Pflichtexemplar

Exemplar einer Publikation, das an bestimmte Bibliotheken eines Landes abgegeben werden muss
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Im Sinne des Pflichtexemplarrechtes heißt ein Exemplar einer Veröffentlichung, das an bestimmte Bibliotheken abgegeben werden muss, Pflichtexemplar. Das Pflichtexemplarrecht ist in mehreren Bundes- und Landesgesetzen und Verordnungen sowie lokalen Durchführungsbestimmungen ausgestaltet.

Deutschland

Geschichte

In Deutschland baute der Börsenverein des Deutschen Buchhandels die nationalbibliothekarische Sammlung der 1912 gegründeten Deutschen Bücherei durch freiwillige Abgabe der Verleger auf, bis 1935 ein deutschlandweites Pflichtexemplargesetz verabschiedet wurde. Ebenso sammelte die 1946 in Westdeutschland gegründete Deutsche Bibliothek bis 1969 ohne eine bundesweite Pflichtexemplarregelung. Ab 1969 wurde in Deutschland die Abgabepflicht an die Deutsche Bibliothek mittels des Gesetzes über die Deutsche Bibliothek geregelt.

Dieses Gesetz liegt seit 29. Juni 2006 in einer Neufassung als Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) vor und bezieht "unkörperlichen Medienwerke (also Netzpublikationen)" ausdrücklich in den Sammelauftrag mit ein. Es findet hierbei eine Zweiteilung statt in sog. "Säulen", wobei in Säule 1 alle Verlagsveröffentlichungen, wissenschaftlichen, institutionellen und kulturellen Publikationen enthalten sind, in Säule 2 allgemeine Internetpublikationen. Während für Säule 1 die Ablieferungspflicht der Printmedien übernommen wurde, entweder durch direkte Ablieferungspflicht, oder auch durch spezielle Zugänge zum elektronischen Material, werden Internetquellen aus Säule 2 durch sog. "Harvestermethoden" und stichprobenartig von der Deutschen Nationalbibliothek gesammelt. Intranetquellen, also Firmeninterna, sind von diesem Sammelauftrag ausdrücklich ausgenommen.

Umfasste Medien

Das Pflichtexemplarrecht erstreckt sich auf fast alle öffentlich publizierten Printmedien und einige Non-Print-Medien (Filmmedien und Videos gehören z. B. in der Regel nicht dazu). Die vollständige Sammlung aller Publikationen und ihre Verzeichnung in der Nationalbibliografie, die vor 1912 auch von den großen Bibliotheken wie der Preußischen Staatsbibliothek nicht vollzogen wurde, stellt weitgehend sicher, dass auch Werke überliefert werden, die sich erst im Nachhinein als wertvoll erweisen (das erst mit einiger Verzögerung begonnene Sammeln von so genannter „Schundliteratur“ und neuer Medien, wie zum Beispiel Comics, Videos und Computerspielen, zeigt, dass dies nicht ohne Widerstände erfolgt).

Literatur

Eine Aufstellung über alle Pflichtexemplarbibliotheken und die historische Aufteilung der Pflichtexemplare enthält die Broschüre „Bibliotheken mit Pflichtexemplar in Deutschland“, Berlin: DBI 1995.

Schweiz

In der Schweiz besteht keine Regelung, welche Herausgeber zur Ablieferung von Pflichtexemplaren verpflichten würde. Die Schweizerische Nationalbibliothek hat stattdessen Verträge mit den Verlegern abgeschlossen. Graue Literatur wird jedoch nur lückenhaft erfasst.

Andere Länder

Das Pflichtexemplarrecht gibt es auch in anderen Ländern in verschiedener Form. Beispielsweise galt das Amerikanische Copyright bis vor einigen Jahren nur, wenn ein Exemplar des betreffenden Werkes an die Library of Congress gesandt wurde.

Siehe auch