Freiwillige Krankenversicherung

Möglichkeit in Deutschland für Erwerbstätige, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, sich in dieser zu versichern
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Die freiwillige Versicherung soll grundsätzlich dazu dienen, Menschen zu ermöglichen, sich weiter über die gesetzliche Krankenversicherung in einer Krankenkasse für den Fall der Krankheit abzusichern. Sie greift vor allem dann, wenn entweder eine vorher bestehende Versicherung in der Krankenkasse endet oder für Personen, denen der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht werden soll, weil sie durch eine Versicherungspflicht oder durch eine andere Versicherung nicht erfasst werden. Der Gesetzgeber verwendet hierfür den Begriff der „Versicherungsberechtigung“ (Vgl. Zweiter Abschnitt Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch, SGB V)

Die freiwillige Versicherung ist im § 9 des SGB V geregelt. Gemäß § 9 Abs. 1 können sämtliche Personen, die als Mitglied aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllen, der Versicherung freiwillig beitreten. Dabei ist unerheblich, aus welchem Grund die Pflichtmitgliedschaft bestand. Weiterhin können sich auch Personen, bei denen der Anspruch auf eine Familienversicherung erlischt bei Erfüllen der Vorversicherungszeit freiwillig versichern. Während eine Pflichtversicherung unabhängig vom Willen des Betroffenen zustande kommt, ist für die freiwillige Versicherung der Wille von entscheidender Bedeutung. Nur dann, wenn der Betreffende die Absicht schriftlich erklärt, kann eine Versicherung zustande kommen. Ausnahme bildet die Regelung zu den Arbeitnehmern, welche wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei werden. Wenn die betreffenden Arbeitnehmer nach Mitteilung seitens der Krankenkasse nicht ihren Austritt innerhalb von zwei Wochen erklären, setzt sich die zuvor bestandene Versicherung als freiwillige Versicherung fort.

Personenkreise

  • Mitglieder, deren Versicherungspflicht endet
  • Familienversicherte, deren Anspruch erlischt oder für welche Familienversicherung ausgeschlossen ist
  • Kinder, für welche eine Familienversicherung ausgeschlossen ist, weil die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 3 SGB V nicht erfüllt sind
  • (aufgehoben)
  • Schwerbehinderte (hier können die Krankenkassen unterschiedliche Regelungen haben, weil sie in der Satzung dazu Regelungen treffen)
  • Aus dem Ausland zurückgekehrte Arbeitnehmer
  • Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB Vversicherungspflichtig geworden sind, die aber nicht die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deswegen bis zum 31. März 2002 freiwillige Mitglieder waren
  • Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG leistungsberechtigten Ehegatten und Abkömmlingeinnerhalb von sechs Monaten nach verlegenen des ständigen Aufenthaltsortes in das Inland oder innerhalb von drei Monaten nach dem Leistungsbezug von Arbeitslosengeld II, wenn diese im Ausland gesetzlich krankenversichert waren
  • Personen, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen und nie zuvor in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Privaten Krankenversicherung versichert waren (innerhalb von sechs Monaten ab dem Jahresbeginn 2005)

Vorversicherungszeiten

Alle Zeiten einer Versicherung bei einer Krankenkasse, als Familienangehöriger, als Pflichtmitglied oder als freiwilliges Mitglied, gelten als Vorversicherungszeiten. Zeiten einer Mitgliedschaft, die aus einer Rentenantragstellung rühren (§ 189 SGB V) als auch Zeiten des nachgehenden Leistungsanspruchs (§ 19 SGB V) werden nicht anerkannt.

  • Für Mitglieder, deren Versicherungspflicht endet, kann auf Antrag die freiwillige Versicherung durchgeführt werden, wenn der Betreffende in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Monate, oder in den letzten 12 Monaten durchgängig 12 Monate gesetzlich krankenversichert war. Bei der Bildung der Rahmenfrist wird der Tag des Ausscheidens in die Frist einbezogen. (Beispiel: Ende der Beschäftigung und Ende Pflichtmitgliedschaft 13. März 2006; Rahmenfrist 14. März 2001 bzw. 14. März 2005)
  • Für Familienversicherte, deren Anspruch auf die Familienversicherung erlischt gelten dieselben Regelungen zur Vorversicherungszeit. Allerdings gilt hier diese auch als erfüllt, wenn der Elternteil, aus welchem sich Familienversicherung ableitet, die Vorversicherungszeiten erfüllt. Hier können eigene Versicherungszeiten aber nicht mit Zeiten des Elternteils zusammengerechnet werden.
  • (aufgehoben)
  • Für Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Sozialgesetzbuch – neuntes Buch, SGB IX gelten erweiterte Regelungen zur Erfüllung der Vorversicherungszeit. So wird die Vorversicherungszeit nicht gefordert, wenn der Schwerbehinderte aufgrund der Schwere seiner Behinderung nicht in der Lage war, diese Voraussetzung zu erfüllen. Schwerbehinderte können beitreten, wenn sie selbst, ein Elternteil oder ein Ehegatte in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren. Die Vorversicherungszeiten müssen nicht zusammenhängend verlaufen.
  • Aus dem Ausland zurückgekehrte Arbeitnehmer sind hier Personen, die vor Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland als Arbeitnehmer Mitglied einer Krankenkasse waren und deren Mitgliedschaft wegen Aufnahme der Beschäftigung im Ausland endete. Wenn diese Personen nach der Rückkehr innerhalb von zwei Monaten eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen, haben sie die Möglichkeit der Krankenkasse freiwillig beizutreten. Auch hier ist keine Vorversicherungszeit erforderlich.

Beitrittsfrist, Beginn und Ende

Der Beitritt muss innerhalb von 3 Monaten erklärt werden und muss schriftlich erfolgen. Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem Tag der auf das Ende der Pflichtversicherung oder Familienversicherung folgt, ansonsten mit dem Tag des Beitritts. Die freiwillige Versicherung endet durch schriftliche Kündigung, eine Pflichtversicherung (Vorrangversicherung) oder Tod.