Stromsteuergesetz (Deutschland)
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Stromsteuergesetz |
Voller Titel: | Stromsteuergesetz |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | StromStG |
FNA: | 612-30-1 |
Datum des Gesetzes: | 24. März 1999 (BGBl. I 1999 S. 378, 2000 I S. 147)) |
Inkrafttreten am: | 1. April 1999 |
Letzte Änderung durch: | Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) |
1. August 2006 (Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2006) |
Das Stromsteuergesetz (kurz:StromStG) ist ein deutsches Steuergesetz betreffend die Besteuerung des Stromverbrauchs. Das Gesamtaufkommen liegt bei 6,5 Mrd. € (2005). Die Stromsteuer gehört zu den so genannten Ökosteuern.
Steuerart
Die Stromsteuer ist eine durch Bundesgesetz geregelte Verbrauchsteuer. Die Verwaltung obliegt den Zollbehörden, das Aufkommen steht vollständig dem Bund zu.
Steuergebiet/Steuergegenstand
Besteuert wird der - im deutschen Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen am Hochrhein und ohne die Insel Helgoland) – getätigte Verbrauch von elektrischem Strom. Strom wird anhand der Position 2716 der kombinierten Nomenklatur definiert.
Einheit für die Berechnung ist die Megawattstunde, auf die ein Regelsteuersatz von 20,50 € erhoben wird.
Steuerbegünstigungen
Steuerbefreiungen
Für bestimmte Verwendungszwecke ist eine Befreiung von der Steuer vorgesehen:
- Strom aus erneuerbaren Energieträgern ist befreit, wenn er aus einem ausschließlich aus solchen Energieträgern gespeisten Netz entnommen wird. Erneuerbare Energieträger in diesem Sinne sind Wasser- und Windkraft , Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas und Biomasse. Keine erneuerbaren Energieträger sind Klärschlamm und Grubengas.
- Strom zur Verwendung bei der Stromerzeugung ist steuerfrei. Definitionsgemäß wird Strom dann zur Stromerzeugung entnommen, wenn er in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung und Rauchgasreinigung oder in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien zur Erzeugung von Strom verbraucht wird.
- Strom aus Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 2 Megawatt ist steuerfrei, wenn er vom Anlagenbetreiber in einem räumlichen Zusammenhang zur Entnahmestelle geleistet wird.
- Strom der in Notstromaggregaten und an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen erzeugt wird ist steuerfrei
Steuerermäßigungen
Steuerermäßigungen sind gesetzlich vorgesehen für:
- Strom für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr und für den Verkehr mit Oberleitungsbussen – der Steuersatz ist auf 11,42 EUR ermäßigt.
- Strom, der von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft zu betrieblichen Zwecken verbraucht wird, unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 12,30 EUR . "Betrieblicher Verbrauch" ist nicht nur der Verbrauch für die Produktion im engeren Sinne, sondern auch für betrieblichen Zwecke wie z.B. Beleuchtung, Heizung und den Betrieb von Büromaschinen.
Nicht ermäßigt ist in diesen Fällen die sog. Sockelverbrauchsmenge von 25 MWh je Kalenderjahr. Diese Menge ist mit dem Regelsteuersatz zu versteuern.
Unternehmen, die nicht ausschließlich eine Tätigkeit des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft ausüben, sind nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu klassifizieren.
Steuerentlastungen
1. § 10 StromStG
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes haben im Rahmen des so genannten Spitzenausgleichs neben der oben beschriebenen Steuerermäßigung einen zusätzlichen Anspruch auf eine Steuerentlastung (Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer), dessen Höhe sich an der Steuerbelastung einerseits und der Entlastung aus der Absenkung des Arbeitgeberanteils an den Rentenversicherungsbeiträgen andererseits orientiert.
Der Großteil der Einnahmen aus der Stromsteuer fließen in die Rentenkasse. Dadurch konnte der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeitragssätzen gesenkt werden (vor Einführung (1998): 10,15 % - nach Einführung (2007): 9,95 %.
Durch die Einführung der Stromsteuer hat der Arbeitgeber also neben der Belastung durch die Stromsteuer auch eine Entlastung in der Rentenversicherung erfahren. Be- und Entlastung werden miteinander verrechnet und die übrig bleibende Restbelastung zu 95 % vergütet. Im Ergebnis sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes daher so gut wie nicht mit Stromsteuer belastet.
Allerdings wurde der Wortlaut und damit die Berechnung der Entlastung zum 01.08.2006 geändert, vor allem, da der Beitragssatz zur Rentenversicherung von 9,75% (2006) auf 9,95%(2007) gestiegen ist.
