Kriegsdienstverweigerung

demokratisch geschütztes Bürgerrecht nicht an Kriegshandlungen teilzunehmen
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Kriegsdienstverweigerung (KDV) ist die bewusste Entscheidung einer Person, nicht am Kriegsdienst eines Staates teilzunehmen. Wird dazu in Nichtkriegszeiten schon der Wehrdienst als Ausbildung zum Kriegsdienst abgelehnt, spricht man auch von Wehrdienstverweigerung. Bezieht sich diese Entscheidung auch auf Ersatzdienste, spricht man von Totalverweigerung. Beides hat dort, wo eine gesetzliche Wehrpflicht gilt, unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen. Wo es ein Recht auf KDV gibt, ist dieses oft an bestimmte Verfahren und Auflagen gebunden.

Geschichte

Spätantike

Im Christentum der ersten beiden Jahrhunderte galt der Militärdienst mit dem Getauftsein meist als unvereinbar. Bei fast allen Theologen der Patristik findet man deshalb kritische Aussagen zum Soldatendienst, so bei Tertullian. Die Traditio Apostolica, eine frühchristliche Gemeindeordnung (um 200 n. Chr.), formuliert als Anforderung an die Taufbewerber (Katechumenen) im Satz 16:

Ein Soldat, der unter Befehl steht, soll keinen Menschen töten. Erhält er dazu den Befehl, soll er diesen nicht ausführen, auch darf er keinen Eid leisten. Ist er dazu nicht bereit, soll er abgewiesen werden. […] Der Katechumene wie auch der Gläubige, der Soldat werden will, muss abgewiesen werden, weil er Gott verachtet hat.

Während der Christenverfolgungen im Römischen Reich unter Kaiser Diokletian verweigerten viele Christen den Kriegsdienst, z.B. der Märtyrer Maximilian, der am 12. März 295 hingerichtet wurde.

Die Konstantinische Wende (ab 313) und die Erhebung des orthodoxen Christentums zur römischen Staatsreligion (380) drängten den ursprünglichen christlichen Pazifismus rasch in den Hintergrund; nun galt KDV eher als Ausnahme, die von Staat und Kirche gemeinsam abgelehnt und später rigoros verfolgt wurde. Die zuerst von Augustinus von Hippo formulierte kirchliche Lehre vom Gerechten Krieg rechtfertigte den Kriegsdienst von Christen und Nichtchristen. Sie blieb in zahlreichen Modifizierungen und Erweiterungen bis heute die maßgebende ethische Basis der Großkirchen für ihr Verhältnis zu Wehrdienst und Militäreinsatz.

Mittelalter

Hauptartikel: Friedenskirche (Konfession)

Im Mittelalter war KDV eine seltene Haltung unbedeutender Minderheiten. Nur vom Papsttum und katholischen Herrschern als Ketzer verfolgte christliche Randgruppen wie die Katharer und Waldenser folgten ihr.

In der Reformationszeit kamen die Böhmischen Brüder und Teile der Täuferbewegung hinzu, darunter die Hutterer, Mennoniten, Quäker und Brethren („Brüder“). Ihre KDV zwang etwa die Mennoniten noch im 20. Jahrhundert zu großen Wanderungsbewegungen, die sie über Russland in die USA und von dort nach Kanada und Südamerika führten. Nur in einzelnen Regionen wie dem Herzogtum Schleswig-Holstein erlaubte der Herzog ihnen 1623 die Nichtteilnahme am Waffendienst; auch Friedrich der Große sicherte den preußischen Mennoniten gegen ein Jahresentgelt von 5000 Talern die „ewige“ Befreiung von der Kantonalspflicht zu. Dafür wurden ihre Niederlassungs- und Bodenerwerbsrechte regional vielfach beschränkt.

Neuzeit

Von christlichen Pazifisten wie den Quäkern beeinflusst, entstanden seit 1815 zuerst in den USA, Großbritannien und der Schweiz sogenannte Friedensgesellschaften, die auch die KDV als eine unter mehreren Möglichkeiten zur Durchsetzung einer internationalen Friedens- und Völkerrechtspolitik bejahten. Die etwas später entstandenen Friedensgesellschaften der Staaten Kontinentaleuropas dagegen lehnten die KDV bis 1914 meist ab. Dort praktizierten sie nur Sekten wie die Adventisten, Dobruloborzen, Dubochorzen, Evangelisten oder Molkianer. In Russland kamen die Tolstojaner hinzu. All diese Gruppen blieben aber zahlenmäßig unbedeutend und ohne Einfluss auf staatliche Politik.

