradfahrern erreicht. Auch hier gilt die unwiderlegliche Vermutung. Ab 2,0 Promille liegt die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nahe, sie ist aber nicht zwingend. Bei Tötungsdelikten soll eine Schwelle von 2,2 Promille angenommen werden. Ab 2,5 Promille ist eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille besteht Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB, bei Tötungsdelikten soll die Schwelle bei 3,3 Promille liegen. Ab 3,0 Promille kann auch ein Vollrausch im Sinne von § 323a StGB verwirklicht worden sein.