Zum Inhalt springen

Batterieverordnung (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 17. Januar 2008 um 16:31 Uhr durch 217.110.152.24 (Diskussion) (Weblinks). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Basisdaten
Titel: Verordnung über die Rücknahme
und Entsorgung gebrauchter
Batterien und Akkumulatoren
Kurztitel: Batterieverordnung
Abkürzung: BattV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2129-27-2-9
Ursprüngliche Fassung vom: 27. März 1998 (BGBl. I S. 658)
Inkrafttreten am: 3. April 1998
Letzte Neufassung vom: 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1486)
Letzte Änderung durch: Art. 7 G vom 9. September 2001
(BGBl. I S. 2331, 2332)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2002
(Art. 35 G vom 9. September 2001)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die deutsche Batterieverordnung soll den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien verringern, indem sie verbietet, dass bestimmte schadstoffhaltige Batterien in den Verkehr gebracht werden.

Weiterhin gibt sie vor, dass gebrauchte Batterien zurückgenommen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder nicht verwertbare Batterien gemeinwohlverträglich beseitigt werden, und dass Batterien mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden sollen.

Für Vertreiber von Starterbatterien legt Paragraph 6 der Batterieverordnung (BattV) zudem fest, dass diese ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro inklusive Umsatzsteuer erheben müssen, wenn beim Kauf keine Altbatterie zurückgegeben wird.

Mit der Batterieverordnung wurden die Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren und die Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 264 S. 51) in deutsches Recht umgesetzt.