Politische Wirkung erhielt die KDV im Zusammenhang der wachsenden europäischen Arbeiterbewegung. Die frühe Sozialdemokratie war theoretisch entschlossen, einen Krieg der europäischen Hegemonialmächte zu verhindern oder wenigstens nicht mitzutragen. Entsprechende Beschlüsse traf die Sozialistische Internationale wiederholt, besonders in den Jahren 1907, 1912 und 1913. In der zweiten Balkankrise, als der gesamteuropäische Krieg bereits absehbar wurde, organisierte die SPD Massenkundgebungen als Protest gegen den drohenden Krieg. Bei einer solchen Demonstration rief Rosa Luxemburg hunderttausende Zuhörer am 24. September 1913 in Frankfurt am Main zur Verweigerung von Kriegsdiensten, Widerstand gegen die Kriegsvorbereitung und Befehlsverweigerung im Kriegsfall auf:

Wenn uns zugemutet wird, die Mordwaffe gegen unsere französischen oder anderen Brüder zu erheben, dann rufen wir: 'Das tun wir nicht!'

Daraufhin wurde sie der Aufwiegelung zum Ungehorsam gegen die Obrigkeit angeklagt und am 20. Februar 1914 zu zunächst einem Jahr Gefängnis verurteilt. Sie blieb mit kurzer Unterbrechung von wenigen Wochen bis zur Novemberrevolution 1918 in Haft.[1]

Der Erste Weltkrieg drängte pazifistische und antimilitaristische Gruppen noch stärker in die Defensive und verringerte ihre Mitgliedszahlen erheblich. Die Deutsche Friedensgesellschaft lehnte die KDV strikt ab. Nur einzelne Intellektuelle, wenige Anarchisten und etwa 50 Adventisten verweigerten im August 1914 die Einberufung zum Militär in Deutschland. Sie wurden deswegen als Geistesgestörte inhaftiert oder - häufiger - zu schweren Zuchthausstrafen verurteilt, die einige von ihnen nicht überlebten. Auch in anderen Staaten Europas verweigerten Einzelne zwischen 1914 und 1918 den Kriegsdienst. Aber nur in Großbritannien entstand eine organisierte Verweigerungsbewegung daraus, die politisch wirken wollte: die No conscription fellowship. Der radikale Flügel dieser Gruppierung verweigerte als Absolutisten auch jeden Ersatzdienst; diese frühen Totalverweigerer wurden besonders oft Opfer gerichtlich verhängter hoher Strafmaße.

Doch diese Bewegung erreichte, dass KDV aus ethischen und religiösen Gewissensgründen auch in anderen europäischen Staaten nach Kriegsende erstmals eine gewisse Anerkennung als individuell mögliche, nicht generell staatsfeindliche und strafbare Haltung erhielt. Dafür wurden in Skandinavien, den Niederlanden und der UdSSR ab 1918 Ausnahmegesetze geschaffen. 1921 entstand in Bilthoven die internationale Verweigererorganisation Paco, die sich 1923 in War Resisters International (WRI, deutsch Internationale der Kriegsdienstgegner) umbenannte. Bis 1939 wuchs ihre Mitgliedschaft langsam, aber stetig auf 54 Sektionen in 24 Ländern an. Diese unterstützen Verweigerer moralisch und finanziell, bekämpfen aber auch die allgemeine Wehrpflicht und streben die politische Beseitigung von Kriegsursachen an.

In Deutschland wandte sich der radikalere Flügel der DFG nun der KDV zu. Man begriff diese wie der Bund der Kriegsdienstgegner (BdK), der Kreis jungjüdischer Pazifisten und die Großdeutsche Volksgemeinschaft als Mittel zur Kriegsverhütung: oft zusammen mit linksgerichteten Antimilitaristen wie der 1926 von Kurt Hiller gegründeten Gruppe revolutionärer Pazifisten (GRP), die dazu auch Generalstreiks befürworteten. Nach Deutschlands Beitritt zum Völkerbund spaltete die Frage, wie sich die KDV zur notfalls militärischen Durchsetzung des Völkerrechts verhalte, die damalige Friedensbewegung. Doch auch die gemäßigten Pazifisten erkannten die KDV nun als legitime individuelle Möglichkeit an. 1927/28 sammelte die DFG etwa 224.000 Selbstverpflichtungen zur KDV bei einer befürchteten erneuerten Wehrpflicht. Dies blieb politisch jedoch fast wirkungslos, da der Versailler Vertrag deutsche Wiederaufrüstung begrenzte.[2]

Zur Konferenz in Lyon am 1. August 1931, dem deutschen Antikriegstag, begrüßte Albert Einstein die Delegierten der WRI aus 56 Ländern mit den Worten:

