Gutachtenstil

Darstellung der rechtlichen Lösung erdachter Sachverhalte in Form des Justizsyllogismus
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Der Gutachtenstil ist eine Form der juristischen Fallbearbeitung. In der Praxis wird in der Regel der Urteilsstil verwandt.
Im Gutachtenstil wird zunächst die zu entscheidende "Frage" aufgeworfen, dann folgt die Definition des zu subsumierenden Begriffes daraufhin eine Wiederspiegelung des Sachverhaltes und die Wertung mit der abschließenden Beantwortung der zunächst aufgeworfenen "Frage".
Die "Frage" wird nicht als Frage, sondern als Aussagesatz im Konjunktiv (in der Regel im Irrealis) formuliert; andere Literaturmeinungen wollen einen indikativen Aussagesatz mit Konditionalgefüge an den Anfang setzen. Damit ist ein Gutachten schwierig zu gestalten, sodass es sprachlich ansprechend ist.

Ein Beispiel:

A hat B geschlagen. Er will nun Schadensersatz (die Behandlungskosten).



B könnte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen A aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB wegen der Körperverletzung haben. (Klassische Fügung des "Wer will was von wem woraus warum")
Nach § 823 Abs. 1 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer den Körper eines anderen widerrechtlich verletzt.

Hier wären jetzt Rechtfertigungsgründe und schließlich das Verschulden zu erörtern. Angenommen, beides wäre zu bejahen, dann folgt der Schlusssatz:

Somit ist A zum Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB verpflichtet.

Ggf. sind nun noch Einreden zu erörtern. Das Gutachten ist aber im wesentlichen abgeschlossen.


Siehe auch: Rechtswissenschaft