Textilkennzeichnungsgesetz
Vorschrift dafür, wie Textilien gegenüber dem Verbraucher deklariert werden müssen
Das Textilkennzeichnungsgesetz ist seit dem 25. August 1972 in Kraft. Es legt den Begriff Textil fest und schreibt eine Kennzeichnungspflicht gegenüber dem Endverbraucher vor.

Basisdaten | |
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Titel: | Textilkennzeichnungsgesetz |
Abkürzung: | TextilKennzG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | |
Ursprüngliche Fassung vom: | 1. April 1969 |
Inkrafttreten am: | 25. August 1972 |
Neubekanntmachung vom: | Gesetz vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285) |
Letzte Änderung durch: | Verordnung vom 14. November 2006 (BGBl. I S. 2642) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Gemäß Textilkennzeichnungsgesetz ist ein Textilerzeugnis ein Produkt, das zu mindestens 80 % seines Gewichtes aus textilen Rohstoffen hergestellt ist. Es definiert textile Rohstoffe als Fasern einschließlich Tierhaare, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen. Der Fasertyp – die Nennung des Markennamens alleine genügt nicht – und sein Mengenanteil am textilen Rohstoff müssen ausgewiesen sein. Pflegehinweise sind nicht vorgeschrieben.