Ich wende mich an Sie,... weil Sie diejenige Bewegung vertreten, die am sichersten die Abschaffung des Krieges verbürgt. Wenn Sie klug und mutig handeln, können Sie die wirksamste Gemeinschaft in der größten aller menschlichen Bestrebungen werden. Die Männer und Frauen, die Sie vertreten, können zu einer größeren Weltmacht werden als das Schwert. Alle Nationen der Welt sprechen von Abrüstung. Sie müssen sie lehren, mehr zu tun, als bloß davon zu sprechen. Die Völker müssen den Staatsmännern und Diplomaten die Abrüstung aus der Hand nehmen. Die Völker müssen die Abrüstung selbst verwirklichen.

Zeit des Nationalsozialismus

Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten 1933 wurden die pazifistischen Organisationen verboten und viele ihrer führenden Persönlichkeiten in Konzentrationslager inhaftiert. Dennoch gab es im Dritten Reich seit Wiedereinführung der Wehrpflicht 1935 etwa 8.000 Verweigerer, davon etwa 6.000 unter den Zeugen Jehovas, die übrigen unter Adventisten, Katholiken, Protestanten und Quäkern, nur sehr selten unter Nichtchristen.[3]

Die Bekennende Kirche verpflichtete ihre Mitglieder bei ihrer Gründung 1934 auf Glaubensgehorsam zu Jesus Christus im Widerspruch zu totalitären Staatsforderungen, trug aber den Polenfeldzug zusammen mit den Deutschen Christen geschlossen mit. Eine der wenigen Ausnahmen war der evangelische Christ Hermann Stöhr, der am 2. März 1939 seine Einberufung zu einer Wehrübung mit Bezug auf Mt 26,53 EU verweigerte:

Mir mit meinem Volk sagt Christus: 'Wer das Schwert nimmt, soll durchs Schwert umkommen'...So halte ich die Waffenrüstungen meines Volkes nicht für einen Schutz, sondern für eine Gefahr. Was meinem Volk gefährlich und verderblich ist, daran vermag ich mich nicht zu beteiligen.

Stöhr, von der BK-Leitung heftig gerügt, wurde am 31. August 1939 von der deutschen Feldpolizei verhaftet und am 10. Oktober wegen Fahnenflucht zu KZ-Haft, am 16. März 1940 wegen Wehrkraftzersetzung zum Tod verurteilt und am 21. Juni geköpft.[4]

Max Josef Metzger und Franz Reinisch waren die einzigen deutschsprachigen katholischen Priester, die in der NS-Zeit den Kriegsdienst verweigerten. Metzger hatte schon 1933 vor einem neuen Weltkrieg gewarnt und Hitler 1942 in einem nicht abgesandten Brief zum Rücktritt aufgefordert. Er wurde deshalb am 27. April 1944 als „für alle Zeit ehrloser Volksverräter“ hingerichtet. Der Österreicher Reinisch hatte den Soldateneid 1938 als Verbrechen abgelehnt und wurde am 21. August 1942 hingerichtet. Aus der von Metzger 1935 gegründeten Christkönigsgesellschaft gingen sieben katholische Totalverweigerer hervor: Franz Jägerstätter, Michael Lerpscher, Richard Reitsamer, Joseph Ruf und Ernst Volkmann wurden zwischen 1940 und 1944 hingerichtet, Josef und Bernhard Fleischer überlebten knapp. Kein Bischof trat für sie ein, alle lehnten jedes Gnadengesuch für als „Wehrkraftzersetzer“ angeklagte Verweigerer ab.[5]

Bundesrepublik Deutschland

Grundrecht

Wegen der Erfahrungen aus zwei Weltkriegen garantiert das 1949 verabschiedete Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in Artikel 4, Absatz 1:

Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

Daraus folgert Absatz 3:

Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die KDV ist also ein Grundrecht im Rahmen der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit. Die Bundesrepublik Deutschland war der erste Staat der Welt, der diesem Recht Verfassungsrang einräumte, und zwar historisch und sachlogisch vorrangig gegenüber einer künftigen Landesverteidigung, die damals weder als Grundrecht noch als nachgeordnetes Bundesgesetz ins Auge gefasst wurde.

