Schulden

Zahlungsverpflichtung
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Im Zivilrecht bezeichnet Schuld die Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung. Aus zivilrechtlicher Sicht ist dieser Begriff wertneutral. Er bezeichnet eingegangene Verpflichtungen: so schuldet der Verkäufer einer Sache deren Übergabe und Eigentumsübertragung. Der Käufer schuldet im Gegenzug die Abnahme des Kauf-Gegenstands, die Zahlung des Kaufpreises (Bezahlung) und die Mitwirkung bei der Eigentumsübertragung (Annahme des Verkäufer-Antrags auf Abschluss eines Eigentumsübertragungs-Vertrags).

Der rechtliche Begriff „Schuld“ entspricht inhaltlich dem römisch-rechtlichen Begriff „obligatio“, und entstammt dem römischen Obligationenrecht, das die Regelung von Verpflichtungen zum Inhalt hatte. Im Deutschen wurde allerdings der Terminus Schuld verwendet, welcher von dem althochdeutschen „syllen“ (= „sollen“) abgeleitet ist. Der frühere (Dorf-) „Schulze“ war danach derjenige, der bestimmte, was getan werden „soll“. So trägt das zweite Buch des BGB, das sich mit Eingehung und Erfüllung von Verpflichtungen beschäftigt, die Überschrift Recht der Schuldverhältnisse. In der Schweiz hingegen heißt dieses Rechtsgebiet Obligationenrecht. Die Übertragung dieses Begriffs in den Bereich des Moralischen synonym zu „Sünde“ und in den Bereich des Strafrechts ist neueren Datums. („Der Schuldner ist nicht schuldig, der Gläubiger ist nicht gläubig.“)

Schuldner kann eine Privatperson ebenso wie ein Privatunternehmen oder der Staat sein (Staatsschulden). Die regelmäßige Rückzahlung der offenen Schulden wird Schuldendienst genannt.

Im Betrieb: Die Schulden bestehen aus dem gesamten im Betrieb arbeitendem Fremdkapital. Sie werden nach ihrer Fälligkeit ( = Dringlichkeit der Rückzahlung) angeordnet. Langfristige Schulden stehen deshalb oben.

Überschuldung

Von Überschuldung spricht man, wenn die Schulden des Kreditnehmers sein veräußerbares Vermögen bzw. pfändbares Einkommen übersteigen. Bei einer natürlichen Person ist eine Zahlungs-Überpflichtung gegeben, wenn die Zahlungsverpflichtungen mit dem Veräußerungs-Erlös ihres zwangsvollstreckungsrechtlich verwertbaren Vermögens (Zwangsvollstreckung) und den pfändbaren Beträgen Lohn- bzw. Gehaltspfändung der nächsten sechs Jahre voraussichtlich nicht erfüllt werden können. In einer solchen Situation besteht die Möglichkeit, ein gerichtliches Schuldenbefreiungs-Verfahren (Insolvenzverfahren) mit einer gerichtlichen Zahlungs-Entpflichtung (Schuldenbefreiung) nach einer sechs Jahre dauernden Treuhandzeit („Wohlverhaltensperiode“) zu beantragen. Hilfestellung bieten Rechtsanwälte oder landesrechtlich anerkannte Insolvenzberatungsstellen (Schuldnerberatung oder Resolvenzberatung).

Die Überschuldung von Unternehmen kann zu Betriebsschließungen, Fusion (Wirtschaft), Unternehmenszusammenschluss, Unternehmenskonzentration und Übernahmen Anlass geben.

Schuldenfalle

Die Tatsache, dass Schulden in der Regel verzinst werden müssen, kann einen Teufelskreis darstellen, wenn trotz regelmäßiger Zahlung die Schulden nicht abgebaut werden können.

In früheren Zeiten gerieten Dauerschuldner auf diese Weise in Schuldknechtschaft, Leibeigenschaft oder Sklaverei.

In manchen Ländern sind Schulden erblich, sodass ganze Familien über mehrere Generationen hinweg in Leibeigenschaft bzw. Sklaverei gehalten werden.

Schuldenarten in öffentlichen Haushalten

Im öffentlichen Rechnungswesen unterscheidet man unter anderem zwischen rentierlichen Schulden, zu deren Abtragung einschlägige besondere Einnahmen aus Gebühren, Beiträgen, Zuschüssen oder Mieten zur Verfügung stehen, und unrentierlichen Schulden, die aus allgemeinen Haushaltsmitteln bedient werden müssen. Diese Unterscheidung ist insofern von Bedeutung, als eine hohe rentierliche Verschuldung die Handlungsfähigkeit eines Haushälters kaum einschränkt, eine hohe unrentierliche Verschuldung jedoch sehr wohl.

Verschuldungsverbot für öffentliche Haushalte

Wegen des Dilemmas, das sich durch die hohe Verschuldung vieler öffentlicher Haushalte im Zusammenhang mit dem Schuldenfallen-Teufelskreis ergeben hat, mehren sich Stimmen, die laut über die Möglichkeit, Notwendigkeit und Wirksamkeit eines Verschuldungsverbots nachdenken. Dabei zeigt sich, dass nur eine verfassungsrechtliche Fixierung für wirksam, gleichzeitig aber auch für problematisch gehalten wird, da in Zeiten schlechter Konjunktur unter Umständen allein zur Erfüllung von Pflichtaufgaben (beispielsweise Sozialleistungen) schon eine Kreditaufnahme erforderlich sein könnte.

Siehe auch