Öffentliche Impfempfehlung

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Die öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen und andere Schutzanwendungen sollen nach (§ 20 Abs. 3 IfSG) von den obersten Landesgesundheitsbehörden ausgesprochen werden. Dies geschieht in praktisch allen Bundesländern auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) durch die zeitnahe direkte Übernahme der in den STIKO-Empfehlungen aufgeführten und empfohlenen Impfungen. Für den Freistaat Sachsen werden die Impfempfehlungen den der Sächsischen Impfkommission ausgeprochen.

Die wesentliche Bedeutung der öffentlichen Empfehlung von Schutzimpfungen durch die einzelnen Bundesländer liegt in der rechtlichen Absicherung des impfenden Arztes im Falle des Auftretens eines Gesundheitsschadens als Folge einer Impfung (Impfschaden).

Das in dem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland, in dem eine Impfung durchgeführt wurde, für diese Impfung eine öffentliche Impfempfehlung besteht, ist eine der Voraussetzungen für die Anerkennung eines Impfschadens.

Meldepflicht

Eine Impfreaktionen, die über das übliche Maß hinuasgeht ist nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) meldepflichtig. Die Meldung erfolgt, in der Regel, durch den behandelnden oder impfenden Arzt an das zuständige Gesundheitsamt und das Paul-Ehrlich-Institut. Neben dieser Meldepflicht besteht auch nach dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) eine Meldepflicht.


Einzelnachweise