Lehnswesen
Der Begriff Lehnswesen auch Feudalwesen (Feudalismus) oder Benefizialwesen bezeichnet das politisch-ökonomische System der Beziehungen zwischen Lehnsherren und belehnten Vasallen. Es bildete die Grundlage der hochmittelalterlichen Gesellschaftsordnung der abendländischen Staaten, vor allem aber des Heiligen Römischen Reichs. Auch in anderen Kulturen, insbesondere in Japan (siehe Samurai) entstanden Strukturen, die sich mit dem europäischen Lehnswesen vergleichen lassen. Diese sollen hier aber nicht behandelt werden.
Der Begriff feudal, wird auch in Bezug auf ausschweifendes bzw. in Reichtum schwelgendes Leben gebraucht. (Er lebt feudal..)
Das Lehns- oder Leiheverhältnis höherer Ordnung war aus der germanischen Gefolgschaft entstanden. Der Lehnsherr, welcher der rechtliche Eigentümer von Grund und Boden oder bestimmten Rechten war, verlieh diese dem Lehenempfänger auf Lebenszeit. Dafür musste der Lehenempfänger dem Lehnsherrn persönliche Dienste leisten. Beide verpflichten sich zu gegenseitiger Treue.
Oberster Lehensherr war der jeweilige oberste Landesherr König oder Herzog , der Lehen an seine Fürsten vergab. Diese konnten wiederum Lehen an andere Adlige vergeben, die sich von ihnen belehnen lassen wollten und oft in der Adelshierarchie unter dem Lehensgeber standen.
Begriffe
Man versteht unter Lehen (Lehnrecht, lat. Feudum, Feodum, Beneficium) das ausgedehnteste erbliche Nutzungsrecht an einer fremden Sache, welches sich auf eine Verleihung seitens des Eigentümers gründet, die zugleich zwischen diesem und dem Berechtigten das Verhältnis wechselseitiger Treue hervorruft.
Lehen (Lehnsgut) wird auch diese Sache selbst, zumeist ein Grundstück oder ein Komplex von Grundstücken, genannt. Der betreffende Eigentümer ist der Lehnsherr (Lehnsgeber, dominus feudi, senior), der Berechtigte der Vasall (Lehnsmann, vassus, vasallus), beide schwören einen Lehnseid.
Sprachlich hängt der Ausdruck "Lehen" mit "leihen" zusammen, bedeutet also so viel wie geliehenes Gut, während das Wort "Feudum" nach einigen vom lat. fides (Treue), richtiger aber wohl vom altdeutschen feo (das heißt Vieh, dann überhaupt "Gut") abzuleiten ist.
Den Gegensatz zum Lehen bildet das freie Eigentum, Allodium.
Die dem Vasallen zustehende Berechtigung nähert sich tatsächlich dem Eigentum so sehr, dass man dieselbe oft als nutzbares Eigentum (dominium utile) und das Recht des eigentlichen Eigentümers als Obereigentum (dominium directum) bezeichnet.
Die Rechtsgrundsätze über das Lehnswesen bilden das Lehnrecht im objektiven Sinn.
Geschichte des Lehnswesens
Entstehung
Im Lehen kamen verschiedene Rechtsinstitute karolingischer Zeit zusammen, die seither unabhängig voneinander bestanden. Diese Institutionen waren
- Die Antrustiones - das war das engere Gefolge des Königs, sie zeichneten sich dadurch aus, dass für sie ein Vielfaches des üblichen Wergeldes gezahlt werden musste.
- Die vassi - Freie, die nicht mehr selbst für sich sorgen konnten, konnten sich in die Hand eines Mächtigeren kommendieren, erhielten dafür Schutz und Unterhalt und waren im Gegenzug zu Treue und Dienst verpflichtet. Ihren Status als Freie verloren sie durch die Kommendation nicht, das Königsgericht war weiter für sie zuständig. Die Kommendation geschah durch den sogenannten Handgang, das heißt, der künftige vassus legte seine gefalteten Hände in die seines Herrn, die dieser umschloss. Diese Geste macht das Verhältnis der beiden sehr deutlich.
- Das beneficium - schon im frühen Mittelalter wurde Land verpachtet, es kam aber auch vor, dass man Land ohne Gegenleistung verlieh, etwa unter Zwang oder um jemanden einen Gefallen zu tun. Man blieb dann zwar Eigentümer des Landes, war aber nicht mehr sein Nutznießer.
Erst aus der Verbindung dieser Institutionen und insbesondere als sich immer mehr Herren mit hoher sozialer Stellung kommendierten, entstand das Lehenswesen. Dabei blieb der Handgang, der zusammen mit dem Treueid später als homagium (lat.) hommage (franz.) oder mannschaft (dt.) bezeichnet wurde, bis ins 12. Jahrhundert der entscheidende rechtliche Akt. Erst mit der Verbreitung des Urkundenwesens wurde der Handgang vom Treueid, der sich viel besser schriftlich fixieren lässt, abgelöst.
