Zahlungsmittel

im Zahlungsverkehr übertragbare, einheitliche und zählbare Wertträger
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Unter einem Tausch- oder Zahlungsmittel versteht man etwas, das ein Käufer einem Verkäufer übergibt, um Waren oder Dienstleistungen zu erwerben.

Tauschmittel sind u. a. Gegenstände, Metalle, Substanzen von gewissem Wert, die man gegen Waren und Dienstleistungen eintauschen kann. Früher waren häufige Tauschmittel u. a. Salz, Gold, in einigen Regionen auch Muscheln.

Heutzutage ist Geld in Form von Münzen und Scheinen allgemein akzeptiertes Zahlungsmittel, auch wenn sein Sachwert weit geringer ist als der des damit erworbenen Gutes. Daneben existieren eine Vielzahl von elektronischen und kartengestützen Zahlungssystemen.

Gesetzliches Zahlungsmittel ist dasjenige, durch dessen Hergabe nach den Gesetzen eines Landes eine Geldschuld mit rechtlicher Wirkung erfüllt und damit getilgt werden kann. Die Tilgung einer Geldschuld mit etwas anderem als dem gesetzlichen Zahlungsmittel (z. B. Zahlung in einer ausländische Währung) ist nur dann möglich, wenn dies vom Gläubiger akzeptiert wird, wozu er aber nicht verpflichtet ist.

In Deutschland ist seit 2002 der Euro gesetzliches Zahlungsmittel. Das einzige unbegrenzte gesetzliche Zahlungsmittel sind im Euroraum jedoch die von der EZB ausgegebenen Euro-Scheine. Euro-Münzen müssen lediglich in begrenztem Umfang (50 Münzen) akzeptiert werden und sind daher kein unbegrenztes gesetzliches Zahlungsmittel.

Die Bezeichnung gesetzliches Zahlungsmittel bedeutet, dass ein Vertragspartner grundsätzlich verpflichtet zur Begleichung einer Schuld dieses Zahlungsmittel zu akzeptieren. Allerdings bleibt die Vertragsfreiheit zu berücksichtigen. In einem Vertrag kann eine andere Zahlart vereinbart werden.