EURODAC
Bei Eurodac handelt es sich um eine europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken.
Rechtsgrundlagen
Eurodac wurde auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 63 S. 1 Nr. 1a EGV durch VO (EG) Nr. 2725/2000 am 11. Dezember 2000 geschaffen. Dies erfolgte im Rahmen der sog. Ersten Säule der Europäischen Union, die gem. Titel IV des EG-Vertrags für Asylfragen zuständig ist. Ziel ist es, die Anwendung des Dubliner Übereinkommens zu erleichtern.
Anwendungsbereich
Von jedem über 14 Jahre alten
- Asylbewerber,
- Drittausländer, der bei der illegalen Überschreitung einer Außengrenze eines Mitgliedsstaats angetroffen wird,
- sonstigen sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten aufhaltenden Drittausländer
werden Fingerabdrücke von allen zehn Fingern genommen. Es soll verhindert werden, dass ein Asylbewerber in mehreren Mitgliedsstaaten gleichzeitig einen Asylantrag stellt (sog. asylum-shopping).
Technischer Aufbau
Es wird eine Zentraleinheit gebildet, bei der alle Fingerabdruckdaten gespeichert werden. Auf diese kann im Rahmen eines sog. Hit/no hit-Verfahrens zugegriffen werden. Die genommenen Fingerabdrücke werden zusammen mit einer Kennnummer, dem Ort und Datum des Antrags, dem Geschlecht des Antragstellers und dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke vom eingebenden Staat an die zentrale Datenbank weitervermittelt. Die Zentraleinheit speichert diese Daten wiederum unter einer Kennnummer und unter Angabe des eingebenden Staats. Name und Adresse der betroffenen Person bleiben nur dem eingebenden Staat bekannt.
Bei Fingerabrduckdaten von Asylbewerbern (vgl. Art.4 ff. Eurodac-VO) werden diese Daten von der Zentraleinheit direkt mit vorhandenen Daten verglichen und bei einem Treffer die Daten an den Mitgliedsstaat mitgeteilt. Die Daten werden idR nach zehn Jahren gelöscht, eine vorzeitige Löschung erfolgt wenn der Betroffene die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates erhalten hat.
Bei Fingerabdruckdaten von Ausländern, die beim illegalen Überschreiten einer Außengrenze angetroffen worden sind (vgl. Art. 8 ff. Eurodac-VO) erfolgt eine Speicherung nur zum Vergleich mit später eintreffenden Daten über Asylbewerber. Es findet ansonsten kein Vergleich statt. Diese Daten werden nach zwei Jahren automatisch gelöscht.
Bei Fingerabdruckdaten eines sich illegal in einem Mitgliedsstaat aufhaltenden Ausländers (vgl. Art. 11 ff. Eurodac-VO) ist die Übermittlung in das Ermessen des Mitgliedsstaats gestellt. Ein Vergleich findet nicht mit Daten aus derselben Gruppe staat. Die Daten werden gelöscht, wenn die Ergebnisse des Vergleichs an die Mitgliedsstaaten übermittelt worden sind.
Datenschutz
Auf die Eurodac-VO anwendbar ist die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995. Weiterhin schützt in Deutschland das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 I, 1 I GG die Verarbeitung personenbezogener Daten, auf europäischer Ebene Art. 8 I der EMRK.
Die Verantwortung ist geteilt. Die Kommission ist verantwortlich für die Zentraleinheit, die Mitgliedsstaaten für die Bearbeitung und die Übermittlung der Daten, vgl. Art. 13 ff. Eurodac-VO.
Gemäß den Vorgaben der Richtlinie ist die Zweckbindung der Eurodac-VO zum DÜ sehr eng. Weiterhin wird auf nationaler Ebene eine unabhängige Kontrollinstanz eingefordert, in Deutschland ist dies unser Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Rechte der betroffenen Personen
Jede betroffene Person hat den Anspruch auf Unterrichtung über die Speicherung ihrer Daten und ggf. auf Löschung fälschlich gespeicherter Daten. Das Recht auf Löschung hat aber jeweils nur der eingebenden Staat, auch wenn der Antrag in jedem Mitgliedsstaat gestellt werden kann, vgl. Art. 18 ff. Eurodac-VO.
Quellen
Literatur
Schröder, Birgit: Das Fingerabdruckssystem EURODAC, ZAR 2001, 71 ff.
Funke-Kaiser, Michael: Europarecht im deutschen Verwaltungsprozess (20): Asyl- und Flüchtlingsrecht (1. Teil), VBlBW 2002, 409 ff.