Duldung (Aufenthaltsrecht)
Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine "vorübergehende Aussetzung der Abschiebung" von ausreisepflichtigen Ausländern, und stellt damit keinen Aufenthaltstitel dar. § 60 a Aufenthaltsgesetz regelt, wer eine Duldung erhält. Die Duldung dient ausschließlich dazu, dem Ausländer zu bescheinigen, dass von einer Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht für den genannten Zeitraum abgesehen wird. Mit der Duldung wird lediglich die rechtliche Situation eines Ausländers klargestellt, dessen gesetzliche vollziehbare Ausreisepflicht derzeit nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann. An eine Duldung können Auflagen geknüpft werden. Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers.
Erwerbstätigkeit
Die Duldung beinhaltet keine Arbeitserlaubnis, jedoch kann für die Zeit der Duldung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet werden. Nach § 10 Beschäftigungsverfahrensverordnung ist dies jedoch nur erlaubt, wenn dem Ausländer - nach Zustimmung der Agentur für Arbeit und einjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet - eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist.
Räumliche Beschränkung
Inhaber einer Duldung dürfen sich nach § 61 Aufenthaltsgesetz nur in ihrem Bundesland aufhalten. Der Aufenthalt und die Wohnsitznahme können in Einzelfällen weiter, z.B. auf einen Landkreis, beschränkt werden. Ab 28. August 2007 kann die Ausländerbehörde das Gebiet erweitern, wenn geduldete Personen eine Arbeitsberechtigung ohne Vorrangprüfung haben.
Sozialleistungen
Eine geduldeter Ausländer hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) 2 oder Sozialhilfe. Mit einer Duldung ist man immer im Bezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft (Gemeinschaftsunterkunft), Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird durch Sachleistungen gedeckt. Kann etwas nicht geleistet werden, wird es in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts werden leihweise zur Verfügung gestellt. Außerdem erhält jeder ausreisepflichtige Ausländer ab Beginn des 15. Lebensjahres (14 Jahre), monatlich 40 Euro. Nach 48 Monaten können Leistungen nach AsylbLG §2 in Anspruch genommen werden. Damit erhalten geduldete Ausländer Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB XII und bekommen somit die Leistung eines regulären Sozialhilfeempfängers incl. Krankenversicherung. Außerdem kann ab diesem Zeitpunkt eine eigene Wohnung bezogen werden. Die Pflicht zur Residenz in der Gemeinschaftsunterkunft endet ab diesem Zeitpunkt. Kinder- und Jugendhilfe kann ebenfalls in Anspruch genommen werden. Über das Asylbewerberleistungsgesetz besteht Krankenversicherungsschutz. Die Arztrechnungen muss das Sozialamt übernehmen. Da Asylbewerber, solange sie Leistungen nach AsylbLG §3 beziehen, keiner gesetzlichen Krankenkasse beitreten können, erhalten sie Leistungen wie Privatpatienten. Auch diese verhältnismäßig hohen Arztkosten müssen die Sozialämter tragen.
Bildung
Ein Anspruch auf die kostenfreie Teilnahme an einem Integrationskurs besteht nicht. Es ist aber möglich, für einen freien Kursplatz die Zulassungserlaubnis zu bekommen. Es gilt für alle Kinder und Jugendlichen (auch unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), auch geduldete, Schulpflicht: Grundschule und Sekundarstufe 1, bzw. Sonderschule, insgesamt 9 Jahre Vollzeitschulpflicht. Danach folgt die Berufsschulpflicht. Sie dauert bis zum Beginn des Halbjahres in dem die Schülerin/der Schüler volljährig wird. Wenn die Voraussetzungen (Zeugnisse, Deutschkenntnisse etc.) zur Aufnahme eines Studiums erfüllt sind und die Universität, bzw. Fachhochschule den Studienplatz erteilen, ist ein Studium mit einer Duldung möglich. Auch ist es möglich mit einer Duldung den Führerschein zu machen.
Aufenthaltserlaubnis
Nach dem neuen § 25 (5) des Aufenthaltsgesetzes kann die Duldung nach 18 Monaten in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden. Dies darf aber nur geschehen, wenn der Ausländer nicht selbst seine Ausreise behindert, etwa indem er es versäumt, sich einen Pass zu beschaffen.
Praxis
In der Praxis leben allerdings weiterhin annähernd 200 000 Geduldete in Deutschland, mehr als ein Drittel ist schon seit mindestens 10 Jahren geduldet. Viele der geduldeten Personen können nicht abgeschoben werden, da sie keinen Pass besitzen. Eine Abschiebung ist jedoch nur mit Pass möglich. Viele abgelehnte Asylbewerber verweigern, sich einen Pass austellen zu lassen, weil dadurch ihre Abschiebung vollzogen werden könnte. Auch geben viele Ausländer bei der Einreise falsche Personalien an und geben vor aus Ländern zu stammen, in denen ihnen Verfolgung droht. Diese Behauptungen werden meist durch Gutachter widerlegt. Das Asylverfahren wird durch die falsche Angaben der Personalien abgelehnt. Der nunmehr geduldete Ausländer wird zur Ausreise verpflichtet und aufgefordert. Eine Abschiebung kann nicht erfolgen, weil nicht bekannt ist aus welchem Land die Person wirklich stammt. Somit bleibt die Person als abgelehnter Asylbewerber in Deutschland. Seit der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006 besteht jedoch sogar für diese geduldeten Ausländer die Möglichkeit des Bleiberechts, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.aber dürfen auch nicht ne arbeits erlaubnis krigen oder ne einzige wohnung mit 18 sin gefordert bei elter zu wohnen wie ich zb ob wohl ne zwangs heirat mir droht dann die bähörden weißen dich zu obdachlosen heimen
Bleiberecht
Am 17.11.2006 einigten sich die Innenminister der Länder auf das Bleiberecht von rund 180.000-200.000 illegal zugewanderten Ausländern oder bereits abgelehnten Asylbewerbern auf einen Kompromiss. Demnach soll nun „geduldeten“ Ausländern, die mehr als sechs Jahre in Deutschland leben, ein dauerhaftes Bleiberecht eingeräumt werden, wenn sie bis 2009 eine Arbeitsstelle nachweisen können. Dabei werden durch den Kompromiss keine höheren Sozialleistungen anfallen. [1]
Österreich
Im Herbst 2007 musste der österreichische Verfassungsgerichtshof Bleiberechtskriterien mit Minimalstandards, um das Agieren der österreichischen Regierung und der Behörden wieder in menschenrechts- und verfassungskonforme Bahnen zu lenken, erlassen. Des Weiteren wurde vom VfGH angemerkt, dass bei fortgesetzter Unterschreitung dieses Minimalkriterien durch Regierung und Behörden Verurteilungen der Republik Österreich vor dem Europäischen Gerichthof für Menschenrechte sehr wahrscheinlich seien.[2][3]
Belege
- ↑ www.zeit.de - „Zuwanderung: Koalition einigt sich beim Bleiberecht“; www.handelsblatt.com - „Geduldete Ausländer müssen sich bewähren“
- ↑ Der Standard, 31.10.2007: Verfassungsgerichtshof legt Kriterien für Bleiberecht fest
- ↑ ORF, 31.10.2007: Bleiberecht - VfGH-Ohrfeige für Regierung
Weblinks
- Bleiberechtswiki mit unfangreichen Leitfaden für Flüchtlinge
- Aufenthaltstitel.de
- 1o-minütige Doku über Duldung auf zeit.de
Literatur
- Philipp A. Riecken: Die Duldung als Verfassungsproblem, 2006, Verlag Duncker & Humblot,