Das Grundwasser unterliegt erheblichen Gefahren schädlicher Einflüsse durch menschliches Handeln, z.B.
- Eintrag wassergefährdender Stoffe wie Öle, Kraftstoffe, Lösungsmittel
- Eintrag von Dünger und Pflanzenschutzmittel durch die Landwirtschaft
- Stoffeintrag durch Altstandorte der Industrie, Altablagerungen, Müllbeseitigung
- Undichtigkeiten von Kanalisationen Verkehr, Straßen
- Verletzung der oberen Bodenschichten (z.B. Gruben, Tagebaue)
- Luftverunreinigungen (Deposition von Luftschadstoffen in Gewässer und Boden)
Zum Schutz des lebensnotwendigen Grundwassers werden im Interesse der öffentlichen Trinkwasserversorgung Wasserschutzgebiete mit Wasserschutzzonen festgesetzt.
Wasserschutzzone I - Fassungsbereich. Sie schützt die eigentlichen Fassungsanlagen (Brunnen) im Nahbereich. Jegliche anderweitige Nutzung und das Betreten für Unbefugte sind verboten.
Wasserschutzzone II - Engere Schutzzone. Vom Rand der engeren Schutzzone soll die Fließzeit zu den Brunnen mindestens 50 Tage betragen, um das Trinkwasser vor bakteriellen Verunreinigungen zu schützen. Es gelten Nutzungsbeschränkungen für:
- - Bebauung durch Landwirtschaft und Gewerbe
- - Düngung
- - Umgang mit Wasserschadstoffen
- - Bodennutzung mit Verletzung der oberen Bodenschichten
Wasserschutzzone III - Weitere Schutzzone.
Sie umfasst das gesamte Einzugsgebiet der geschützten Wasserfassung. Hier gelten Verbote bzw. Nutzungseinschränkungen wie:
- - Ablagern von Schutt, Abfallstoffen, wassergefährdenden Stoffen
- - Anwendung von Gülle, Klärschlamm, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
- - Massentierhaltung, Kläranlagen, Sand- und Kiesgruben
Die Wasserschutzzone III kann noch in A und B gegliedert werden.
Die Festsetzung von Schutzgebieten erfolgt durch Rechtsverordnung der zuständigen Wasserbehörden. Rechtsgrundlage dafür ist das Wassergesetz des jeweiligen Landes. Rechtsverordnungen regeln die Kontrolle und Überwachung der Wasserschutzgebiete.