Kommendationen kamen weiterhin in allen Schichten vor. In niederen Schichten entstand daraus die Grundherrschaft in hohen Schichten das Lehenswesen.
Die Vergabe von Lehen ersetzte oft auch den Arbeitslohn. Das war nötig, weil das Geldwesen im frühen Mittelalter für regelmäßige Zahlungen zu unterentwickelt war.
Entwicklung
Da die Dienste des Lehnsmannes insbesondere Kriegsdienste umfassten, wurde das Lehnswesen in der fränkischen Monarchie Jahrhunderte lang die Grundlage der Heerverfassung und der sozialen Organisation des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation. (siehe Personenverbandsstaat)
Dabei nahm nicht nur der König Vasallen auf, sondern dieses Verfahren wurde bald von weltlichen und geistlichen Großen nachgeahmt. Nach und nach bildete sich dann der Grundsatz der Erblichkeit der Lehen und der Zulässigkeit des Weitervergebens in Afterlehen aus. Letztere wurden 1037 von Konrad II. ebenfalls für erblich erklärt. So kam es, dass im 12. Jahrhundert bereits alle Herzogtümer und Grafschaften als Lehen vergeben waren.
Innerhalb dieser einzelnen geistlichen und weltlichen Territorien bestand aber wiederum ein vielgliederiges Lehnswesen.
Mit dem Sinken der kaiserlichen Macht entwickelte sich dann aus dem Lehnswesens die Landeshoheit der Reichsfürsten, so dass die schließliche Auflösung des Deutschen Reichs seine Wurzel zum Teil im mittelalterlichen Lehnswesen hat.
Übrigens blieb das Lehnswesens keineswegs auf das Gebiet des öffentlichen Rechts beschränkt, sondern zog in Deutschland auch die Privatrechtsverhältnisse ein, indem die verschiedenartigsten Gegenstände "ins Lehen gereicht" und die verschiedenartigsten Berechtigungen als lehnrechtliche konstituiert wurden.
In England wurde schon durch die Revolution von 1649 und dann durch eine ausdrückliche Verordnung Karls II. von 1660 der Lehnsverband beseitigt, ebenso in Frankreich durch die Beschlüsse der Nationalversammlung vom 4. und 5. August 1789.
In Deutschland wurden mit der Auflösung des Deutschen Reichs 1806 die vorhandenen Reichslehen teilweise allodifiziert, indem deren Inhaber souveräne Fürsten wurden. Bei anderen Reichslehen dagegen trat an die Stelle von Kaiser und Reich derjenige Landesherr als Lehnsherr, in dessen Gebiet das Lehnsgut gelegen war, indem die Lehnsträger mediatisiert wurden. Zudem entsagten in der Rheinbundsakte, Artikel 34 (der so genannte Verzichtsartikel), die verbündeten Fürsten gegenseitig allen Lehnrechten, welche dem einen bezüglich des Gebiets des anderen zustehen möchten. Innerhalb der einzelnen Territorien wurde in der Folge der Lehnsverband vielfach für ablösbar erklärt und so die Möglichkeit der Umwandlung des Lehens in volles Eigentum gegeben, so zuerst 1836 in Hannover. Darüber hinaus wurde die Errichtung neuer Lehen gesetzlich untersagt, zum Beispiel in Preußen durch das Gesetz von 1852, wie denn auch die deutschen Grundrechte von 1848 bestimmt hatten: "Aller Lehnsverband ist aufzuheben".
Auflösungserscheinungen
Ursprünglich war eine Lehensbindung ein lebenslanges Treueverhältnis, das nur der Tod beenden konnte. Es war auch unvorstellbar, dass man mehreren Herren Lehnsdienst leistete.
Mehrfache Vasallität entstand aber sehr rasch und lockerte die Treuepflicht des Lehnsmann natürlich erheblich. Wer mehreren Herren dienen muss, dient am Ende natürlich keinem.
Auch die Möglichkeit ein Lehen zu vererben, minderte die Eingriffsmöglichkeiten des Lehnsherrn und lockerte die persönliche Treuepflicht des Lehensmanns.
Überhaupt nahm die Bedeutung des Lehnsgutes immer mehr zu, die persönliche Treuepflicht trat immer mehr in den Hintergrund und am Ende war ein Lehen einfach ein Landgut, für das der Erbe eine bestimmte Zeremonie durchführen musste.
Wesentliche Grundsätze des Lehnrechts im Heiligen Römischen Reich
Im Allgemeinen wurde der Lehnsmann als Gegenleistung für seine Dienste mit Land ausgestattet. Es kam auch vor, dass er am Hof des Herrn Dienste versah, und dort verpflegt wurde. Meist diese sogenannten servi non cassati aber ein Lehen, sobald eines frei wurde.