Zum Verständnis: Je höher der aktuelle Beitragssatz zur Rentenversicherung ist, desto geringer ist die Entlastung in der Rentenversicherung für den Arbeitgeber seit dem Jahr 1998 (= Jahr vor Einführung der Stromsteuer). Da diese Entlastung innerhalb der Vergütungsberechnung ein Abzugsbetrag ist, erhöht sich der Vergütungsbetrag durch eine Erhöhung des RV-Beitragsatzes. Zwar soll durch die Einnahmen aus der Stromsteuer der RV-Beitragssatz möglichst niedrig gehalten werden, dies gelingt jedoch zunehmend nicht. Der neuerliche Anstieg auf 9,95% im Jahr 2007 (2006: 9,75%) würde also zu einer erhöhten Vergütung für die Unternehmen führen.
Da Unternehmen des Produzierenden Gewerbes jedoch bereits mit den Beitragssätzen des Jahres 2006 so gut wie keine Steuerbelastung mehr zu tragen hatten und eine gewisse Restbelastung gegeben sein soll, wird bei der Errechnung der Rentenversicherungsersparnis nun durch den neuen Wortlaut so getan, als ob der niedrigere Beitragssatz des Jahres 2006 noch gelten würde. Der Anstieg auf 9,95 % wird innerhalb der Berechnung also ignoriert.
2. § 9a StromStG
Nach § 9a StromStG können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für den Strom, welcher für bestimmte Prozesse und Verfahren verwendet wird, komplett von der Steuer entlastet werden. Diese Regelung existiert seit dem 01.08.2006 und ist mit dem oben beschriebenen § 10 StromStG kombinierbar, d.h., dass Strommengen welche nicht nach § 9a StromStG entlastungsfähig sind, nach § 10 StromStG entlastet werden können.
3. § 17 StromStV
Die Vergütung nach § 17 StromStV soll die Wettbewerbsfähigkeit des produzierenden Gewerbes wiederherstellen, welches z.B. als Mieter nur vollversteuerten Strom (in Höhe von 20.50€/MWh) von einem Vermieter beziehen kann, obwohl produzierende Gewerbe, die Ihren Strom direkt von Energieversorgungsunternehmen (EVU) beziehen, nur die begünstigte Steuer von 12.30€/MWh zahlen.
Das heißt, dass für solche benachteiligten Gewerbe eine Vergütung der „überzahlten“ Steuer von 8.20€/MWh stattfinden muss, um die Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. Diese Vergütung gilt jedoch erst, ab einer Verbrauchsmenge von 25 MWh im Jahr.
Beispiel: Bäckerei im Eingangsbereich eines Baumarkts
Ein Bäcker mietet in einem Baumarkt eine Fläche, um seinem Gewerbe nachzugehen. Der Baumarkt wiederum bezieht den Strom von einem Stromversorger, welcher für den gelieferten Strom den vollen Steuersatz von 20.50€/MWh in Rechnung stellt, da der Baumarkt nicht zum Produzierenden Gewerbe zählt.
Da der Baumarkt den Bäcker mit Strom versorgt, verlangt er von diesem, die Steuer ebenfalls in voller Höhe zu bezahlen. Somit ist der Bäcker im Baumarkt (Mietverhältnis) gegenüber anderen Bäckern im Nachteil, da er die volle Stromsteuer von 20.50€/MWh statt den begünstigten Satz von 12.30€/MWh zahlen muss. Aufgrund dieses Nachteils, besteht die Möglichkeit, dass der Bäcker im Baumarkt über § 17 der Stromsteuerverordnung den „überzahlten“ Steuerbetrag von 8.20€/MWh zurückerstatten (vergüten) lassen kann.
Der Ablauf der Anmeldung für die Vergütung sieht wie folgt aus:
- Ein Produzierendes Gewerbe prüft, ob es jährlich mehr als 25 MWh verbraucht
- Danach beantragt das Gewerbe die Vergütung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Link ist unten aufgeführt)
- Dieser Antrag gilt innerhalb eines Vergütungsabschnittes in dem der Strom, entnommen wurde. Vergütungsabschnitt ist ein Kalenderjahr. Das heißt, dass der abgegebene Antrag für das Jahr gilt, indem das produzierende Gewerbe den „überzahlten“ Steuerbetrag von 20.50€/MWh bezahlt hat.
- Der Antragsteller muss in diesem Antrag alle erforderlichen Angaben machen und Die höhe der Vergütung selbst berechnen.
- Diesen Antrag hat das Gewerbe dann bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Kalenderjahres beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
Antrag für die Stromsteuervergütung:
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/b0_verbrauchsteuern/d0_strom/e0_steuerbeguenstigungen/c0_steuerentlastungen/b0_17_stromstv/index.html
- dort den Vordruck „1417“ anklicken und den Antrag ausfüllen
In der Praxis sieht das wie folgt aus:
Der Bäcker der seine Fläche im Baumarkt mietet und 20.50€/MWh zahlt bekommt die Stromnebenkostenabrechnung für 2007 vom Baumarkt. Anschließend geht er auf den oben genannten Link, füllt den Antrag aus und berechnet seinen zu vergütenden Betrag. Bei der Berechnung muss er darauf achten erst nach der 25. MWh zu berechnen. Das sieht dann wie folgt aus wenn es sich insgesamt um 60 Megawattstunden im Jahr 2007 handelt:
Baumarktrechnung Stromsteuer:
60 Megawattstunden x 20.50€ = 1230,00€ (= gezahlte Steuer)
- ab der 25. Megwattstunde kann Vergütet werden:
60 MWh – 25 MWh = 35 MWh (= Vergütungsmenge)
35 MWh x 8.20€ = 287,00€ (Vergütungsbetrag)
Dieser Antrag gilt nun für das komplette Jahr 2007.
Der Bäcker hat dann die Möglichkeit bis zum Ende des Folgejahres (31. Dezember) diesen Antrag bei seinem zuständigen Hauptzollamt einzureichen, um die Vergütung anzumelden.
Das bedeutet: Da er die Rechnung für 2007 erhielt, kann er den Antrag bis zum 31.12.2008 einreichen. Auf dem Hauptzollamt wird der Antrag geprüft. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (wie z.B. produzierendes Gewerbe, Mieter oder Pächter, etc.) wird der Antrag bewilligt und die Vergütung ausgezahlt.
Somit ist das produzierende Gewerbe in einem Miet- oder Pächtverhältnis wieder wettbewerbsfähig und anderen produzierenden Gewerben, welche ihren Strom direkt von einem EVU beziehen gleichgestellt.
Steuerschuldner
Wer als Versorger Strom leisten oder als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnehmen will, benötigt eine Erlaubnis des Hauptzollamtes. Steuerschuldner ist in diesen Fällen der Erlaubnisinhaber.
Auch für die Fälle der Ermäßigung für das produzierende Gewerbe bzw. der Land- und Forstwirtschaft ist eine Erlaubnis des Hauptzollamtes vorgeschrieben. Aus praktischen Gründen wurde festgelegt, dass die gesamte Verbrauchsmenge zunächst vom Versorger mit dem ermäßigten Steuersatz von 12,30 EUR zu versteuern ist. Die Differenz zwischen dem Regelsteuersatz von 20,50 EUR und dem ermäßigten Steuersatz von 12,30 EUR beträgt 8,20 EUR für 1 MWh. Für diese Differenz (max. 25 MWh x 8,20 € = 205 €) wird das Unternehmen selbst Steuerschuldner und hat dafür eine Steueranmeldung abzugeben.
Letztverbraucher, die Ihren Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets beziehen werden zum Steuerschuldner, durch die Entnahme des Stroms im Steuergebiet.
Die Steuer entsteht auch dadurch, dass widerrechtlich Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist, wer widerrechtlich Strom entnimmt.
Ebenso kann die Steuer entstehen, wenn ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Strom mit ermäßigten Steuersatz bezieht (aufgrund einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme) und diesen begünstigten Strom an Dritte (rechtlich selbständige Einheiten)(weiter-)leistet, welche aber nicht berechtigt sind den Strom steuerermäßigt zu beziehen. Dieser Umstand ist vielen Erlaubnisinhabern nicht bewusst und führt teilweise zu enormen Steuernachforderungen im Falle eines Bekanntwerdens.
Letztlich entsteht die Steuer auch dadurch, dass Eigenerzeuger Strom zum Eigenverbrauch aus dem Netz entnehmen. Steuerschuldner ist der Eigenerzeuger.
Historische Entwicklung
Die Stromsteuer ist die zweit-jüngste Verbrauchssteuer in Deutschland. Im Rahmen des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform wurde sie erst am 01. April 1999 in Deutschland eingeführt. Mit dem Gesetz sollten finanzpolitische und umweltpolitische Zwecke verknüpft werden, denn zum einen war die Senkung der Sozialversicherungsbeiträge – Stichwort Lohnnebenkosten - geplant, während andererseits die Verbraucher durch die Einführung der Steuer zu Energiesparmaßnahmen gedrängt werden sollten. Auch die weitere Förderung der regenerativen Energien durch die entsprechende Steuerbefreiung war Ziel des Steuergesetzes.
Entwicklung der Steuersätze
Regelsteuersatz:
- 2000: 25,00 DM/MWh
- 2001: 30,00 DM/MWh
- 2002: 17,90 EUR/MWh
- ab 2003: 20,50 EUR/MWh
reduzierter Steuersatz für Nachtspeicherheizungen:
- 2000: 12,50 DM/MWh
- 2001: 15,00 DM/MWh
- 2002: 9,00 EUR/MWh
- ab 2003: 12,30 EUR/MWh
- Diese Steuerermäßigung ist ab dem 01.01.2007 nicht mehr existent!
reduzierter Steuersatz für Bahnstrom/Fahrbetrieb:
- 2001: 15,00 DM/MWh
- 2002: 9,00 EUR/MWh
- 2003: 10,20 EUR/MWh
- ab 2004: 11,42 EUR/MWh
reduzierter Steuersatz für produzierendes Gewerbe (oberhalb des Sockelverbrauchs):
- 2001: 6,00 DM/MWh
- 2002: 3,60 EUR/MWh
- ab 2003: 12,30 EUR/MWh