Geflügelpestschutzverordnung

ehemalige deutsche Rechtsvorschrift zur Bekämpfung der Geflügelpest
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Die deutsche Geflügelpestschutzverordnung ist eine mittlerweile mehrfach geänderte Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zur Bekämpfung der Geflügelpest (speziell der so genannten Vogelgrippe). Sie beruht ebenso wie die bereits seit 1972 bestehende Geflügelpest-Verordnung auf dem Tierseuchengesetz.

Basisdaten
Titel: Verordnung über Untersuchungen auf die
Klassische Geflügelpest sowie zum Schutz
vor der Verschleppung der Klassischen
Geflügelpest
Kurztitel: Geflügelpestschutzverordnung
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Gefahrenabwehrrecht
Fundstellennachweis: 7831-1-41-36
Erlassen am: 1. September 2005 (BAnz. S. 13.345)
Inkrafttreten am: 4. September 2005
Letzte Änderung durch: Artikel 1 der Fünften Verordnung zur
Änderung der Geflügelpestschutz-
verordnung vom 10. Februar 2006
(BGBl. I S. 328)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
14. Februar 2006 (Artikel 2 der
Verordnung vom 10. Februar 2006)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung wurde am 1. September 2005 unter der Bezeichnung Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest von der damaligen Verbraucherschutzministerin Renate Künast erlassen und trat am 4. September 2005 in Kraft. Am 7. Dezember 2005 wurde sie verschärft und heißt seitdem Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest sowie zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpestschutzverordnung).

Die Verordnung war zunächst befristet. Die Befristung wurde am 10. Februar 2006 aufgehoben, sodass die Geflügelpestschutzverordnung jetzt unbefristet gilt.

Die Geflügelpestschutzverordnung verpflichtet die Jagdausübungsberechtigten, „das gehäufte Auftreten kranken oder verendeten wildlebenden Geflügels der zuständigen Behörde unter Angabe des Fundortes unverzüglich anzuzeigen“ (so genanntes Monitoring) und gegebenenfalls „Proben von erlegten Enten und Gänsen zur virologischen Untersuchung auf Influenza-A-Virus zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten“.

Am 7. Dezember 2005 erweiterte der Verbraucherschutzminister Horst Seehofer die Geflügelpestschutzverordnung um eine Fütterungsvorschrift für bestimmte Hausgeflügelarten: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse und die Vorschriften zur Durchführung von Geflügelschauen. Tauben blieben ausgenommen.

Darüber hinaus bestimmt die Geflügelpestschutzverordnung, dass überregionale Geflügelmärkte, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art nur durchgeführt werden dürfen, wenn der Veranstalter und die Aussteller bestimmte Auflagen erfüllen.

Verstöße gegen die Verordnung können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Stallpflicht

Ursprünglich regelte die Verordnung auch die so genannte Stallpflicht für Hausgeflügel. Die Stallpflicht ist jedoch mittlerweile in einer eigenen Verordnung, der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest, normiert.

Siehe auch