Lohnsteuerklasse

Steuerklasse
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Bei Arbeitnehmern richtet sich der Lohnsteuerabzug nach der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse. Das Einkommensteuergesetz kennt sechs Lohnsteuerklassen. Soweit ein Arbeitgeber keine maschinelle Lohnabrechnung einsetzt, wird die Lohnsteuer anhand der im Fachbuchhandel erhältlichen Lohnsteuertabelle ermittelt. In der Lohnsteuertabelle ist für jede Lohnsteuerklasse und Lohnstufe die Lohnsteuer ausgewiesen, die der Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung vom Arbeitslohn einzubehalten hat. Auf der Lohnsteuerkarte bescheinigte Freibeträge werden vorher vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen. Die endgültige Steuerschuld wird aber erst nach Ablauf eines Kalenderjahres durch eine Einkommensteuerveranlagung festgestellt. Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Zuviel gezahlte "Lohnsteuer" wird zurückgezahlt; ist die festgesetzte Einkommensteuer höher, wird eine Nachzahlung fällig.

Bei Mitgliedern bestimmter Religionsgemeinschaften wird zusammen mit der Lohnsteuer die Kirchensteuer erhoben.

Lohnsteuerklasse I

Die Steuerklasse I (ggf. mit Zahl der Kinderfreibeträge) ist bei Arbeitnehmern einzutragen, die den Familienstand ledig oder verheiratet, verwitwet oder geschieden haben und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder Steuerklasse IV nicht erfüllt sind.

Lohnsteuerklasse II

Steuerklasse II ist bei einem verheirateten Arbeitnehmer auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, dessen Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder der von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, sowie bei einem unverheirateten Arbeitnehmer (einschließlich geschiedener oder verwitweter Arbeitnehmer), wenn diesem Arbeitnehmer der Haushaltsfreibetrag zusteht (§ 32 Abs. 7 EStG). Die Voraussetzungen für die Bescheinigung der Steuerklasse II liegen bei Arbeitnehmern vor, die nicht als Ehegatte oder Verwitweter in die Steuerklasse III, Steuerklasse IV oder Steuerklasse V einzureihen sind und einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens ein Kind erhalten, das zu Beginn des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in der inländischen Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet ist (gleichgültig, ob mit Haupt- oder Nebenwohnung).

Lohnsteuerklasse III

Die Steuerklasse III ist bei Arbeitnehmern einzutragen, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird ist.

Lohnsteuerklasse IV

Die Steuerklasse IV ist bei Arbeitnehmern einzutragen, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht. Das gilt nicht, wenn für einen Ehegatten eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgeschrieben

Lohnsteuerklasse V

Auf den Lohnsteuerkarten von Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, ist in der Regel die Steuerklasse IV zu bescheinigen. Für einen Ehegatten (Ehemann oder Ehefrau) ist aber eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V auszustellen (§ 38 b Nr. 5 EStG), sofern beide Ehegatten beantragen, den anderen Ehegatten im Kalenderjahr 2003 in die Steuerklasse III einzureihen.

Lohnsteuerklasse VI

Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis.