Diskussion:Rechtsdienstleistungsgesetz

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Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von 78.55.152.227 in Abschnitt Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens

Vorlage:Keine Auskunft Ich bin hier sehr skeptisch, ob dieses Gesetz jemals zustande kommt. Als wiMi will ich zwar nicht abschätzig auf die Praktiker blicken, aber ich glaube schon, dass die Lobbyarbeit der insbesondere auch im Bundestag zahlreich vertretenen RAe pp. dieses Gesetz blockieren werden, solange nicht aus Brüssel eine zeitnah umzusetzende RiLi kommt. Langer Rede kurzer Sinn: Vielleicht ist dieser Artikel ein Löschkandidat. --AHK 09:25, 21. Sep 2005 (CEST)

Ja, eigentlich sind Artikel über Werke etc. die es noch nicht gibt Löschkandidaten; allerdings würde ich sagen, dass - unabhängig von der Erfolgsaussicht - schon die Diskussion um das RDG so enzyklopädiewürdig ist, dass der Artikel stehenbleiben sollte. --C.Löser (Diskussion) 09:45, 21. Sep 2005 (CEST)

Weiß jemand, ob das Projekt überhaupt noch fortgeführt wird? --Zeterhexe 18:03, 1. Feb 2006 (CET)

Die Leute, die dadurch mehr Konkurrenz auf dem Rechtsberatungsmarkt bekommen sträuben sich natürlich dagegen; die Leute, die dann ebenfalls Rechtsdienstleistungen erbringen dürften sind nach wie vor dafür, und wie so oft mahlen die Mühlen der Gesetzgebung sehr, sehr langsam. Zudem hat inzwischen ein Regierungswechsel stattgefunden, alerdings sitzt ja immernoch Frau Zypries im BMJ. Ob's zur Thematik einen Passus im Koalitionsvertrag gibt weiss ich nicht, wäre aber einen Blick wert. Um also deine Frage zu beantworten: ich weiß es nicht (obwohl ich nicht glaube dass das Projekt begraben wurde, dann hätte man das erleichterte Aufatmen der Juristen gehört ;-)). --C.Löser Diskussion 18:22, 1. Feb 2006 (CET)
Den Passus gibt's: Hier steht - nur mit viel mehr Schwulst, daß am status quo festgehalten werden soll. Das RDG ist somit Geschichte, das RberG, ehemals eines der Hauptgesetze der Nürberger Rassegesetze scheint unsterblich.
Aber es wird alt: In der Entscheidung http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/04/2-bvr-951-04.php schreibt das Verfassungsgericht: "das Rechtsberatungsgesetz (ist) - wie andere Gesetze auch - einem Alterungsprozess unterworfen".


Es tut mir Leid, aber mir erscheinen die Verteidigungsversuche des alten Nazi-RBerG durch die deutsche Anwaltschaft als reine wettbewerbsfeindliche Monopolverteidigung und anwaltsgewohnte mit Verlaub Zurechtlügerei und Heuchelei, denn Anwälte sind wegen Ihrer Dienstleistungen nach BGH-Rechtsprechung (Keine Gewährleistung) tatsächlich von jeder Haftung befreit. Welche Berufsgruppe kann das schon von sich behaupten. Hier geht es doch nur ums Geldverteilen zwischen den Uni- und FH-Juristen. Der Rest wird leer ausgehen.

(IT-)Anwälte maßen es sich doch außerdem selbst an, massiv unqualifiziert in die Wirtschaft anderer Berufe einzugreifen, indem Sie z.B. seit Jahren den Unternehmen empfehlen, die Risiken neuer Technologien, wie des Internetgeschäfts allein und voll auf die Verbraucher abzuwälzen, z.B. Bestellung über Webformular ohne elektronische Signatur beider Seiten möglich aber Widerruf des Kunden nur Papierschriftlich. Ist das juristische Kompetenz und Verantwortung? Wie sollte das alte Rechtsberatungsgesetz hier schützen? Anwälte weisen noch nicht einmal Referenzen oder Ihre Examensnoten nach, das RBerG schützt keinen Mandanten vor schlechter Rechtsberatung und Vertretung. Es ist ein reines Monopolgesetz und das RVG ein leistungs- und wettbewerbsfeindliches Mindestlohngesetz, sonst nichts.

Das neue RDG verpflichtet weiter Betroffene, sich vor Bundes- und Landesgerichten per Generalvollmacht für einen Anwalt zu entmündigen, nur damit die wirtschaftlichen Interessen von Gerichten und Anwälten gewahrt bleiben, und der Anwalt und der Richter dann in aller Ruhe faule Kompromisse auf Kosten Ihres Mandanten abschliessen können. Das ist doch die Wahrheit der juristischen Praxis und das entspricht sicher keinesfalls den modernen, internationalen Bürgerrecht- und Wirtschaftstandards. Weiter verhindert die Anwaltslobby noch immer erfolgreich guten Rechtskundeunterricht an den deutschen Schulen. Aus rein wirtschaftlichen Interessen. Dem Wettbewerb wollen sich Anwälte aus gutem Grund nicht stellen, erlauben sich aber ständig unqualifizierten Eingriff in das Feld anderer Berufsgruppen:

