Haftbefehl

Anordnung des Staates, einen Menschen in Haft zu nehmen
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Der Haftbefehl ist nach deutschem Strafprozessrecht die von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft mögliche, formelle, schriftlich abzufassende Anordnung der Untersuchungshaft durch den Richter gegen einen Beschuldigten. Der Haftbefehl hat den Namen des Beschuldigten, die Straftat, der er verdächtigt wird, den Haftgrund und Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zu enthalten. Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekannt zu geben. Danach ist der Beschuldigte unverzüglich dem Richter vorzuführen, der darüber entscheidet, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls weiterhin vorliegen.


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