Verhältnis zur Wehrpflicht

In den ersten Nachkriegsjahren war die Losung Nie wieder Krieg! unter den Deutschen breit verankert, so dass eine Wiederbewaffnung den meisten undenkbar schien und abgelehnt wurde. Typischer Ausdruck dieser Haltung war Wolfgang Borcherts Gedicht Dann gibt es nur eins! Sag NEIN!, das alle Berufsgruppen zur Verweigerung jeder Art von Kriegsbeteiligung aufrief.[6]

Ab August 1950 änderte Konrad Adenauers Kurs auf Einbindung der Bundesrepublik in ein militärisches Westbündnis die Prioritäten. In der Bundestagsdebatte um einen westdeutschen Wehrbeitrag am 8. November 1950 vertrat der Abgeordnete Hans-Joachim von Merkatz von der Deutschen Partei eine Umdeutung des KDV-Grundrechts:

Diese Bestimmung kann nur einen Sinn haben, wenn man von der logischen Voraussetzung ausgeht, dass sogar die Begründung der Kriegsdienstpflicht nach dem Grundgesetz möglich und zulässig ist.

Nach der Gründung der Bundeswehr 1955 wurde das KDV-Grundrecht mit dem ersten Wehrpflichtgesetz 1956 und seinen späteren Novellierungen stark eingeschränkt und faktisch zur Ausnahme von der Regel des Militärdienstes herabgestuft. Die an sich selbstverständliche Inanspruchnahme eines Grundrechts wurde nur in diesem Fall von einer behördlichen Überprüfung („Gewissensprüfung“) durch ein Antragsverfahren abhängig gemacht. Dennoch stieg die Zahl der Verweigerer seither allmählich an, besonders stark 1968. Bis 1983 betrug sie etwa zehn Prozent eines Musterungsjahrgangs.

1969 versuchte das Bundesverwaltungsamt, die Kriegsdienstverweigerer unter anderem in Schwarmstedt zu kasernieren. Zu dieser Zeit wohnten die Zivildienstleistenden noch bei den Dienststellen. Nach einem bundesweiten Streik der Zivildienstleistenden zu Ostern stellte das Amt seine Bestrebungen ein. Nach und nach vermehrte sich die Anzahl von Zivildienstleistenden, die zu Hause schliefen und jeweils nur zum Dienst (wie andere Menschen zur Arbeitsstelle) anreisten, sogenannter Heimschläfer.

Da Art. 4, Abs. 3 ausdrücklich vom Kriegsdienst mit der Waffe spricht, ist die Heranziehung zu waffenlosen Diensten bei der Bundeswehr gesetzlich nicht ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch klar, dass das Grundrecht auf KDV die gesetzliche Wehrpflicht insoweit einschränkt, dass es auch das Recht auf Wehrdienstverweigerung beinhaltet:

Es ist bezweifelt worden, ob angesichts dieses Wortlauts der Dienst mit der Waffe im Frieden, die Ausbildung mit der Waffe, verweigert werden dürfe. Die Frage ist zu bejahen.
Durch den Art. 12,2 GG wird aber der Art. 4 dahin verdeutlicht, daß er jedenfalls nunmehr - d. h. nach Einführung der allgemeinen Wehrpflicht - das Recht umfaßt, den Dienst mit der Waffe schon im Frieden zu verweigern. Das ist auch sinnvoll - nicht nur, weil der Staat kein Interesse daran haben kann, Wehrpflichtige mit der Waffe auszubilden, die im Kriegsfall die Waffenführung verweigern werden, sondern auch vom Standpunkt des Einzelnen aus, dem eine Ausbildung nicht aufgezwungen werden darf, die einzig den Zweck hat, ihn zu einer Betätigung vorzubereiten, die er aus Gewissensgründen ablehnt.[7]

KDV-Prüfungsverfahren

Bis zum 30. Juni 1983 sah das mehrstufige Prüfungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer in der Bundesrepublik eine Anhörung des Antragstellers zwingend vor. Er wurde in den ersten zwei Verfahrensstufen durch vom Kreiswehrersatzamt aufgestellte Gremien - Prüfungsausschuss und Prüfungskammer - mündlich zu seinem Antrag befragt. Bei Ablehnung durch diese Instanzen blieb ihm ein Revisionsantrag beim Verwaltungs- bzw. anschließend beim Bundesverwaltungsgericht. Bis 2006 war eine solche Anhörung auch bei Verweigerern, die ihren Wehrdienst schon abgeleistet hatten oder aus ihm heraus verweigerten, die Regel.

Nach der heute gültigen Fassung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) vom 9. August 2003 entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst ohne reguläre Anhörung über einen schriftlichen KDV-Antrag. Die Antragstellung entbindet nicht von der Pflicht, sich zur Erfassung zu melden und zur Musterung vorzustellen, schiebt aber die Einberufung zum Wehrdienst bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrags auf oder hebt sie im Fall seiner rechtsgültigen Anerkennung ganz auf.

Antrag

Um den Kriegsdienst zu verweigern, kann man jederzeit einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (kurz KDV) beim zuständigen Kreiswehrersatzamt stellen. Dieser wird dann an das Bundesamt für den Zivildienst weitergeleitet, das über ihn entscheidet. Der Antrag kann auch zur Niederschrift eingereicht werden; dazu gibt es meist vorgefertigte Formulare, die nur noch unterschrieben werden müssen.

Für Form und Inhalt der Begründung gibt es keine Vorschrift; in jedem Fall muss ein Hinweis auf Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes im Antrag enthalten sein. Ein tabellarischer Lebenslauf und eine schriftliche Darlegung der Gewissensgründe ist beizufügen oder nachzureichen. Bis 2004 gehörte auch ein polizeiliches Führungszeugnis dazu; dieses holt das Bundesamt heute nur noch bei begründeten Zweifeln selbst ein. Auch eine mündliche Anhörung führt es heute nur bei begründeten Zweifeln an der Wahrheit der Gewissensgründe durch.

Ein KDV-Antrag hat nur vor der Einberufung aufschiebende Wirkung, z.B. wenn er direkt bei der Musterung eingereicht wird. Wer nach der Einberufung verweigert, kann zur Bundeswehr eingezogen werden, bis über den Antrag endgültig entschieden worden ist. Allerdings wird dann meist auf eine militärische Ausbildung des Antragstellers verzichtet, und dieser wird bis zur Anerkennung seines Antrags vom Dienst befreit. Im Verteidigungsfall hindert ein Antrag nicht an der Einberufung.

Beratung für Kriegsdienstverweigerer bieten vielerorts die jeweiligen Beauftragten der christlichen Kirchen und die Deutsche Friedensgesellschaft-Vereinigte Kriegsdienstgegner. Letztere unterstützt auch Totalverweigerer.

Anerkennungsgründe

Nur Gewissensgründe werden als zulässige Gründe für einen KDV-Antrag anerkannt. Als Gewissensentscheidung ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts „jede ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien 'Gut' und 'Böse' orientierte Entscheidung anzusehen, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.“ [8] Dies gilt nicht nur für prinzipielle Pazifisten, sondern auch für Personen, die den Kriegsdienst in einer aktuellen Situation nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können und dazu historisch-politische Gründe anführen. Nicht anerkannt wird allerdings die rein politisch begründete Ablehnung eines bestimmten Krieges, einer bestimmten Kriegsart oder eines Krieges mit bestimmten Waffenarten.[9]

Das Bundesamt für Zivildienst schreibt:

nach § 2 Abs. 2 Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) ist ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eine persönliche und ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung beizufügen.
Die Darlegung ist persönlich und ausführlich, wenn Sie nach bestem Können erläutern, wie Sie zu der Überzeugung gekommen sind, unter keinen Umständen Menschen verletzen oder töten zu können. Dies müssen sie nachvollziehbar darstellen, z.B. in dem Sie prägende Einflüsse (Elternhaus, Schule, Religion usw.), Erlebnisse und Überlegungen schildern. Bei der Entscheidung, ob Ihre Begründung ausreichend ist, wird auch Ihr Bildungsgrad berücksichtigt. [...]
Eine Darlegung, bei der ausschließlich oder zum Teil Vorlagen oder Muster (z.B. aus dem Internet) verwendet werden, reicht nicht aus. Die Begründung muss unterschrieben sein.

Die reine Behauptung, dass das Gewissen den Kriegsdienst verbiete, reicht nicht aus. Ebenfalls sind religiöse Gründe unzureichend. Beispielsweise wurden der Glaube und die Furcht, wegen der Tötung von Menschen im Krieg in die Hölle zu kommen, nicht anerkannt. Dagegen kann die Religion für den Gewissensbildungsprozess, der im Rahmen des Antrags dargestellt werden muss, durchaus wichtig sein. Zu Zeiten der deutschen Teilung wurde auch nicht akzeptiert, dass man eigenen Verwandten gegenüber stehen könnte und diese gegebenenfalls töten müsste.