Was würden denn die Rechtsberater und Bürger und Unternehmer sagen, wenn wir IT-Ingenieure ihnen per "IT-Beratungsgesetz" den Zugang zum Windows-(Domänen)Administratorkonto entziehen würden? Ja dann ist Schluss mit der kostenlosen oder billigen Dienstleistung der bekannten Hobby-IT'ler, die das Internet durch selbsteingeschleuste Viren und Würmer und Netzfehlkonfiguration und durch Einführung des vorgenannten, unsicheren Betriebssystems oft zusammenbrechen lassen oder der Anstellung von billigen Quereinsteigern in die IT-Abteilung, die oft für katastrophale Datenverluste mit hohem volkswirtschaftlichem Schaden und mehr verantwortlich sind, oder chinesischen Patenthackern mangels Kompetenz Tür und Tor in die Computersysteme des deutschen Mittelstand öffnen und weitere hohe Risiken, die "IT-Anwälte" doch mangels Fachgrundlagen und Erfahrung doch gar nicht abschätzen können und wenn, dann auch noch Ihre Kunden, wiederum haftungsfrei, falsch beraten oder eben auf Schwächere abwälzen.

Die Weitsicht für eine Regelung für juristische EDV-Expertensysteme scheint die Anwaltsmehrheit im Bundestag auch nicht zu besitzen, obwohl intelligente Systeme bereits in der Entwicklung sind, was die Anwaltslobby natürlich massiv bekämpft durch die unbegründete Herabwürdigung als "Entscheidungshilfesysteme".

Das RBerG gehört ersatzlos gestrichen, solange es keine Werkshaftung für Anwälte vorsieht, diese alten Monopole braucht die deutsche Mittelstandswirtschaft nicht, auch nicht die abgeschwächte Form als RDG, das ist doch wieder so ein Gesetz im Auftrag der Banken und Versicherungsgroßkonzerne, dem mündigen Bürger hilft das nicht weiter. Natürlich wird es Fr. Zypris gelingen ihre alten Kommilitonen vor modernem Wettbewerb, den die EU und moderne westliche Welt verlangt, zu schützen, genauso wie das teure und überflüssige Berufsbeamtentum, da habe ich keine Zweifel.

Das auf 124 Seiten entworfene Rechtsdienstleisungsgesetz vom 10./11. Oktober 2007 ist im wesentlichen eine Umbenennung des NS-Rechtsberatungsgesetzes mit der subventionellen Förderung der Anwaltschaft ohne einschneidende Strukturänderungen. Es erfüllt nicht die Anforderungen der EG. 78.55.229.27 11:30, 28. Okt. 2007 (CET)Beantworten
Voraussichtliches Ablaufschema:
Das vom Deutschen Bundestag am 11. Oktober 2007 beschlossene Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts durch das Rechtsdienstleistungsgesetz wird am 9. November 2007 im 2. Durchgang vom Bundesrat beraten. Es ist unwahrscheinlich, dass der Bundesrat ein Ermittlungsverfahren beantragt. Die Verkündung des Gesetzes (mit der Unterschrift des Bundespräsidenten) kann voraussichtlich im Dezember 2007 erfolgen. Dem beabsichtigten Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetz zum 1. Juli 2008 steht für diesen Fall nichts im Wege. --JaJo Engel 15:59, 30. Okt. 2007 (CET)Beantworten

Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens

Die Daten, die ich hier finde, stimmen mit denen, die allgemein auf im Internet zugänglich sind, häufig nicht überein. So wird z.B. häufig gemeldet, das RBG sei bereits am 24.03.2006 oder am 24.08.2006 beschlossen worden. Es wäre schön, wenn jemand die Verfahrensschritte bzw. eventuelle Kompetenzprobleme / Probleme mit der sachlichen Diskontinuität darstellen könnte (Warum war eine erneute Befassung des BT notwendig? Wenn bereits ein BT-Beschluss vorlag, konnte der BR doch einfach zustimmen, wollte es aber nicht?)

Der Vorschlag ist berechtigt, aber er kommt zu spät, nachdem die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen bereits im Wikipedia-Text des Artikels zum Rechtsdienstleistungsgesetz gelöscht wurde. Der gegenwärtige Stand der Rechtsentwicklung ergibt sich aus dem letzten Absatz des Abschnitts "Gesetzgebungsverfahren". Die einschlägigen Drucksachen sind dort angegeben. Das langwierige Gesetzgebungsverfahren wurde am 10./11.10.2007 mit einem Schlag im Bundestag abgeschlossen. Nennenswerte Einwendungen gegen die Fortsetzung des geringfügig eingeschränkten Anwaltsmonopols sind nirgendwo ersichtlich. In Finnland und einigen anderen europäischen Ländern gibt es so etwas nicht. --78.55.152.227 20:51, 31. Okt. 2007 (CET)Beantworten

Vor- und Nachteile des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes?