Der staatsrechtliche Begriff der Judikative (früher auch Jurisdiktion genannt) bezeichnet ausgehend von einer klassischen dreigliedrigen Gewaltenteilung neben Legislative und Exekutive die dritte Gewalt oder rechtsprechende Gewalt. Die Judikative wird vom Bundesverfassungsgericht, den Bundesgerichten und den Gerichten der Bundesländer ausgeübt.
In Rechtsstaaten wird die Judikative durch unabhängige Richter ausgeübt. Die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden.
Der Begriff Judikative ist nicht identisch mit den Begriffen Gerichtsbarkeit, Justiz oder Rechtspflege, die (staatsrechtlich betrachtet) zum Teil auch der vollziehenden Gewalt (Exekutive) zuzuordnen sind.
Siehe auch
- Presse – als Vierte Gewalt
- Lobbyismus – als Fünfte Gewalt