Für eine Anerkennung muss der Antragsteller glaubhaft darlegen, dass er irreparablen seelischen Schaden erleiden und die Persönlichkeit zerbrechen würde, sollte er als Soldat einen Menschen töten müssen. Dagegen ist persönliche Notwehr (die von der kollektiven Notwehr unterschieden wird, in die ein Soldat gezwungen wird) akzeptabel. Sowohl in persönlicher Notwehr (Angriff auf das eigene Leben) als auch in persönlicher Nothilfe (z.B. Angriff auf Freundin/Freund) kann die Tötung des Angreifers in Kauf genommen werden, ohne dass die eigene Persönlichkeit zerbrechen muss. Dasselbe gilt, wenn man als Zivilist im Kriegsfall einen feindlichen Soldaten tötet, der sich rechtswidrig verhält (Genfer Konventionen). - Irrelevant dabei ist letztendlich die tatsächliche Gewissenslage. Die Ablehnung persönlicher Notwehr oder der Unwillen, das Leben eines Täters höher als das des Opfers zu bewerten, wurde im Einzelfall so ausgelegt, dass der Antragsteller unglaubwürdig sei.

Da heute in der Regel eine schriftliche Verweigerung zur Anerkennung ausreicht und es einen sinkenden Bedarf an Wehrdienstleistenden bei steigendem Bedarf an Zivildienstleistenden gibt, sind solche "Spitzfindigkeiten" kaum noch relevant.

Spätestens seit der Bundeswehrmajor Florian Pfaff die indirekte Mitwirkung am Irakkrieg erfolgreich verweigerte, ist es jedoch auch möglich, aus Gewissensgründen die Mitwirkung an besonders verwerflichen Handlungen zu verweigern; insbesondere an einem Angriffskrieg ist die Teilnahme sogar verboten. Dies gilt auch für aktive Soldaten. Voraussetzung ist, dass die Gewissensgründe nachvollziehbar dargelegt werden können.

Kritik

Kritisiert wird oft, dass die früheren Annahmeverfahren wegen der großen Anzahl von Anträgen (etwa 30% eines Jahrgangs verweigern) sehr mangelhaft seien. So kann es sein, dass zwei gleiche Anträge von verschiedenen Antragsstellern zu gegensätzlichen Ergebnissen führen. Ebenfalls sind eindeutig rechtswidrige Anerkennungen bekannt, in denen der Antragsteller keinerlei Bezug auf Art. 4.3 GG nahm. Ein Fall wurde gar auf Basis ökologischer Gewissensgründe anerkannt, da Militärfahrzeuge im Gelände die Natur schädigen würden. Als noch in den ersten beiden Instanzen die Kreiswehrersatzämter entschieden, wurde zudem bemängelt, dass die Ausschüsse und Kammern naturgemäß parteiisch sein müssten. Diskutiert wurde daher immer wieder, ob nicht besser unabhängige Richter über die Anträge entscheiden sollten.

Ein genereller Kritikpunkt an den in Deutschland in der Vergangenheit und heute gegebenen Anerkennungsverfahren von Kriegsdienstverweigerern war die Fraglichkeit der Prüfbarkeit eines Gewissens. Bei den bis in die achtziger Jahre üblichen mündlichen Verfahren, die als Gewissensprüfung bezeichnet wurden, wurden teilweise ungewöhnliche Szenarien konstruiert, zu denen der Antragsteller eine seinem Gewissen konforme Stellungnahme abgeben sollte. Ein solches Szenario war, dass man versehentlich als Autofahrer jemanden tötet. Ein Antrag wurde abgelehnt, da sich der Antragsteller weigerte, seinen Führerschein abzugeben. Die Folge war, dass eine Reihe Zivildienstleistender im Fahrdienst Fahrten verweigerten.

Es ist kritisierbar, dass das Verfahren (auch in der heutigen Form) der Lüge Vorschub leistet. Wer den Zivildienst für wesentlich sinnvoller hält als den Wehrdienst, ohne diesen prinzipiell aus Gewissensgründen abzulehnen, hat einen starken Anreiz zu lügen – mit stillschweigender Billigung der meisten Beteiligten. Dies kommt dadurch zustande, dass es formell keine Entscheidung zwischen Wehr- und Zivildienst gibt, sondern aus rechtlicher Sicht die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch immer eine Ausnahme aus Sondergründen darstellt.

Die Art und Weise der Interaktion der Gewissensprüfer mit den Antragstellern wurde ebenfalls erheblich kritisiert. Antragsteller, die alleine ohne Beistand in die Verhandlungen gingen, berichteten regelmäßig von Voreingenommenheit, Beleidigungen und Provokationen. Teilweise wurde in Frage gestellt, ob ein Verfahren im Einzelfall noch der Menschenwürde gerecht würde.

Die konstruierten Szenarien in den mündlichen Verhandlungen waren ein dauerhafter Streitpunkt. Bevorzugt wurden hoch interpretierbare Szenarien vorgestellt, die teilweise jenseits jeder Wahrscheinlichkeit lagen. Ein Beispielszenario war, dass man sich nach dem Untergang eines Schiffes dank eines Stückes Treibholz über Wasser halten konnte. Ein anderer Schiffbrüchiger schwimmt heran, aber das Treibholz reicht nicht aus, um beide zu tragen. Was tut der Antragsteller? Weist er den anderen zurück, so konnte er offensichtlich doch die Tötung eines anderen Menschen akzeptieren. Sagte er aus, er würde sich opfern und das Treibholz dem anderen überlassen, so war die Antwort offensichtlich unglaubwürdig. Sagte er, es käme zu einem Kampf, so versuche der Antragsteller entweder einer Antwort auszuweichen, oder aber er sollte Stellung beziehen, ob er im Rahmen des Kampfes die Tötung des anderen in Kauf nahm. Es wurde jedoch gerichtlich festgestellt, dass die Bereitschaft zur persönlichen Notwehr und Nothilfe nicht zu Ungunsten des Antragstellers ausgelegt werden darf und die Glaubwürdigkeit einer Gewissensentscheidung nicht mindert.

Als mit Abschaffung der mündlichen Anhörungen die Dauer des Zivildienstes von 16 auf 20 Monate erhöht wurde (Wehrdienst damals 15 Monate), wurde argumentiert, dass die Dauer des Wehrdienstes inklusive späterer Wehrübungen durchaus 20 Monate erreichen könne, was aber nur ausnahmsweise der Fall war. Mit derselben Argumentation wurde zuletzt auch die Verkürzung des Zivildienstes auf 9 Monate vertreten.

In Teilen der Gesellschaft fand man es stets bedenklich, dass ein Kriegsdienstverweigerer nachweisen musste, dass er irreparablen seelischen Schaden erleiden würde, sollte er gegen sein Gewissen Kriegsdienst an der Waffe leisten (und bei dieser Gelegenheit einen anderen Menschen töten) müssen. Dagegen wurde postuliert, dass ein normaler Soldat keinen solchen Schaden erleiden müsste, was allerdings der Gefechtsrealität widersprach. Einige Gruppierungen regten daher in den siebziger und frühen achtziger Jahren immer wieder eine analoge Prüfung für Soldaten an, in denen die angehenden Rekruten glaubhaft darlegen sollten, dass sie ohne irgendwelche psychischen Probleme Menschen töten könnten, da sie sonst zum Kriegsdienst mit der Waffe nicht geeignet seien. Der Vorschlag wurde zwar politisch niemals aufgegriffen, jedoch wird er nach wie vor diskutiert.

Kriegsdienstverweigerungen von Frauen

Seit dem 1. November 2003 können auch Soldatinnen den Kriegsdienst verweigern.

Davon abgesehen verweigern auch Frauen, die nicht in der Bundeswehr dienen, gelegentlich den Kriegsdienst, was aber oft nur zu Verwirrung bei den Ämtern führt. Basis ist hierbei Art. 12a Absatz 4 GG: Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden. Eine Frau, die, ohne der Bundeswehr anzugehören, diesen Dienst verweigert, tut das ohne Rechtsgrundlage und könnte mit einem Totalverweigerer gleichgesetzt werden. Rechtliche Konsequenzen aus Frauen-KDV sind nicht bekannt, da Verpflichtungen nach den Sicherstellungsgesetzen nur im Verteidigungs- oder Spannungsfall ausgesprochen werden können und die Strafvorschriften auch nur dann greifen.

Im Verteidigungsfall ist aber sowohl das Nichtnachkommen einer Dienstverpflichtung als auch die Arbeitsverweigerung und das Kündigen einer Arbeitsstelle als Dienstverpflichteter ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit. Die Handlung ist eine Straftat, wenn sie geeignet ist, die Sicherstellung der Arbeitsleistung merkbar zu beeinträchtigen und kann nach dem Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.

Debatte um Wehrpflicht und soziales Dienstjahr

Derzeit findet in Deutschland eine Diskussion um die Abschaffung oder Aussetzung der Wehrpflicht statt, die letztendlich auch die Abschaffung des Zivildienstes mit sich brächte. Eine Kriegsdienstverweigerung beträfe im gesetzten Fall nur Zeit- und Berufssoldaten, die sich im Nachhinein auf Gewissensgründe berufen.

Da jedoch eine Reihe von sozialen Einrichtungen in erheblichen Maße auf Zivildienstleistende als engagierte und billige Arbeitskräfte angewiesen sind, würde dies zu finanziellen Problemen oder Personalengpässen bei diesen Einrichtungen führen. Diskutiert wird derzeit ein soziales Pflichtjahr („Dienstpflicht“) oder die Förderung freiwilligen Sozialdienstes, sollte die Wehrpflicht abgeschafft werden. Insofern wird die Zukunft der Wehrpflicht, der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes in Deutschland vom Gesetzgeber eher als eine politische Frage diskutiert, etwa angesichts des Problems, wie soziale Interessengruppen und die Finanzierung des Sozialstaats berücksichtigt werden können.

Die Frage der nationalen Verteidigungsfähigkeit und die Forderungen vieler Politiker und militärischer Kreise nach neuen Aufgaben der Bundeswehr nach dem Ende des Ost-West-Konflikts und des Kalten Krieges, die deren Flexibilität und internationale Einsatzfähigkeit ermöglichen soll, wird mit einer Umstrukturierung der Armee beantwortet. Der Artikel 4 Absatz 3 in seinem moralischen Ursprung spielt bei diesen Diskussionen derzeit nur eine untergeordnete Rolle.

DDR

In der DDR gab es kein Grundrecht zur Kriegsdienstverweigerung. Durch einen Beschluss des Nationalen Verteidigungsrates am 7. September 1964 wurde jedoch die Bildung von sogenannten Baueinheiten angeordnet. Diese „Bausoldaten“ mussten keinen Waffendienst leisten, sondern wurden innerhalb der NVA unter anderem als Gärtner, Krankenpfleger oder bei Bauvorhaben eingesetzt. Vor allem in den letzten Jahren der DDR kam es auch zu Hilfseinsätzen in Großbetrieben der Industrie. Bausoldaten hatten nach ihrer Dienstzeit unter Umständen mit Nachteilen zu rechnen. Eine Totalverweigerung war mit Freiheitsstrafe bedroht. Dennoch gab es über die gesamte DDR-Zeit hinweg zahlreiche Kriegsdienstverweigerer, so. z.B. die Zeugen Jehovas oder auch andere vor allem aus Glaubens- und Gewissensgründen. Viele wurden mehrfach inhaftiert. Ab 1985 wurde kein Kriegsdienstverweigerer mehr eingesperrt. 1988 gründete eine kirchliche Initiative einen Diakonischen Friedensdienst als inoffizielle Alternative zur NVA.

Andere Staaten

Auch in vielen anderen demokratischen Staaten mit einer Wehrpflichtigen-Armee gibt es rechtlich die Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern. Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung wird in den verschiedenen Ländern unterschiedlich liberal oder streng gehandhabt und ausgelegt. Manchmal ist dieses Recht nur auf bestimmte, meist religiöse Gruppen beschränkt, oder es ist verbunden mit der Überwindung von unterschiedlich hohen rechtlichen Hürden.

In vielen diktatorisch regierten Ländern war und ist Kriegsdienstverweigerung rechtlich nicht möglich; jeder kann dort zum Dienst an der Waffe gezwungen werden. Kriegsdienstverweigerung wird in solchen Staaten in der Regel als Fahnenflucht (Desertion) verfolgt und ist mit teilweise harten (Gefängnis-)Strafen verbunden. Im Kriegszustand kann die Kriegsdienstverweigerung bzw. Desertion mit der Todesstrafe geahndet werden.

Internationales Recht

1987 wurde das Recht auf Kriegsdienstverweigerung durch die Vereinten Nationen mit nur zwei Gegenstimmen (Irak, Mosambik) als internationales Menschenrecht anerkannt.

Siehe auch

Einzelbelege

  1. Ohne uns (Zeitschrift für Totalverweigerung, Ausgabe 3-4/Juli 1993: Justiz und Pazifismus
  2. Karl Holl: Pazifismus in Deutschland. edition suhrkamp 1333, Frankfurt am Main 1988, S. 146f.
  3. G. Grünewald: Kriegsdienstverweigerung, in: Hermes Handlexikon (Hrsg.: Helmut Donat, Karl Holl): Die Friedensbewegung, Econ Taschenbuch Verlag, Düsseldorf 1983, ISBN 3-612-10024-6, S. 236-239
  4. Hans Prolingheuer, Thomas Breuer: Dem Führer gehorsam: Christen an die Front. Publik Forum 2005, ISBN 3-88095-147-0, S. 121-140
  5. Hans Prolingheuer, Thomas Breuer: Dem Führer gehorsam: Christen an die Front. a.a.O. S. 257-260
  6. Wolfgang Borchert: Dann gibt es nur eins! Sag NEIN!
  7. BVerfG 12,45(56)
  8. BVerGE, 12, 45/55
  9. Artikel Kriegsdienstverweigerer, Creifelds Rechtswörterbuch, 18. Auflage, Beck, München 2004, S. 801

Literatur