Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft

Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 8. Januar 2005 um 12:48 Uhr durch Matt1971 (Diskussion | Beiträge) (Kosmetik). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in Deutschland Amtsträger, die die Befugnis zur Anordnung und Durchführung von Maßnahmen der Strafverfolgung bei "Gefahr im Verzug" haben (§ 152 Abs. 1 GVG).

Die Befugnisse umfassen die

Beschuldigten (z.B. Blutprobenentnahme)(§ 81a StPO)

StPO])

Wer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist, bestimmt sich nach Landesrecht (Landespolizei, Forst, Jagd) bzw. Bundesrecht (BGS, Zoll). In der Regel sind dies die Polizeibeamte des mittleren und gehobenen Dienstes (teilweise auch des höheren Dienstes), bei der Finanzverwaltung des Bundes und der Länder sind dies die Zollsekretäre/Steuersekretäre bis zu Regierungsräten. Auch Förster und Jäger im öffentlichen Dienst gehören diesem Personenkreis an.

Ermittlungspersonen der Staatsanwalt sind demnach keine Mitarbeiter, sondern "Zuarbeiter" einer Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft muss im Gegensatz zu den Hilfsbeamten nicht um Hilfe ersuchen, sondern - da Herrin des Verfahrens - kann sie die Maßnahmen anordnen.

Der Begriff Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft wurde mit dem am 1. September 2004 in Kraft getretenen [http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl104s2198.pdf 1. Justizmodernisierungsgesetz] von Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft in Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft geändert. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

Nach der amtl. Begründung hatte die Änderung folgenden Anlass:

Der Begriff der „Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft“ wird der heutigen

Funktion der Polizei im Ermittlungsverfahren sprachlich wie tatsächlich nicht mehr gerecht. Zwar obliegt die Sachleitungsbefugnis im Ermittlungsverfahren weiterhin uneingeschränkt der Staatsanwaltschaft. Im Hinblick auf den inzwischen erreichten Aus- und Fortbildungsstand der Polizeibeamten und der daraus folgenden Tatsache, dass die Polizei aus einer lediglich untergeordneten Hilfsfunktion herausgewachsen ist, wird durch die Ersetzung des nicht mehr zeitgemäßen Begriffs der „Hilfsbeamten“ durch den Begriff „Ermittlungspersonen“ das heutige Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei zutreffend charakterisiert und der Ermittlungswirklichkeit Rechnung getragen. (Bundestags-Drucksache 15/3482, S. 25)