Verfolgungsverjährung (Deutschland)

Ausschluss der Strafverfolgung nach einem gesetzlich festgelegten Zeitraum
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Die ’’’Verfolgungsverjährung’’’ verhindert die weitere (Straf)Verfolgung einer bestimmten Tat. Die Verfolgungsverjährung ist von „Amts wegen“ zu beachten. Von besonderer Bedeutung ist die Verfolgungsverjährung in Straf- und Bußgeldsachen, lässt sie doch den Betroffenen straf- bzw. bußgeldfrei ausgehen. Zu beachten ist jedoch immer, dass in den einzelgesetzlichen Vorschriften meist vielfache Unterbrechungstatbestände stehen, die die Frist für die Verfolgungsverjährung verlängern.

Verfolgungsverjährung im Strafrecht

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 78 Abs. 3 StGB:

  1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
  2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
  3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
  4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
  5. drei Jahre bei den übrigen Taten.

Mord verjährt nie (§ 78 Abs. 2)

Der Beginn der Verjährungsfrist ist in § 78 a StGB, das Ruhen in § 78 b StGB und die Unterbrechung in § 78 c StGB geregelt.

Verfolgungsverjährung im Ordnungswidrigkeitenrecht

Die Verfolgungsverjährung im Ordnungswidrigkeitenrecht ist insbesondere im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen der Vielzahl der geahndeten Verstöße von besonderer Bedeutung. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 31 Abs. 2 OWiG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt:

  1. drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
  4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

Viele Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren allerdings bereits in drei Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG).

Unter bestimmten Voraussetzungen ruht die Verfolgungsverjährung (§ 32 OWiG).

Die Verfolgungsverjährung kann durch Maßnahmen nach § 33 OWiG unterbrochen werden. Nach einer Unterbrechung läuft die Verjährungsfrist neu. Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung kann durchaus aus Handlungen der Behörde bestehen, die dem Betroffenen nicht zur Kenntnis kommen. Daher ist immer eine Einzelfallprüfung, möglichst durch Akteneinsicht, geboten.

Verfolgungsverjährung in anderen Gesetzen

Der Begriff der Verfolgungsverjährung findet sich in einer Reihe von Gesetzen:

"Gesetz über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes" vom 21. Juni 2002

"Abgabenordnung" 1977 § 384

"Bundesnotarordnung" § 95a