Aber auch Ämter und Hoheitsrechte über ein bestimmtes Territorium (feuda regalia), konnten als Lehen vergeben werden. Auf diese Weise kam das Haus Thurn und Taxis an sein Postlehen.
Dazu kommen dann zahlreiche Lehen an Kirchensachen und kirchlichen Rechten, Kirchenlehen (Stiftslehen, feuda ecclesiastica), Beleihungen mit den mit einem Altar verbundenen Stiftungen (feudum altaragli).
Auch Barzahlungen aus dem Kronschatz oder Gewinne aus bestimmten Zöllen konnten als Lehen vergeben werden.
Begründung des Lehens
Investitur
Die Begründung eines Lehens geschah der Regel nach durch Investitur (constitutio feudi, infeudatio). In fränkischer Zeit geschah das durch den sogenannten Handgang im Mittelpunkt, d. h. der Lehnsmann legte seine gefalteten Hände in die Hände des Lehnsherrn, die dieser umschloss. Damit begab er sich symbolisch in den Schutz seines neuen Herrn. Seit Ende des 9. Jahrhundert wird dieser Akt durch einen Treueid ergänzt, bei dem meist eine Reliquie geleistet wurde. Der Eid sollte nicht nur die Bindung der Partner herstellen, sondern betonte, dass der Lehnsmann seinen Status als Freier nicht verlor, denn nur Freie konnten sich durch Eid binden.
Im 11. Jahrhundert gehörten zur Investitur das homagium (homage oder mannschaft) aus dem Handgang und einer Willenserklärung des Lehnsmanns. Eine Willenserklärung des Herrn konnte ebenfalls erfolgen, unterblieb aber oft. Anschließend folgte der Treueid und manchmal ein Kuss. Weil im Mittelalter zu einem Rechtsakt auch ein sichtbares Zeichen gehört, wurde symbolisch ein Gegenstand übergeben, dies konnte ein Stab oder eine Fahne sein, der König konnte auch sein Szepter überreichen (das er nach der Zeremonie natürlich zurück erhielt. Mit zunehmender Schriftlichkeit wurde über die Beleihung auch eine Urkunde ausgestellt, die mit der Zeit immer detaillierter die Güter auflistete, die der Lehnsmann erhielt.
Im Spätmittelalter wurde für die Belehnung eine Gebühr verlangt, die man häufig auf den Jahresertrag des Lehensgutes festsetzte.
Das Lehnsgut (Benefizium) das der Lehnsmann erhielt, konnte Eigenbesitz des Lehnsherrn sein, oder das Lehen eines anderen Herrn. Manchmal verkaufte oder schenkte auch der Lehnsmann seinen Besitz dem Herrn und empfing es dann als Lehen zurück (oblatio feudi). Meist geschah dies in der Hoffnung, der Herr könnte das Land besser bei einem Streit im Felde oder vor Gericht verteidigen. Dieser kaufte oder nahm das Geschenk an, weil er damit die Absicht oder Hoffnung verband, z.B. bisher unverbundene Lehnsgüter zu verbinden und dadurch seinen Einflussbereich z.B. auf die Gerichtsbarkeit oder die Besetzung von Pfarrerstellen zu mehren.
Rechtsbeziehung zwischen Lehnsherren und Vasallen
Seit dem 11. Jahrhundert wurden die Pflichten des Vasallen meist mit auxilium et consilium (Rat und Hilfe) beschrieben. Dabei bezieht sich Hilfe meist auf den Kriegsdienst, den der Vasall zu leisten hatte. Diese konnte unbeschränkt sein, d. h. der Vasall musste den Herrn in jedem Krieg unterstützen, oder er wurde zeitlich, räumlich und nach der Menge der ausgehobenen Soldaten beschränkt. Mit dem Aufkommen der Söldnerheere wurde das Aufgebot der Vasallen weniger wichtig und ihr Dienst wurde immer häufiger in Dienste bei Hof und in der Verwaltung umgewandelt. Consilium bedeutete vor allem die Pflicht, zu Hoftagen zu erscheinen
Insbesondere in England wurden die Kriegsleistungen in Geldleistungen verwandelt ("adäriert") und der englische König verwandte das Geld zur Finanzierung von Söldnern.
Auch zu Geldzahlungen konnte der Vasall verpflichtet sein, und zwar insbesondere um ein Lösegeld für den Kriegsgefangenen Herrn zu zahlen, beim Ritterschlag des ältesten Sohnes, für die Mitgift der ältesten Tochter und für die Fahrt ins Heilige Land.
Die Pflichten des Herren waren dagegen weniger genau umschrieben, sie waren mit der Übergabe des Lehens weitgehend abgeleistet, aber natürlich war auch der Herr zu Treue verpflichtet und musste seinen Vasallen darüber hinaus auch vor Gericht vertreten.
