Eine Reisegewerbekarte wird für das Betreiben eines Reisegewerbes benötigt. Sie ist eine Erlaubnis der Ordnungsbehörde nach § 55 der Gewerbeordnung.
Wer ohne eine gewerbliche Niederlassung zu haben, also ohne einen Betriebssitz, andere aufsucht und ihnen Waren oder Dienstleistungen anbietet, Waren ankauft oder Bestellungen entgegennehmen möchte, benötigt die Reisegewerbekarte. Sie wird auf Antrag unter Vorlage bestimmter Unterlagen, wie z. B. Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauskunft, steuerlicher Unbedenklichkeitsbescheinigung etc., ausgestellt. Sie gilt meistens auf Dauer und berechtigt nur zu den in der Reisegewerbekarte genannten Tätigkeiten.
Auch wer als Schausteller tätig wird, benötigt die Karte.
Besonderheiten
- Die Karte ist für gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.
- Bestimmte Waren dürfen im Reisegewerbe nicht verkauft werden, z. B. Arzneimittel, echter Schmuck etc.
- Zeitungswerber, die sog. Drücker, benötigen eine Reisegewerbekarte.
- Ein Friseur braucht keine Meisterprüfung, um selbstständig im Reisegewerbe tätig zu werden. Er darf jedoch keine Termine vereinbaren, d. h. er klingelt an einer Haustür und fragt, ob er jetzt die Haare schneiden darf.
- Händler auf Märkten benötigen eine Reisegewerbekarte.
- u.v.m.