Gehöferschaft

Wirtschaftsvereinigung für Forsten
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Die Gehöferschaften sind eine Besonderheit des alten Trierer Landes. Wir finden sie in Rheinland-Pfalz nur im Regierungsbezirk Trier südlich der Mosel sowie im angrenzenden Saarland.

Rechtsform und Entstehung

Die Entstehungsgeschichte der Gehöferschaften ist bis heute nicht eindeutig geklärt. Ihre Rechtsnatur als nicht rechtsfähige Personenvereinigung mit gemeinschaftlichem Eigentum sowie die Tatsache, daß Eigentumsänderungen oft seit Generationen nicht mehr im Grundbuch eingetragen worden sind, haben haben zur Folge, dass die Gehöferschaften heute praktisch nicht mehr ordnungsgemäß am Rechtsleben teilnehmen können. Die Gehöferschaften sind Personenvereinigungen, mit Genossenschaften vergleichbar, die heute überwiegend forstwirtschaftliche Flächen gemeinsam nach ideellen Anteilen besitzen. Die Bewirtschaftung erfolgt heute meist unter Mitwirkung der Landesforstverwaltung. Obwohl die Rechtsnatur der Gehöferschaften bis auf den heutigen Tag umstritten und in der Vergangenheit oftmals Gegenstand eingehender Diskussionen in der Literatur gewesen ist, geht die herrschende Rechtsauffassung heute davon aus, daß es sich bei den Gehöferschaften um Institutionen privatrechtlichen Charakters handelt. Es würde hier den Rahmen sprengen, diese - vorwiegend rechtshistorische Problematik - eindeutig zu erläutern. Nach überwiegender Ansicht sind die Gehöferschaften nicht Gemeindewald, nicht Genossenschaft, nicht Allmende, sondern haben rechtsgeschichtlich ihren Ursprung im Privatrecht. Dies wurde von der Gesetzgebung in der Vergangenheit nicht immer toleriert. Wenn auch die rechtliche Zuordnung der Gehöferschaften mit erheblichen Rechtsproblemen verbunden ist, so darf doch der Anspruch der Gehöferschaften auf eine rechtliche Integration in die heute geltende Gesellschaftsordnung nicht übersehen werden.

Innere Organisation und Aufgaben einer Gehöferschaft

Die Gehöferschaften besitzen in der Regel eine innere Organisationsform, d.h. sie verfügen über einen aus drei Personen bestehenden Vorstand und eine Mitgliederversammlung. Vorstand und Mitgliederversammlung sind als Organe der Gehöferschaft anzusehen. Obwohl der Vorstand einer Gehöferschaft nur mit einer eingeschränkten Vertretungsvollmacht zum Außenverhältnis ausgestattet ist und eine eigene Rechtsfähigkeit der Gehöferschaft wie vorerwähnt nicht besteht, werden aus dieser "Notlage" heraus die Geschäftsverbindungen der Gehöferschaften "akzeptiert". Gehöferschaften unterhalten eigene Bankkonten, sind Mitglied im Kreiswaldbauverein, in der landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, werden als Steuerschuldner der Grundsteuer geführt und schließen Verträge über die Jagdverpachtung, über Holzverkäufe und Wegebaumaßnahmen oder Waldarbeiten ab. Hierbei wird die Gehöferschaft auch ohne eigene Rechtsfähigkeit aus Zweckmäßigkeitsgründen und im Interesse der Allgemeinheit im Rechtsverkehr akzeptiert. Die Sicherung des gehöferschaftlichen Eigentums kann aber auf Dauer nur durch die Schaffung einer auf die Gehöferschaften abgestimmten, gesetzlichen Neuregelung, die den Gehöferschaften eine eigenständige Rechtsposition zubilligt, gewährleistet werden.