Der Lehnsherr konnte ferner von dem Vasallen bei Verlust des Lehens die Lehnserneuerung (renovatio investiturae) fordern und zwar sowohl bei Veränderungen in der Person des Lehnsherrn (Veränderungen in der herrschenden Hand, Herrenfall, Hauptfall, Thronfall) als auch bei Veränderungen in der Person des Vasallen (Veränderung in der dienenden Hand, Lehnsfall, Vasallenfall, Nebenfall). Letzterer musste binnen Jahr und Tag (1 Jahr 6 Wochen 3 Tage) ein schriftliches Gesuch (Lehnsmutung) einreichen und um Erneuerung der Investitur bitten; doch konnte diese Frist auf Nachsuchen durch Verfügung des Lehnsherrn (Lehnsindult) verlängert werden.
Partikularrechtlich war der Vasall dabei, abgesehen von den Gebühren für die Wiederbelebung (Schreibschilling, Lehnstaxe), zuweilen auch zur Zahlung einer besondern Abgabe (Laudemium, Lehnsgeld, Lehnsware, Handlohn) verpflichtet. Endlich konnte der Lehnsherr bei einer Felonie des Vasallen das Lehen durch die so genannte Privationsklage einziehen, Verschlechterungen des Gutes nötigen Falls durch gerichtliche Maßregeln verhüten und dritten unberechtigten Besitzern gegenüber das Eigentumsrecht jederzeit geltend machen.
Der Vasall hatte dem Lehnsherrn gegenüber ebenfalls den Anspruch auf Treue (Lehnsprotektion), und ein Bruch derselben zog für den Lehnsherrn den Verlust seines Obereigentums nach sich. Am Lehnsobjekt hatte der Vasall das nutzbare Eigentum.
Ökonomische Bewertung
Mit dem Lehnswesen ist eine weitgehende Monopolisierung des Landbesitzes und der Produktion verbunden. Das ökonomische Gewicht der Allodien nimmt bis zum Ende des Mittelalters tendenziell ab. Damit einher geht eine weitgehend ungehemmte und unproduktiv machende Ausbeutung der Bauern - sowohl der leibeigenen wie der freien, die in Form sowohl von Frondiensten wie Geld und Naturalabgaben dem Lehnsherren bereichern und dem Bauern kaum das Lebensminimum übrig lassen. Das Erwirtschaften von Überschüssen, mit denen neue Investitionen vorgenommen werden könnten, ist der Bauernklasse deshalb praktisch unmöglich.
Die Aristokratie und der geistliche Stand ihrerseits sind nicht genug an der Erwirtschaftung von Überschüssen (z.B. zur Vorratshaltung und zur Produktivitätssteigerung) und an Investitionen und Innovationen interessiert, sondern suchen sich in Luxusausgaben für Wohnung, Kleidung, Nahrung, Festen und Waffen gegenseitig zu überbieten, um mit Ansehn auch Macht zu verbinden. Verachtung der Arbeit und fehlendes technisches Verständnis lassen die Vorgänge und Produkte des Wirtschaftslebens aus Sicht des Adels nur als Beute ansehen. Sein Betätigungsfeld, Jagd und Kriegsführung, verursachen zudem erhebliche, nicht zuletzt auch wirtschaftliche Zerstörungen. Bewirken die Hetzjagden nicht selten beträchtliche Ernteverluste, nicht zuletzt weil Bauern die Treiber zu stellen hatten, die damit ihre Tätigkeiten auf Äckern und in Ställen vernachlässigen müssen, aber das Wild auf seinen Äckern nicht töten dürfen, so beruht die Kriegführung des Mittelalters zu einem erheblichen Maße auf der planmäßigen Vernichtung der wirtschaftlichen und sozialen Macht seiner Gegner durch Vergiftung von Brunnen, Brand und Vernichtung der Ernten, Bauwerke und Dörfer. Auch der Klerus, der die "vita activa" lehrt, ohne sie selbst zu praktizieren, verachtet dennoch das tätige Leben der Bauern und immitert mit seiner Sammlung von Pfründen, seiner Prachtentfaltung in Bauten, Festlichkeiten, Textilien, Gold- und Silbergegenständen seinerseits das Leben des Adels. Auch die Klöster, die sich mit Chroniken, Hagiographien und Bibliotheken beschäftigen, bringen dem "opus aedificiale", dem Bau und der Ausschmückung von Kirchen und Klöstern mehr Interesse, als der "ora et labora" entgegen. Handwerker und Künstler finden durch die Bauaktivitäten in der Gotik und die Kunstsammlungen des Klerus zwar Arbeit, die jedoch aus wirtschaftlicher Sicht keine produktiven Investitionen darstellen.