Verwarnung (Recht)
Eine Verwarnung ist eine Ahndung von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten mit einem Verwarnungsgeld. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen.



Die schriftliche Verwarnung ist fast immer mit einer Zahlungsaufforderung zwischen 5 und 35 EUR verbunden.
Verwarnungen können sowohl bei Verkehrsordnungswidrigkeiten als auch anderen Ordnungswidrigkeiten (Überschreiten von Bahngleisen, Müllablagerungen usw.) erteilt werden.
Ordnungswidrigkeiten des ruhenden Verkehrs bei abwesendem Halter bzw. Fahrer werden durch einen Zettel kenntlich gemacht (umgangssprachlich auch Strafzettel, Busszettel, Protokoll, Ticket oder Knöllchen genannt), der am Fahrzeug angebracht wird – die schriftliche Verwarnung folgt meist auf dem Postweg.
Schriftliche Verwarnungen
Bei der schriftlichen Verwarnung gibt es zwei Möglichkeiten:
- Die Zahlung per Überweisungsträger
- Die Zahlung vor Ort auf der Behörde
Lehnt der Betroffene eine Verwarnung ab oder zahlt er den Betrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Wochenfrist, wird über den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit im Rahmen eines förmlichen Bußgeldverfahrens entschieden. Es wird dann in der Regel ein Bußgeldbescheid erlassen, der zusätzlich mit Gebühren und Auslagen verbunden ist. Bei Halt- und Parkverstößen (im ruhenden Verkehr), bei denen der Fahrzeugführer (Täter) nicht ermittelt werden kann, besteht auch eine Kostentragungspflicht für den Kfz-Halter nach § 25 a StVG (Halterhaftung). Mit der vollständigen und fristgerechten Zahlung des Verwarnungsgeldes ist die Verwarnung wirksam und das Verfahren abgeschlossen. Sie kann nachträglich nicht mehr unter den rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten durch die Verwaltungsbehörde oder die Gerichtsbarkeit überprüft werden.
Verfolgungsbehörde
Die Verfolgungsbehörden sind in entsprechenden Zuständigkeitsverordnungen der Bundesländer festgelegt (z. B. in Berlin). Die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Verwarnungsgeld werden in der Regel,im Rahmen eines Monat Parken im Bereich eines Parkzone ohne gültige Parkschein §13 Abs.5,3 §48 StVG Wegen dieser Ordnugswirdrigkeit wird Verwarungsgeld Höhe erhoben §58 OWiG)auch mit Punkte 1,18§§(Flensburg berechnen)
- in Fällen des fließenden Verkehrs von der zuständigen Polizeibehörde § 57 OWiG und
- in Fällen des ruhenden Verkehrs auch von der Gemeindebehörde vorgenommen.
Verwarnungen mit Verwarnungsgeld-Zahlungsaufforderungen sind keine gebührenpflichtigen Verwarnungen, da sie nicht zum Kostenrecht zählen.
Weblinks
Rechtsgrundlagen für Verwarnungen ist u.a. § 56 OWiG.