Das Urheberrecht wird durch die Möglichkeit aus fremden (rechtlich geschützten) Werken zu zitieren eingeschränkt (§ 51 UrhG). Hintergrund ist die Einsicht, dass Zitate der kulturellen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen und die Rechte der Gesellschaft nicht durch Rechte einzelner blockiert werden dürfen.
Zitate sind mit Quellenvermerken zu versehen. Das Zitatrecht gilt nur für Werke, die selbst einen Anspruch auf das Urheberrecht erheben dürfen, also eine eigene "Schaffenshöhe" aufweisen. Demnach benötigen Zitatsammlungen, die ausschließlich Fremdleistungen wiedergeben theoretisch eine (ggf. kostenpflichtige) Einwilligung der zitierten Autoren.
Der Tatsachengehalt eines Werkes ist unabhängig vom Rechercheaufwand nicht geschützt, kann also jenseits des Zitatrechts beliebig verwertet werden. Nachrichten beispielsweise unterliegen also nicht dem Urheberrecht.
Unterschieden werden:
- Großzitate - Zitate ganzer Werke
- Kleinzitate - auszugsweise Zitate, z. B. einzelne Sätze oder Gedankengänge
- Bildzitate, Musikzitate, Filmzitate
Großzitate sind nur bei wissenschaftlichen Arbeiten zulässig. Belletristische Werke sind hiervon grundsätzlich ausgenommen. Diese Regelung wird von einigen Juristen kritisch gesehen, da hiermit nach geltendem Recht auch kürzere Gedichte oder Aphorismen, die sich praktisch nicht auszugsweise zitieren lassen, nicht zitatfähig sind. Voraussetzung für ein Großzitat ist die bereits erfolgte Veröffentlichung in Vervielfältigungsstücken (Buch, Zeitungsartikel, Lehrfilm...). Mündliche Vorträge sind vollständig nicht zitierbar.
Kleinzitate dürfen weiter reichend verwendet werden. Sowohl belletristische Werke als auch mündliche Vorträge sind hier zitierfähig. Der Zitierzweck muss erkennbar sein. Das Zitat muss also in irgendeiner Beziehung zu der eigenen Leistung stehen, beispielsweise als Erörterungsgrundlage. Der Umfang des Zitats muss dem Zweck angemessen sein.
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