Geschichtliches

Nach älteren Karten zu urteilen, wurde fast das gesamte Land rings um den Ort früher von der Gehöferschaft verwaltet und gemeinschaftlich genutzt. Nur kleinere Gebiete waren in Privatbesitz. Meist feuchte Wiesentäler, die auch in trockenen Jahren einen Ernteertrag sicherten. Jedes Jahr wurden drei Gewanne, also Feldabschnitte, zur privaten Nutzung aufgeteilt. Die Nutzung erfolgte in drei Arten: Ginsterhau, Unterhau und Lohhecke. Heute erfolgt meist nur noch eine bedarfsangepasste Brennholznutzung. Nach dem Kahlschlag wuchs der Ginster in den meisten Hecken besonders gut. Er fand für verschiedene Zwecke Verwendung. Die dickeren Strunken wurden zu Anzündholz verkleinert, die dünneren Zweige als Streu für das Vieh benutzt. Stroh war knapp, da es zum Teil auch verfüttert wurde. Beim sogenannten Unterhau handelte es sich um das Ausreisern der etwa 10-jährigen Bestände. Diejenigen Hecken wurden durchforstet, die in den nächsten Jahren zur Lohegewinnung anstanden. Dabei wurde der Bedarf an Holz für den häuslichen Backofen und zum Feuern des Viehfutterkessels gewonnen. Die Eichen-Lohe gewann man in der Zeit des 1. oder 2. Saftstromes. Die jungen Eichenstämmchen wurden unterhalb der ersten Äste mit dem Haubeil "gekränzt", d.h. die Rinde wurde ringförmig um den Stamm durchgeschnitten. Mit dem Loheisen (der Schleiss) wurde die Rinde der Länge nach aufgeschnitten. Mit dem löffelartigen Ende des Loheisens wurde dann die Rinde vom Stamm abgeschält. Dabei musste man bedacht sein, die Rinde als ganzes Stück zu erhalten. Die abgeschälte Rinde wurde dann auf einem aus Lohstangen gefertigten Trockengerüst (das Leer) gelagert. Erst wenn die Lohe nach mehreren Wochen der Lagerung zum Brechen trocken war, bündelte man sie und brachte sie mit dem Kuhfuhrwerk zu einer der vielen damaligen Gerbereien.

Das Aufteilen der jeweiligen Waldfläche war immer eine Arbeit, die sehr ernst und sehr genau genommen wurde. Zum festgelegten Termin musste jeder Gehöferschaftler oder sein Vertreter erscheinen. Die Grundausrüstung war ein Hiebbeil (Krumm) und ein Taschenmesser. Hier kam dann auch der sogenannte "Rosenkranz" zu seiner Verwendung. Jeder an der Gehöferschaft Beteiligte besaß in diesem Rosenkranz ein Holzkügelchen, auf dem seine Hausmarke eingekerbt war. Dann wurden die einzelnen Kügelchen von der Schnur genommen und in einen Hut geworfen. Nach intensivem Mischen entnahm einer dann die Kugeln einzeln aus dem Hut und diese wurden in der gezogenen Reihenfolge wieder auf die Schnur gereiht. In dieser Reihenfolge wurde das Land zugeteilt. Das zugeteilte Stück Land musste, da man durch das Unterholz nicht bis zu seinem Ende sehen konnte, je nach Länge in mehrere Etappen (Gemease) eingeteilt werden. Wegen der unterschiedlichen Breiten der einzelnen Messabschnitte musste für jede Messung eine eigene Messlatte (die Rute) gefertigt werden. Die Messung nahm der Vorstand vor. Der Teilnehmer musste an einer Seite des zugeteilten Grundstückes die Grenze mit einem Pfahl markierten, der sein Hauszeichen trug. (Individuelle Abweichungen einzelner Gehöferschaften sind möglich. Die Angaben beziehen sich vorrangig auf die Gehöferschaft Schoden.)

Interessenten am Thema Gehöferschaft finden weitere Informationen in dem Buch "Die Gehöferschaften im Bezirk Trier" von Heinrich Herrmann, Rechtshistorische Reihe, Band 73. Es handelt sich dabei um eine Arbeit, welche im Wintersemester 1988/89 vom Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Trier als Dissertation angenommen wurde. ISBN 3-631-42183-4